Zusammengefasst
Die Wallonie ist für die Regelung der Fahrausbildung, die Überprüfung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und die Ausstellung von Ad-hoc-Patenten zuständig. Außerdem überprüft sie die Bedingungen für den Marktzugang und lässt Fahrschulen zu.
Eine anerkannte Fahrschule kann den Fahrunterricht in mehreren Niederlassungseinheiten erteilen. Dazu muss sie zuvor eine oder mehrere Genehmigungen für den Betrieb einer zusätzlichen Niederlassungseinheit, d. h. eines zusätzlichen Ortes der Geschäftstätigkeit, beantragen und erhalten. Um die Genehmigung zu erhalten, muss die Fahrschule eine Sondergebühr entrichten.
Achtung
Dieses Verfahren ist in französischer, englischer und deutscher Sprache verfügbar.
Im Detail
Ob Sie eine Genehmigung zum Betrieb einer Niederlassungseinheit erhalten, hängt von den Bedingungen ab, die im Antrag auf Genehmigung zum Betrieb einer Niederlassungseinheit angegeben sind.
Zusammenstellung der Akte
Der Antrag auf Genehmigung zum Betrieb einer Niederlassungseinheit wird bei der Direktion der Straßenverkehrsregulierung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie über die E-Mail-Adresse formation.conduite.automobile@spw.wallonie.be zusammen mit folgenden Dokumenten gestellt:
- Ein Formular AE002 - Antrag auf Genehmigung zum Betrieb einer Niederlassungseinheit, die sich auf http://mobilite.wallonie.be/home/je-suis/une-ecole-de-conduite/formulaires.html befindet.
- Die folgenden Dokumente, die mit dem Antrag auf Genehmigung des Betriebs einer Niederlassungseinheit einzureichen sind:
- Eine eidesstattliche Erklärung, dass der für die Verwaltung der Niederlassungseinheit vorgesehene Raum genutzt wird.
- Eine maßstabsgetreue Skizze des Unterrichtsraums und des Übungsgeländes (nicht erforderlich, wenn der Antrag nur für die Kategorie B gestellt wird), mit Angabe der in den Artikeln 15 und 16 des KE vom 11. Mai 2004 genannten Einrichtungen und der beantragten Unterrichtskategorien. Hinweis: Wenn das Gelände bereits genehmigt wurde, muss der Antragsteller nur die Matrikelnummer des Geländes auf dem Antrag angeben.
- Eine Bescheinigung des Bürgermeisters oder der zuständigen Feuerwehr, aus der hervorgeht, dass der Unterrichtsraum und der Verwaltungsraum den geltenden gesetzlichen Normen entsprechen.
- Das Schema der theoretischen und praktischen Kurse der für diese Niederlassungseinheit beantragten Klassen gemäß den Anhängen 4, 5, 5/1 und 5/2 des KE vom 23. März 1998 über den Führerschein.
- Eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung (für ein Fahrzeug der Klasse AM) und der Zulassungsbescheinigung(en) für andere Fahrzeuge, die die Fahrschule besitzt oder die ihr durch eine Nutzungsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Hinweis: Ein Nachweis über den Kauf eines Fahrzeugs kann ausreichend sein, wenn es der Fahrschule noch nicht zur Verfügung steht.
- Die folgenden Dokumente, die mit dem Antrag auf Genehmigung des Betriebs einer Niederlassungseinheit einzureichen sind:
Die Verwaltung kann die Richtigkeit der im Antrag genannten Daten in geeigneter Weise vor Ort überprüfen.
Validierung der Akte
Wenn die Bedingungen erfüllt sind, erteilt der ÖDW spätestens drei Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags eine Fahrschulzulassung, sowie die Genehmigung zum Betrieb einer Niederlassungseinheit und, sofern nicht bereits vorhanden, die Genehmigung für einen Übungsplatz.
Die Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Niederlassungseinheit beträgt 130 Euro (indexierter Betrag) und sie beträgt 130 Euro (nicht indexierter Betrag), wenn eine wesentliche Änderung einer der Angaben in der Genehmigung vorgenommen wird.
