Zusammengefasst
Sie transportieren Tiere für eine Ausstellung oder eine lange Fahrt? Und führen Sie diese Transporte berufsmäßig durch?
In der Wallonie benötigen Sie für Transporte über 65 km eine Genehmigung als Transportunternehmer.
Die Genehmigung wird vom ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (LNU), genauer gesagt von der Direktion für Qualität und Tierwohl (DQTW), erteilt.
Unsere Direktion sorgt für das Wohlergehen der Tiere während des Transports:
- verhindern, dass Tiere verletzt werden oder unnötiges Leid erfahren
- dafür sorgen, dass sie während des Transports angemessene Bedingungen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse vorfinden
Welche Tiere? Die Genehmigungspflicht gilt für den Transport von lebenden Wirbeltieren: Säugetiere, Vögel, Fische, Reptilien und Amphibien.
FÜNFJÄHRIGE GÜLTIGKEIT
Außer in Ausnahmefällen ist diese Genehmigung fünf Jahre lang gültig. Sehen Sie sich die Bedingungen unter „Bedingungen“ weiter unten an.
! Bei längerem Transport, d. h. bei einem Transport, der länger als 8 Stunden dauert, muss Ihr Transportmittel ebenfalls vor dem Transport zugelassen werden.
KONTROLLEN UND FASNK
Unser Dienst sowie die FASNK führen Kontrollen durch, um u. a. zu überprüfen, ob Sie diese Transportgenehmigung haben.
Vergessen Sie nicht, sich bezüglich der gesundheitlichen Aspekte mit der FASNK und Ihrer lokalen Kontrollstelle in Verbindung zu setzen.
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS (CAP)
Für Hauspferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel benötigen Sie außerdem einen Befähigungsnachweis (Certificat d'aptitude professionnelle - CAP).
Dieser Nachweis wird nach einer umfassenden Schulung und dem Bestehen einer Prüfung über das Tierwohl während des Transports ausgestellt. Weitere Informationen beim CER.
BENÖTIGEN SIE EINE GENEHMIGUNG?
Möchten Sie eine Genehmigung als Transporteur beantragen, Ihre Genehmigung erneuern oder ändern? Lesen Sie die Vorgehensweise unten.
Im Detail
Jede natürliche oder juristische Person, die Tiere transportiert:
- für eigene Rechnung: im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit (mit ZDU-Nummer)
- im Auftrag eines Dritten: im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer), wenn der Transport der Tiere für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendig ist
Einige Beispiele:
- Sie sind auf den Transport von Tieren spezialisiert
- Sie sind Viehhändler
- Sie sind ein Züchter, der sich zu einer Ausstellung, einem Wettbewerb usw. begibt
- Sie transportieren Tiere im Rahmen von Wandervorstellungen
In den folgenden Fällen MÜSSEN Sie KEINE Genehmigung beantragen:
- Sie sind eine Privatperson, die ihre eigenen Hunde oder die ihrer Freunde/Familie transportiert
- Sie sind eine Privatperson, die ihr Freizeit- oder Sportpferd transportiert
- Sie führen auf tierärztliche Anweisung einen Transport von oder zu einer Tierarztpraxis/-klinik durch
- Sie sind ein Züchter und transportieren Ihre Tiere mit Ihren eigenen Transportmitteln in einem Umkreis von 50 km von Ihrem Betrieb
!! Eine Genehmigung ist nur bei einem Transport von mehr als 65 Kilometern erforderlich.
Lesen Sie im Detail die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004
Generell müssen beim Transport von Tieren die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Alle notwendigen Vorkehrungen wurden im Voraus getroffen, um die Dauer der Fahrt auf ein Minimum zu beschränken und den Bedürfnissen der Tiere während der Fahrt gerecht zu werden
- Die Tiere sind in der Lage, die geplante Fahrt anzutreten
- Die Transportmittel sind so konzipiert, gebaut, instand gehalten und eingesetzt, dass Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist.
- Die Ver- und Entladeeinrichtungen sind angemessen konzipiert, gebaut, instand gehalten und verwendet, um Verletzungen und Leiden der Tiere zu vermeiden und ihre Sicherheit zu gewährleisten
- Das Personal, das mit den Tieren umgeht, verfügt über die dafür erforderliche Ausbildung oder Kompetenz und führt seine Aufgaben ohne Anwendung von Gewalt oder Methoden aus, die die Tiere unnötig ängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten. Das Personal ist nicht dafür bekannt, in den drei Jahren vor dem Datum Ihres Antrags einen schweren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz begangen zu haben
- Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerung, und die Bedingungen für das Wohlergehen der Tiere werden regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten
- Für die Tiere ist eine ausreichende Bodenfläche und Höhe vorgesehen, die ihrer Größe und der geplanten Fahrt entspricht
- Den Tieren werden in regelmäßigen Abständen Wasser, Futter und Ruhezeiten angeboten, die in Qualität und Quantität ihrer Art und Größe angepasst sind
Die Anforderungen variieren je nach Art der transportierten Tiere:
- z. B.: bei nicht registrierten Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen: Navigationssystem zur Aufzeichnung der Transportdaten, die drei Jahre lang aufbewahrt werden müssen
- anderes Beispiel: für Hauspferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine: Temperaturüberwachungs- und -warnsystem + Aufzeichnung von Daten, die man auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen können muss + Belüftungssystem (60 m³/h/KN Nutzlast, das unabhängig vom Fahrzeugmotor mindestens 4 Stunden lang betrieben werden kann)
- oder auch, für alle: helles, isoliertes Dach des Transportmittels, Kennzeichnung „lebende Tiere“ (auf dem Fahrzeug oder den Containern)
Der Antrag kann in Deutsch oder Französisch gestellt werden. Der Antrag ist kostenlos.
