Zusammengefasst
Sie bewerben sich um die Kontrolle und Zertifizierung der biologischen Produktion in der Wallonie?
Um eine Bio-Kontrollstelle (KS) zu werden, müssen Sie vom ÖDW Wirtschaft, Naturschätze und Umwelt (LNU) zugelassen werden.
Wenn Sie eine in der Wallonie zugelassene Kontrollstelle werden, können Sie dem Verbraucher und dem Erzeuger versichern, dass ein Produkt bestimmten Normen entspricht. Sie kontrollieren und bescheinigen nämlich, dass die Marktteilnehmer im ökologischen Landbau die Vorgaben einhalten.
Die Direktion für Qualität und Tierwohl (DQTW) lässt Kontrollstellen zu und beaufsichtigt sie. Wir sorgen dafür, dass der Rechtsrahmen für die biologische Produktion in der Wallonie einheitlich angewendet wird.
STRENGE BEDINGUNGEN
Das Beantragungsverfahren der Zulassung ist kostenlos. Ihre Zulassung ist unbefristet gültig. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen wird sie jedoch ausgesetzt oder entzogen.
Diese Bedingungen sind streng. Neben der Akkreditierung nach ISO 17065 müssen Sie insbesondere nachweisen, dass Sie über ausreichende personelle und technische Mittel zur Wahrnehmung der KS-Rolle verfügen. Alle mit dem Antrag auf Zulassung verbundenen Bedingungen und Pflichten finden Sie unter "Bedingungen".
SIND SIE INTERESSIERT?
Möchten Sie einen neuen Antrag stellen oder Ihre bestehende Zulassung erweitern?
Befolgen Sie das untenstehende Verfahren zur Beantragung einer Zulassung.
Im Detail
Jedes Unternehmen oder jede VoG, die die biologische Produktion in der Wallonie kontrollieren möchte, muss die Zulassung als Bio-Kontrollstelle (BK) beantragen und erhalten.
EINE ZULASSUNG ERHALTEN
- Sie müssen bei der für Sie zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle (BELAC in Belgien) nach ISO 17 065 akkreditiert sein
- Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Sie in der Wallonie ansässig sind, aber Sie müssen ein Büro in Belgien haben, damit wir die Akten einsehen können
- Außerdem müssen Sie eine Reihe von Daten und Belegen vorlegen. Finden Sie alles im Detail in "Verfahren"
UM IHRE ZULASSUNG ZU BEHALTEN
- Sie müssen Ihre Aktivitäten der Kontrolle der DQTW unterwerfen
- Sie müssen der DQTW Folgendes mitteilen:
- jegliche Änderungen Ihrer Daten oder Verfahren z. B.
- die Liste der kontrollierten Betreiber bis spätestens 31. Januar jedes Jahres
- Informationen über amtliche Kontrollen bis spätestens 31. März jedes Jahres
Die erschöpfende Liste der erforderlichen Mitteilungen ist in Kapitel 5 des Anhangs 5 des EWR Bio festgelegt.
Der Antrag auf Zulassung ist kostenlos. Der Antrag kann in Deutsch oder Französisch gestellt werden.
SCHRITT FÜR SCHRITT
- Akkreditierung nach ISO 17065
- Senden Sie Ihre Zulassungsakte per E-Mail an die DQTW (siehe Infos/notwendige Dokumente unten)
- Analyse der Akte innerhalb von 3 Monaten
- Zulassungsvorschlag dem Landwirtschaftsminister vorgelegt
- Ministerieller Erlass zur Zulassung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
IHRE AKTE: INFORMATIONEN/BELEGE, DIE SIE UNS ZUR VERFÜGUNG STELLEN MÜSSEN
- etwaige Referenzen und nützliche Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Agrarprodukten oder Lebensmitteln
- Anlagen und Ausrüstungen in Belgien, die die Durchführung aller nützlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle und Zertifizierung von biologischen Erzeugnissen in der Wallonie ermöglichen
- Standort(e) auf belgischem Gebiet, an dem/denen alle Dokumente über die Kontrolle und Zertifizierung von biologischen Produkten in der Wallonie eingesehen werden können
- Identifizierung der für alle Aktivitäten verantwortlichen natürlichen Person
- Identifizierung des mit den Kontrollen beauftragten Personals
- Identifizierung mindestens eines der Inspektoren als fachlich verantwortliche Person für die Kontrolltätigkeiten
- Ihre Verpflichtung, mindestens 25 verschiedenen Erzeugern oder Erzeugergruppen in der Wallonie innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum Ihrer Zulassung ein Zertifikat auszustellen
- Akkreditierungsurkunde, die bestätigt, dass Sie nach ISO/IEC 17065 für Kontrollen in Bezug auf die ökologische Erzeugung zertifiziert sind
- Verfahren zur Risikobewertung
- Musterprüfungsverfahren
- die Liste der Maßnahmen gegenüber Betreibern/Gruppen von Betreibern im Falle eines vermuteten oder erwiesenen Verstoßes
- Bestimmungen für eine wirksame Überwachung der Aufgaben der amtlichen Kontrolle und der Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten, die bei Betreibern oder Gruppen von Betreibern durchgeführt werden, sowie Bestimmungen für die Berichterstattung über diese Aufgaben
ENTZIEHUNG ODER AUSSETZUNG DER ZULASSUNG
Ihre Zulassung kann ganz oder teilweise durch den Landwirtschaftsminister entzogen oder ausgesetzt werden:
- wenn die Bedingungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind
- oder wenn die erbrachten Leistungen von der Verwaltung als qualitativ offensichtlich unzureichend betrachtet werden
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
- Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Oktober 2022 über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 2010 über die biologischen Produktionsmethoden und die Kennzeichnung der biologischen Erzeugnisse
EINSPRUCH
Ein Einspruch vor dem Staatsrat ist möglich. Lesen Sie die Nichtigkeitsantragschrift auf seiner Website.