Zusammengefasst
Sie beabsichtigen, eine Waffe, Ersatzteile, Zubehör oder Munition im Ausland zu kaufen oder zu verkaufen? Um diese Arten von Waren ein- oder auszuführen, müssen Sie eine Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigung, eine Vorabgenehmigung oder eine Verbringungsgenehmigung beantragen.
Informieren Sie sich über die Bedingungen und Verfahren, die Sie je nach Ihrer Situation beachten müssen.
Im Detail
- Jäger, Sammler und Sportschützen mit Wohnsitz in der Wallonie.
- Unternehmen und Waffenhändler mit einem Firmensitz in der Wallonie.
- Eine Waffenbesitzerlaubnis (Muster 4 oder 9), einen belgischen Jagdschein, eine Lizenz für Sportschützen, eine Zulassung als Sammler oder Waffenhändler besitzen.
- Für Sammler: Die ausgeführte oder eingeführte Waffe muss mit dem Thema Ihrer Sammlung übereinstimmen und Sie dürfen nicht mehrere Modelle derselben Waffe besitzen.
Welche Dokumente Sie benötigen, hängt von Ihrer Situation ab: ob Sie eine Ausrüstung kaufen oder verkaufen und ob die Ausrüstung in der EU bleibt oder nicht. Bitte lesen Sie den für Sie relevanten Abschnitt.
Einfuhr einer Waffe aus einem EU-Land - Vorabgenehmigung
Um eine Waffe, Ersatzteile, Zubehör oder Munition aus einem Land der Europäischen Union zu kaufen, müssen Sie eine Vorabgenehmigung einholen.
Die Vorabgenehmigung ist 12 Monate lang gültig.
Import einer Waffe aus einem Nicht-EU-Land - Einfuhrgenehmigung
Wenn Sie eine Waffe, Ersatzteile, Zubehör oder Munition aus einem Land außerhalb der Europäischen Union kaufen möchten, benötigen Sie eine Einfuhrgenehmigung.
Die Einfuhrgenehmigung ist 18 Monate lang gültig.
Ausfuhr einer Waffe in ein EU-Land - Verbringungsgenehmigung
Um eine Waffe, Ersatzteile, Zubehör oder Munition in ein Land der Europäischen Union zu verkaufen, müssen Sie eine Verbringungsgenehmigung beantragen. Im Vorfeld müssen Sie Schritte beim Bestimmungsland unternehmen, um dessen vorherige Zustimmung einzuholen.
Die Verbringungsgenehmigung ist 12 Monate lang gültig.
Ausfuhr einer Waffe in ein Nicht-EU-Land - Ausfuhrgenehmigung und Verpflichtung zur endgültigen Ausfuhr
Um eine Waffe, Ersatzteile, Zubehör oder Munition in ein Land außerhalb der Europäischen Union zu verkaufen, müssen Sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen. Sie müssen auch ein Verpflichtungsformular für die endgültige Ausfuhr ausfüllen.
Im Vorfeld müssen Sie im Bestimmungsland Schritte unternehmen, um eine internationale Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrgenehmigung zu erhalten.
Die Ausfuhrgenehmigung ist 18 Monate lang gültig.
Erstellung Ihrer Akte
Füllen Sie das/die entsprechende(n) Formular(e) aus und fügen Sie die geforderten Dokumente bei (siehe Belege).
- Für die Einfuhr einer Waffe
- aus einem EU-Land - Formular für die vorherige Zustimmung zur Verbringung von Feuerwaffen und Munition
- aus einem Nicht-EU-Land - Antrag auf Einfuhrgenehmigung
- Für die Ausfuhr einer Waffe
- in ein EU-Land - Antrag auf Verbringungsgenehmigung
- in ein Nicht-EU-Land - Antrag auf eine Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung für Waffen und Verpflichtungsformular für die endgültige Ausfuhr.
Versenden Sie Ihre Akte
Ihre vollständige Akte muss an die Direktion der Waffenlizenzen geschickt werden:
- Per Post:
ÖDW WBF
Direktion der Waffenlizenzen
Boulevard Cauchy, 43
5000 NAMUR
- Per E-Mail: licences.dgo6@spw.wallonie.be
Bearbeitung Ihres Antrags
Wir werden Ihren Antrag prüfen. Wenn dieser bestätigt wird, senden wir Ihnen die unterschriebenen Dokumente per Post oder E-Mail zu.
Die Bearbeitungszeit ist nicht festgelegt und kann variieren, manchmal dauert sie mehrere Wochen.
Zusätzlich zu den ausgefüllten und unterschriebenen Formularen müssen Sie Ihrem Antrag die folgenden Belege beifügen:
- eine Kopie eines der vier unten aufgeführten offiziellen Dokumente:
- Ihr belgischer Jagdschein
- Ihre Lizenz als Sportschütze
- Ihre Waffenbesitzerlaubnis (Muster 4 oder 9)
- Ihre Zulassung als Sammler
- Für die Ausfuhr:
- in die EU: die Vorabgenehmigung der zuständigen Behörden des Ziellandes.
- außerhalb der EU: die internationale Einfuhrbescheinigung oder Einfuhrgenehmigung, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes ausgestellt wurde.
- Sammler und Waffenhändler müssen außerdem die Rechnung für den Kauf oder Verkauf ihren Unterlagen beifügen.
- 29 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal exécutant certaines dispositions de [...] la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes.
- 20 SEPTEMBRE 1991. - Arrêté royal exécutant la loi sur les armes
- Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (kodifizierter Text)
- 8 JUIN 2006. - Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. (aussi appelée "Loi sur les armes") (NOTE : Consultation des versions antérieures à partir du 09-06-2006 et mise à jour au 06-12-2024)
- 21 juin 2012 - Décret relatif à l'importation, à l'exportation, au transit et au transfert d'armes civiles et de produits liés à la défense
- 22 septembre 2005 - Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l'emploi des armes à feu et de leurs munitions en vue de l'exercice de la chasse, ainsi que certains procédés ou techniques de chasse
- 24 AVRIL 1997. - Arrêté royal déterminant les conditions de sécurité lors du stockage, de la détention, du transport et de la collection d'armes à feu, de munitions ou de chargeurs
Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat.
Diese Beschwerde muss innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.