- Füllen Sie das Antragsformular für die Genehmigung (.docx) aus, das Sie unten unter „Formulare“ finden
- Senden Sie uns das ausgefüllte Formular:
- entweder per E-Mail: transportanimaux.dgo3@spw.wallonie.be unter Angabe des Betreffs „Transport - Antrag auf Genehmigung“
- oder per Post: ÖDW LNU - Direktion für Qualität und Tierwohl - Chaussée de Louvain, 14 - 5000 Namur
- Follow-up: Wenn Ihre Akte vollständig ist, erhalten Sie innerhalb von 30 Tagen eine Antwort von uns
- Ihre Transportgenehmigung ist fünf Jahre lang gültig. Eine Ausnahme: einmonatige Gültigkeit für den Transport exotischer Tiere, der nicht von einem Tierpark durchgeführt wird
VORZULEGENDE INFORMATIONEN UND BELEGE
- ZDU-Nummer der wirtschaftlichen Tätigkeit, für die der Tiertransport stattfindet
- Fotos (innen und außen) der Transportfahrzeuge
- Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müssen Sie uns nachweisen, dass in den drei Jahren vor Ihrem Antrag auf Genehmigung Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden. Dies betrifft den Antragsteller der Genehmigung sowie die Personen, die während des Transports mit den Tieren umgehen
- Für Hauspferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel: Kopie des Befähigungsnachweises (Certificat d'aptitude professionnelle - CAP)
- Bei kurzzeitigen Transporten (weniger als 8 Stunden): Informationen über das Transportpersonal, die Ausrüstung und die Transportverfahren bereitstellen
- Bei Langzeittransporten (mehr als 8 Stunden): Kopien der für alle Transportmittel gültigen Zulassungsbescheinigungen + vorgesehene Notfallpläne
- Königlicher Erlass vom 14. Februar 2007 über den kommerziellen Transport von anderen als landwirtschaftlichen Tieren
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
- Königlicher Erlass vom 13. Juni 2010 über den Befähigungsnachweis für den Transport von landwirtschaftlichen Haustieren
EINSPRUCH EINLEGEN
Antrag auf Annullierung
Die Annullierung der Entscheidung kann über folgende Wege beim Staatsrat beantragt werden:
- auf elektronischem Wege
- per datiertes und unterzeichnetes Einschreiben an folgende Adresse: Conseil d'État - Greffe - Section du Contentieux administratif - Rue de la Science, 33 - 1040 Brüssel
Sie müssen Ihren Antrag innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Datum der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung einreichen.
Sie müssen in Ihrem Antrag die „Mittel“ Ihres Einspruchs darlegen, d. h. die Rechtsnormen, die durch die Entscheidung verletzt wurden, und Sie müssen darlegen, auf welche Weise sie verletzt wurden.
Aussetzungsantrag
Die Einreichung eines Antrags auf Annullierung führt nicht zu einer Aussetzung der Wirksamkeit der Entscheidung. Wenn also eine Dringlichkeit vorliegt, die mit der Behandlung der zu annullierenden Angelegenheit unvereinbar ist und wenn ein schwerwiegendes Argument nachweislich zur Annullierung führen könnte, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Entscheidung an den Staatsrat zu richten.
Der Antrag auf Aussetzung kann vor dem Antrag auf Annullierung, gleichzeitig mit diesem Antrag oder nach diesem Antrag vorgelegt werden. In Ausnahmefällen und unter Befolgung bestimmter Modalitäten haben Sie außerdem die Möglichkeit, bei extremer Dringlichkeit die Aussetzung der Entscheidung zu beantragen.
Praktische Informationen
- Der Antrag auf Annullierung und der Antrag auf Aussetzung sind nur gültig, wenn sie bestimmte Anlagen und Informationen enthalten. Besuchen Sie die Website des Staatsrats, Rubrik „Verfahren“
- Jede antragstellende Partei muss eine Gebühr von 200 Euro (Stand: 7. Juni 2017) grundsätzlich pro Antrag/Anfrage unter Verwendung eines Überweisungsformulars zahlen, das ihr nach Eingang des Einspruchs zugesandt wird. Die Zahlung unterliegt derzeit keiner Frist, die Zahlung der Summe kann daher bis zum Abschluss der Verhandlung erfolgen