Eine Lehrberechtigung erhalten - Anerkannter Fahrschullehrer

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Zusammengefasst

Die Wallonie ist für die Regelung der Fahrausbildung, die Überprüfung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und die Ausstellung von Ad-hoc-Patenten zuständig. Außerdem überprüft sie die Bedingungen für den Marktzugang und lässt Fahrschulen zu.

 

Der Dienstantritt eines Mitglieds des Lehrpersonals in einer anerkannten Fahrschule kann erst nach der Ausstellung einer Lehrerlaubnis durch den ÖDW Mobilität und Infrastrukturen erfolgen, außer für Mitglieder des Personals, die ihre Dienste in Belgien auf der Grundlage von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erbringen.

 

Die Genehmigung zur Erteilung von Unterricht wird durch einen nationalen Code auf dem Führerschein des Inhabers verkörpert.

Im Detail

Bedingungen
  1. Der Ausbilder darf nicht:
  2. Um den theoretischen Unterricht zu erteilen, muss der Ausbilder seit mindestens drei Jahren im Besitz eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Führung von Fahrzeugen der Kategorie B gültig ist. Um den praktischen Unterricht zu erteilen, muss der Ausbilder seit mindestens drei Jahren im Besitz eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Kategorie oder Unterkategorie der Fahrzeuge gültig ist, dessen Führung er unterrichtet, und die in Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehene ärztliche Untersuchung bestanden haben.
  3. Die Funktionen oder Beschäftigungen, einschließlich der des Dolmetschers für die theoretische Prüfung, in einer anerkannten Organisation für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen sowie die Kontrollfunktionen gemäß Artikel 39 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 sind unvereinbar mit jeder Funktion oder Beschäftigung in einer anerkannten Fahrschule (Artikel 13 des oben genannten Königlichen Erlasses).
  4. Der Inhaber eines Befähigungsnachweises I muss ein Diplom, Zertifikat oder einen Befähigungsnachweis besitzen, das oder der für die Zulassung zum Niveau A, B oder C in den Staatsverwaltungen gemäß Anhang 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 über das Statut der Staatsbediensteten berücksichtigt wird, oder ein ausländisches Diplom, Zertifikat oder einen Befähigungsnachweis, das oder der gemäß Kapitel 2 desselben Anhangs als gleichwertig anerkannt wird, oder eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Fahrschullehrer nachweisen.
Prozedur

Der Antrag auf Unterrichtserlaubnis wird bei der Direktion der Straßenverkehrsregulierung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie über die E-Mail-Adresse formation.conduite.automobile@spw.wallonie.be zusammen mit folgenden Dokumenten gestellt:

Ein Formular AE0018 – Antrag auf Führungserlaubnis findet sich auf http://mobilite.wallonie.be/home/je-suis/une-ecole-de-conduite/formulaires.html

Die folgenden Dokumente sind mit dem Antrag auf Lehrerlaubnis einzureichen:

  1. Ein Strafregisterauszug „596.1-7 Fahrschule“, der nicht älter als drei Monate ist.
  2. Eine Fotokopie (Vorder- und Rückseite) des Führerscheins, der für einen Ausbilder, der den praktischen Unterricht erteilt, für die Kategorie „Vergütete Beförderung“ validiert ist.
  3. Eine Kopie des erhaltenen Befähigungsnachweises
  4. Eine Kopie der Bescheinigung über die körperliche Eignung des Kandidaten für den Führerschein der Gruppe 2 für Ausbilder, die den praktischen Unterricht erteilen (nur wenn diese nicht in Belgien wohnhaft sind).

Formulare

Online

Downloads

Nützliche Links

Kontakte

Dienste

Cellule formation à la conduite pour la Wallonie
Boulevard du Nord 8
5000 - Namur
081/77.29.02 et 081/77.29.42
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 4089
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