Der Gebührenantrag wird dem Antragsteller nach der Einreichung seines Antrags zugesandt. Die Überweisung muss auf die Kontonummer BE52 0912 1502 7609 mit der Mitteilung AE/Zulassungsnummer AE/Neu oder Änderung erfolgen.
Die indizierten Beträge sind verfügbar auf: http://mobilite.wallonie.be/home/je-suis/une-ecole-de-conduite/liens-et-references-legales.html
Der Kandidat wird spätestens drei Monate nach Eingang seines Antrags schriftlich darüber informiert, ob sein Antrag vollständig oder unvollständig ist. Wird innerhalb dieser Frist keine Mitteilung über die Vollständigkeit des Antrags gemacht, gilt der Antrag als vollständig.
Wenn innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Schreibens, in dem die Unvollständigkeit des Antrags mitgeteilt wurde, keine vollständigen Unterlagen vorliegen, wird der Antrag auf Zulassung nicht weiter bearbeitet.
Der ÖDW kann die Frist, innerhalb derer er seine Entscheidung treffen muss, um einen Monat verlängern. Er informiert den Kandidaten darüber.
Wird die Fahrschulzulassung, die Genehmigung zum Betrieb einer Niederlassungseinheit oder die Genehmigung eines Grundstücks für einen vollständigen Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erteilt, so gilt das Ausbleiben einer Entscheidung als Annahmeentscheidung.
Die folgenden Dokumente, die mit dem Antrag auf Genehmigung des Betriebs einer Niederlassungseinheit einzureichen sind:
-
- Eine eidesstattliche Erklärung, dass der für die Verwaltung der Niederlassungseinheit vorgesehene Raum genutzt wird.
- Eine maßstabsgetreue Skizze des Unterrichtsraums und des Übungsgeländes (nicht erforderlich, wenn der Antrag nur für die Kategorie B gestellt wird), mit Angabe der in den Artikeln 15 und 16 des KE vom 11. Mai 2004 genannten Einrichtungen und der beantragten Unterrichtskategorien. Hinweis: Wenn das Gelände bereits genehmigt wurde, muss der Antragsteller nur die Matrikelnummer des Geländes auf dem Antrag angeben.
- Eine Bescheinigung des Bürgermeisters oder der zuständigen Feuerwehr, aus der hervorgeht, dass der Unterrichtsraum und der Verwaltungsraum den geltenden gesetzlichen Normen entsprechen.
- Das Schema der theoretischen und praktischen Kurse der für diese Niederlassungseinheit beantragten Klassen gemäß den Anhängen 4, 5, 5/1 und 5/2 des KE vom 23. März 1998 über den Führerschein.
- Eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung (für ein Fahrzeug der Klasse AM) und der Zulassungsbescheinigung(en) für andere Fahrzeuge, die die Fahrschule besitzt oder die ihr durch eine Nutzungsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Hinweis: Ein Nachweis über den Kauf eines Fahrzeugs kann ausreichend sein, wenn es der Fahrschule noch nicht zur Verfügung steht.
Gemäß den Gesetzen über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 kann „ein Antrag auf Aufhebung (und gegebenenfalls Aussetzung) der Entscheidung innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Beschwerdeführer die angefochtene Handlung mitgeteilt wurde oder an dem er von ihr Kenntnis erlangt hat, beim Staatsrat eingereicht werden. Diese Beschwerde wird durch eine datierte und unterschriebene Klageschrift erhoben, die per Einschreiben an die Geschäftsstelle des Staatsrats an Rue de la Science 33, in 1040 BRÜSSEL gerichtet wird.
Gegebenenfalls kann eine Beschwerde beim gemeinsamen Ombudsdienst der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region gemäß Artikel 12 des am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region geschlossenen Kooperationsabkommens zur Einrichtung eines gemeinsamen Ombudsdienstes der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region, dem mit Dekret vom 31. März 2011 zugestimmt wurde, eingereicht werden.
Diese Beschwerde kann schriftlich an folgende Adresse gerichtet werden:
Ombudsmann für Wallonien und die Föderation Wallonie-Brüssel
Rue Lucien Namèche 54
B-5000 Namur