Eine Genehmigung zum Führen einer anerkannten Fahrschule erhalten

Zusammengefasst

Die Wallonie ist für die Regelung der Fahrausbildung, die Überprüfung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und die Ausstellung von Ad-hoc-Patenten zuständig. Außerdem überprüft sie die Bedingungen für den Marktzugang und lässt Fahrschulen zu.

 

In jeder anerkannten Fahrschule muss ein Fahrschulleiter benannt werden, der die Bedingungen der Artikel 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Fahrschulen für Kraftfahrzeuge erfüllt und für den erteilten Unterricht sowie die interne Qualitätskontrolle verantwortlich ist.

Der Fahrschulleiter sorgt dafür, dass die Ausbildung von Fahranwärtern und Praktikanten den Bedingungen des Königlichen Erlasses entspricht. Er muss die Praktikanten, die er unter seiner Leitung hat, mit den Aufgaben einer Fahrschule vertraut und sie kompetent machen. Er ist verantwortlich für die Bereitstellung von Kursräumen und Übungsgeländen, Lehrmaterial und Kursfahrzeugen.

Der Fahrschulleiter darf seine Funktion nur in einer einzigen Fahrschule ausüben.
Der Fahrschulleiter ist die natürliche Person, die die Zulassung besitzt, oder, wenn der Zulassungsinhaber eine juristische Person ist, die natürliche Person, die die juristische Person vertritt, oder eine der natürlichen Personen, die allein oder gemeinsam die juristische Person vertreten, gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch.

Achtung

Der Dienstantritt eines Mitglieds des Leitungs- oder Lehrpersonals erfolgt erst nach der Ausstellung einer Leitungs- oder Lehrgenehmigung durch den FÖD Mobilität und Infrastrukturen, außer für Personalmitglieder, die ihre Dienste in Belgien auf der Grundlage von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über einen neuen allgemeinen Rahmen für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erbringen.

Die Genehmigung zur Leitung wird durch einen nationalen Code auf dem Führerschein des Inhabers verkörpert.

Im Detail

Bedingungen
  1. Der Direktor darf nicht:
  1. Der Direktor muss seit wenigstens drei Jahren im Besitz eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der mindestens für die Klasse B gültig ist.
  2. Die Funktionen oder Beschäftigungen, einschließlich der des Dolmetschers für die theoretische Prüfung, in einer anerkannten Organisation für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen sowie die Kontrollfunktionen gemäß Artikel 39 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 sind unvereinbar mit jeder Funktion oder Beschäftigung in einer anerkannten Fahrschule (Artikel 13 des oben genannten Königlichen Erlasses).
  3. Der Inhaber eines Befähigungsnachweises I muss ein Diplom, Zertifikat oder einen Befähigungsnachweis besitzen, das oder der für die Zulassung zum Niveau A, B oder C in den Staatsverwaltungen gemäß Anhang 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 über das Statut der Staatsbediensteten berücksichtigt wird, oder ein ausländisches Diplom, Zertifikat oder einen Befähigungsnachweis, das oder der gemäß Kapitel 2 desselben Anhangs als gleichwertig anerkannt wird, oder eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Fahrschullehrer nachweisen.

 

Vorteile

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Prozedur

Die Anträge werden ausschließlich online über die Plattform https://monespace.wallonie.be eingereicht.

Um eine Genehmigung zum Unterrichten zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Klicken Sie auf den Link zum Online-Formular am Ende dieser Seite.

  2. Identifizieren Sie sich:

    • entweder mit Ihrem elektronischen Personalausweis und einem Kartenlesegerät,

    • oder über die Anwendung Itsme,

    • oder mit einem einmaligen Sicherheitscode, der per SMS gesendet wird.

  3. Nach der Identifizierung klicken Sie auf „Espace Professionnel“, und wählen Sie das Unternehmen aus, für das Sie den Antrag stellen.

  4. Folgen Sie dann den angegebenen Schritten, um das Online-Formular auszufüllen

Brauchen Sie Hilfe beim Ausfüllen des Formulars oder bei der Nutzung der Plattform monespace.wallonie.be?

Konsultieren Sie bitte die Benutzerhandbücher, die über den Button „Hilfezentrum“ oben rechts auf der Website zugänglich sind:

  • Handbuch für Hauptzugangsverwalter: beschreibt das Verfahren für den Zugang zum „Espace professionnel“.

  • Benutzerhandbuch – Fachleute: beschreibt die Plattform „Mon Espace“ und ihre Funktionalitäten.

Sie können sich auch an den Helpdesk wenden:
 E-Mail: helpdesk.monespace@spw.wallonie.be

Coût

Nicht anwendbar.

Délais

Die Erlaubnis zur Leitung einer Fahrschule wird innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs des Nachweises erteilt, dass der Antragsteller alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der Minister oder sein Beauftragter kann die Frist, innerhalb derer die Entscheidung getroffen werden muss, um einen weiteren Monat verlängern. Der Antragsteller wird darüber informiert.

Wird die Leitungserlaubnis bei einem vollständigen Antrag nicht innerhalb der festgelegten Frist erteilt, gilt das Ausbleiben einer Entscheidung als Zustimmung.

Documents à fournir

Die folgenden Dokumente sind mit dem Antrag auf Führungserlaubnis einzureichen:

  1. Ein Strafregisterauszug „596.1-7 Fahrschule“, der nicht älter als drei Monate ist.
  2. Eine Fotokopie (Vorder- und Rückseite) des Führerscheins.
  3. Eine Kopie des erhaltenen Befähigungsnachweises I. (und ggf. des Befähigungsnachweises III)
Voie de recours

Gemäß den Gesetzen über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 kann „eine Nichtigkeitsklage (und gegebenenfalls auch ein Antrag auf Aussetzung) gegen die Entscheidung beim Staatsrat innerhalb von 60 Tagen ab der Mitteilung oder der Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung eingereicht werden.

Die Klage ist durch eine datierte und unterzeichnete Klageschrift per Einschreiben an das Kanzleigericht des Staatsrats zu richten:
Rue de la Science 33, 1040 BRÜSSEL.

Gegebenenfalls kann eine Beschwerde beim gemeinsamen Mediationsdienst der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region eingereicht werden, gemäß Artikel 12 des Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Februar 2011, genehmigt durch das Dekret vom 31. März 2011.

Diese Beschwerde kann schriftlich eingereicht werden an folgende Adresse:

Médiateur de la Wallonie et de la Fédération Wallonie-Bruxelles
Rue Lucien Namèche 54
B-5000 Namur

Nützliche Links

Kontakte

Dienste

Cellule formation à la conduite pour la Wallonie
Boulevard du Nord 8
5000 - Namur
081/77.29.02 et 081/77.29.42
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 4087
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