Zusammengefasst
Sie möchten eine Waffe, ein Ersatzteil, ein Zubehörteil, Munition oder militärische Ausrüstung zu Prospektions-, Instandsetzungs- oder Gravurzwecken vorübergehend ins oder aus dem Ausland exportieren? Dafür sind besondere Genehmigungen erforderlich.
Informieren Sie sich über die Bedingungen und das Verfahren, das auf Ihre Situation zutrifft.
Achtung
Für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Militärgütern sind nur die auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter zugelassen.
Im Detail
Unternehmen mit einem Firmensitz in der Wallonie.
Für die Ein- oder Ausfuhr von Waffen und Munition ist eine Zulassung als Waffenhändler oder eine vorherige Lizenz erforderlich.
- Die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Waffen, Ersatzteilen, Zubehör, Munition und Militärgütern ist aus drei Hauptgründen möglich:
- Prospektion: Dieser Grund schließt Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie kommerzielle Vorführungen ein. Beispielsweise kann ein Unternehmen vorübergehend Waffen einführen, um sie auf Fachmessen zu präsentieren oder im Rahmen von Forschungsprojekten zu testen.
- Instandsetzung: Dazu können Wartungsarbeiten, Upgrades oder der Austausch von defekten Teilen gehören.
- Gravur: Dieser Grund bezieht sich auf die Personalisierung oder Markierung von Waffen. Beispielsweise kann eine Waffe exportiert werden, um ihr spezifische Gravuren hinzuzufügen, wie Seriennummern, Logos oder individuelle Verzierungen.
- In Bezug auf militärische Ausrüstung dürfen nur Ausrüstungsgegenstände, die auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union stehen, ein- oder ausgeführt werden.
- Für den Transfer von Waffen und Munition benötigen Sie eine Zulassung als Waffenhändler.
Welche Dokumente Sie benötigen, hängt von Ihrer Situation ab: ob die Ausrüstung in der EU verbleibt oder aus der EU ausgeführt wird, ob Sie Waffenhändler sind oder nicht. Bitte lesen Sie den für Sie relevanten Abschnitt.
Vorübergehende Verlagerung einer Waffe oder von militärischer Ausrüstung innerhalb der EU
Wenn Sie ein Waffenhändler sind - Erlaubnis zur zeitweiligen Übergabe und vorherige Zustimmung
Wenn Sie als Waffenhändler eine Waffe, Ersatzteile, Zubehör, Munition oder Militärmaterial aus oder in ein EU-Land importieren oder transferieren möchten, müssen Sie eine Genehmigung für die zeitweilige Übergabe und eine vorherige Zustimmung beantragen, die 12 Monate lang gültig sind.
Wenn Sie kein Waffenhändler sind - Durchfuhrgenehmigung und Verpflichtung zur zeitweiligen Übergabe
Wenn Sie eine Waffe, Ersatzteile, Zubehör, Munition oder militärische Ausrüstung aus oder in ein EU-Land importieren oder transferieren möchten und Sie kein Waffenhändler sind, müssen Sie eine Durchfuhrgenehmigung beantragen, die 18 Monate lang gültig ist. Darüber hinaus müssen Sie ein Einfuhrregister führen und eine Verpflichtung zur zeitweiligen Übergabe vorlegen.
Ausfuhr oder vorübergehende Einfuhr einer Waffe oder von militärischer Ausrüstung aus der EU (Waffenhändler oder Unternehmen) - Genehmigung für die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr
Um eine Waffe, Ersatzteile, Zubehör, Munition oder militärische Ausrüstung aus oder in ein Land außerhalb der Europäischen Union ein- oder auszuführen, benötigen Sie eine Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigung und eine Verpflichtung zur vorübergehenden Ausfuhr.
Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen sind 18 Monate lang gültig.
Erstellung Ihrer Akte
Füllen Sie das/die entsprechende(n) Formular(e) aus und fügen Sie die geforderten Dokumente bei (siehe Belege).
- Für eine vorübergehende Durchfuhr innerhalb der EU
- Wenn Sie Waffenhändler sind:
- Übertragungsantrag:
- Antrag auf vorherige Zustimmung für die Verbringung von Feuerwaffen und Munition
- Wenn Sie ein Unternehmen sind:
- Antrag auf eine Genehmigung für die Ausfuhr oder den Transfer von Waffen
- und eine Verpflichtung für die zeitweilige Übergabe
- Für eine vorübergehende Ausfuhr aus der EU :
- Antrag auf Einfuhrgenehmigung oder Antrag auf eine Genehmigung für die Ausfuhr oder den Transfer von Waffen
- Verpflichtung zur vorübergehenden Ausfuhr
Versenden Sie Ihre Akte
Ihre vollständige Akte muss an die Direktion der Waffenlizenzen geschickt werden:
- Per Post:
ÖDW WBF
Direktion der Waffenlizenzen
Boulevard Cauchy, 43
5000 NAMUR
- Per E-Mail: licences.dgo6@spw.wallonie.be
Bearbeitung Ihres Antrags
Wir werden Ihren Antrag prüfen. Wenn dieser bestätigt wird, senden wir Ihnen die unterschriebenen Dokumente per Post oder E-Mail zu.
Die Bearbeitungszeit ist nicht festgelegt und kann variieren, manchmal dauert sie mehrere Wochen.
Zusätzlich zu den ausgefüllten und unterschriebenen Formularen und im Falle der Ein-/Ausfuhr von Waffen und Munition müssen Sie Ihren Unterlagen Ihre Zulassung als Waffenhändler (für Waffenhändler) oder Ihre vorherige Lizenz beifügen.
- Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (kodifizierter Text)
- 8 JUIN 2006. - Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. (aussi appelée "Loi sur les armes") (NOTE : Consultation des versions antérieures à partir du 09-06-2006 et mise à jour au 06-12-2024)
- 21 juin 2012 - Décret relatif à l'importation, à l'exportation, au transit et au transfert d'armes civiles et de produits liés à la défense
- 22 septembre 2005 - Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l'emploi des armes à feu et de leurs munitions en vue de l'exercice de la chasse, ainsi que certains procédés ou techniques de chasse
Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat.
Diese Beschwerde muss innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.
Formulare
Downloads
- Lohnveredelung – Vorübergehende Einfuhr – Verpflichtung zur vorübergehenden Verbringung nach Wallonien
- Lohnveredelung – Vorübergehende Einfuhr – Verpflichtung zur vorübergehenden Einfuhr
- Lohnarbeit – Transferverpflichtung für Lohnarbeit
- Lohnveredelung im Ausland – Ausfuhrverpflichtung für Lohnveredelung
- Vorübergehende Ausfuhr – Verpflichtung zur Wiedereinfuhr nach einer Verbringung
- Vorübergehende Ausfuhr – Verpflichtung zur Wiedereinfuhr nach einer Ausfuhr
- Antrag auf eine Genehmigung für die Ausfuhr oder Verbringung von Waffen
- Antrag auf Transfergenehmigung
- Antrag auf vorherige Genehmigung für die Verbringung von Feuerwaffen und Munition
- Antrag auf Einfuhrgenehmigung