Zusammengefasst
Sie sind Geflügelzüchter, Schlachthofbetreiber oder in der Lebensmittelindustrie tätig und verarbeiten Geflügelfleisch?
Es gibt EU-weite Verpflichtungen zur Kennzeichnung von Geflügelfleisch. Zum Beispiel welche Bezeichnung für ein Stück Geflügel verwendet werden soll oder welche Informationen obligatorisch oder fakultativ angegeben werden müssen.
OBLIGATORISCHE ANGABEN AUF DEM ETIKETT
- Herkunft: Land der Aufzucht und Schlachtung
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Schlachthof
- Getreidefütterung: Wenn Sie sich für ein mit Getreide gefüttertes Huhn entschieden haben, muss auf dem Etikett auch der Prozentsatz angegeben werden, wenn das Getreide mindestens 65 % des Hühnerfutters ausmacht.
- Art der Zucht:
- Innenhaltung/extensives System: maximal 15 Hühner/m²+ Aufzuchtdauer von maximal 56 Tagen
- Auslauf im Freien: maximal 13 Hühner/m² + Aufzuchtdauer von maximal 56 Tagen + Auslauf von mindestens 1 m²/Geflügel während der Hälfte der Aufzuchtdauer
- Freilandhaltung: maximal 12 Hühner/m² + Aufzuchtdauer von mindestens 81 Tagen + Auslauf von mindestens 2 m² pro Kopf, ab 6 Wochen Alter. Außerdem darf der Züchter nicht mehr als 4800 Hühner pro Stall und nicht mehr als 1600 m² Stallfläche auf dem Betrieb halten. Freilandhühner müssen die gleichen Kriterien erfüllen, dürfen aber nicht auf eine bestimmte Strecke beschränkt sein.
FREIWILLIGE ANGABEN
Dies sind die von der EU festgelegten freiwilligen Angaben zu besonderen Haltungs- oder Fütterungsmethoden für Geflügel:
- Gefüttert mit ... % von ...
- Innenhaltung - extensives System
- Auslauf im Freien
- Bauernhof - im Freien gezüchtet
- Bauernhof - freilaufend gezüchtet
RÜCKVERFOLGBARKEIT, LEBENSMITTELSICHERHEIT UND TRANSPARENZ GEWÄHRLEISTEN
Beim Geflügelfleisch ist der direkte Verzehr durch den Verbraucher oft nicht mehr mit dem Produkt vergleichbar, das den Landwirt verlässt. Es reicht von ganzem Geflügel bis hin zu zerlegten Stücken und von rohem Fleisch bis hin zu gebratenem Geflügel oder gebratenen Stücken.
Daher ist die Rückverfolgbarkeit in der Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungskette von Mastgeflügel erforderlich. Im Gegensatz zu Großvieh erfolgt die Kennzeichnung von Mastgeflügel nach Losen, Erzeugern und Gebäuden.
Es ist nämlich verpflichtend, dass man im Fall eines Problems die Lebensmittelkette zurückverfolgen kann, um die notwendigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Mithilfe der Daten zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln können Fleischrückrufe verwaltet und mögliche Vergiftungen von Verbrauchern verhindert werden, wenn in einem der Glieder der Produktions- und Verarbeitungskette ein Problem auftritt.
Außerdem wollen Verbraucher heutzutage mehr über das wissen, was sie essen. Zum Beispiel darüber, wie Tiere gezüchtet oder Pflanzen angebaut werden, welche Sicherheits- und Umweltmaßnahmen während ihrer Produktion angewendet werden.
Auf wallonischer Ebene ist es der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (LNU), insbesondere die Direktion für Qualität und Tierwohl (DQTW), die die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Kennzeichnungspflichten für Geflügel und Eier für die Qualitätsketten überwacht.
KONSULTIEREN SIE DIE EUROPÄISCHE GESETZGEBUNG
Lesen Sie alle zu beachtenden Etikettierungsvorschriften in der Verordnung 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 1234/2007 (ehemalige Verordnung über die einheitliche GMO) des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (42 Seiten).
Sie finden unter anderem:
- Artikel 1: Genaue Definitionen des betroffenen Geflügels (Hahn, Henne, Truthahn, Ente, Gans, Perlhuhn) und der in der Etikettierung angegebenen Teilstücke (z. B. Brust) sowie Vermarktungsmethoden
- Artikel 5: Angaben, die auf vorverpacktem Geflügel gemacht werden müssen
Im Detail
Sie sind Teil des letzten Glieds des Kette vor dem Vertrieb von Geflügelfleisch in der Wallonie.
Sie sind ein Geflügelzüchter, ein Schlachthof oder eine Lebensmittelindustrie, die Zerlegeteile oder Schlachtkörper von Geflügelfleisch verwertet.
- VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
- VERORDNUNG (EG) Nr. 543/2008 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. Juli 2016 über die europäischen Qualitätsregelungen und die regionalen fakultativen Qualitätsangaben