Zusammengefasst
Sie führen im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit einen Tiertransport durch und dieser dauert länger als 8 Stunden?
Ihr Transportmittel muss überprüft worden sein, da es sich um einen Langzeittransport handelt.
Sie brauchen also eine Zulassung für Ihr Transportmittel. Damit kann überprüft werden, ob Ihr Transportmittel die in der Europäischen Union vorgeschriebenen technischen Spezifikationen erfüllt.
Diese Zulassung ist Voraussetzung für jeden Transport! Die Zulassung wird vom ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (LNU), genauer gesagt von der Direktion für Qualität und Tierwohl (DQTW), erteilt.
Unsere Direktion sorgt für das Wohlergehen der Tiere während des Transports:
- verhindern, dass Tiere verletzt werden oder unnötiges Leid erfahren
- dafür sorgen, dass sie während des Transports angemessene Bedingungen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse vorfinden
FÜNFJÄHRIGE GÜLTIGKEIT
Außer in Ausnahmefällen ist diese Zulassung fünf Jahre lang gültig. Sehen Sie sich die Bedingungen unter „Bedingungen“ weiter unten an.
Zur Erinnerung: In der Wallonie benötigen Sie auch eine Genehmigung als Transportunternehmer für jeden gewerblichen Tiertransport.
BENÖTIGEN SIE EINE ZULASSUNG?
Sie möchten eine Zulassung für Ihr Tiertransportmittel beantragen, Ihre bestehende Zulassung erneuern oder ändern? Lesen Sie die Vorgehensweise unten.
Im Detail
Jede natürliche oder juristische Person, die Tiere transportiert:
- für eigene Rechnung: im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit (mit ZDU-Nummer)
- im Auftrag eines Dritten: im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer), wenn der Transport der Tiere für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendig ist
Einige Beispiele:
- Sie sind auf den Transport von Tieren spezialisiert
- Sie sind Viehhändler
- Sie sind ein Züchter, der sich zu einer Ausstellung, einem Wettbewerb usw. begibt
- Sie transportieren Tiere im Rahmen von Wandervorstellungen
In den folgenden Fällen MÜSSEN Sie KEINE Zulassung beantragen:
- Sie sind eine Privatperson, die ihre eigenen Hunde oder die ihrer Freunde/Familie transportiert
- Sie sind eine Privatperson, die ihr Freizeit- oder Sportpferd transportiert
- Sie führen auf tierärztliche Anweisung einen Transport von oder zu einer Tierarztpraxis/-klinik durch
- Sie sind ein Züchter und transportieren Ihre Tiere mit Ihren eigenen Transportmitteln in einem Umkreis von 50 km von Ihrem Betrieb
!! Der Antrag auf Zulassung betrifft nur Langzeittransporte, d. h. Transporte, die mindestens 8 Stunden dauern.
Lesen Sie im Detail die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004
Die Anforderungen an die Fahrzeuge variieren je nach Art der transportierten Tiere:
- z. B.: bei nicht registrierten Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen: Navigationssystem zur Aufzeichnung der Transportdaten, die drei Jahre lang aufbewahrt werden müssen
- anderes Beispiel: für Hauspferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine: Temperaturüberwachungs- und -warnsystem + Aufzeichnung von Daten, die auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden können müssen + Belüftungssystem (60 m³/h/KN Nutzlast, das unabhängig vom Fahrzeugmotor mindestens 4 Stunden lang betrieben werden kann)
- oder auch, für alle: helles, isoliertes Dach des Transportmittels, Kennzeichnung „lebende Tiere“ (auf dem Fahrzeug oder den Containern)
Generell müssen beim Transport von Tieren die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Alle notwendigen Vorkehrungen wurden im Voraus getroffen, um die Dauer der Fahrt auf ein Minimum zu beschränken und den Bedürfnissen der Tiere während der Fahrt gerecht zu werden
- Die Tiere sind in der Lage, die geplante Fahrt anzutreten
- Die Transportmittel sind so konzipiert, gebaut, instand gehalten und eingesetzt, dass Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist
- Die Ver- und Entladeeinrichtungen sind angemessen konzipiert, gebaut, instand gehalten und verwendet, um Verletzungen und Leiden der Tiere zu vermeiden und ihre Sicherheit zu gewährleisten
- Das Personal, das mit den Tieren umgeht, verfügt über die dafür erforderliche Ausbildung oder Kompetenz und führt seine Aufgaben ohne Anwendung von Gewalt oder Methoden aus, die die Tiere unnötig ängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten. Das Personal ist nicht dafür bekannt, in den drei Jahren vor dem Datum Ihres Antrags einen schweren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz begangen zu haben
- Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerung, und die Bedingungen für das Wohlergehen der Tiere werden regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten
- Für die Tiere ist eine ausreichende Bodenfläche und Höhe vorgesehen, die ihrer Größe und der geplanten Fahrt entspricht
- Den Tieren werden in regelmäßigen Abständen Wasser, Futter und Ruhezeiten angeboten, die in Qualität und Quantität ihrer Art und Größe angepasst sind
Der Antrag kann in Deutsch oder Französisch gestellt werden. Der Antrag ist kostenlos.
- Füllen Sie das Antragsformular für die Zulassung (.docx) aus, das Sie unten unter „Formulare“ finden
- Senden Sie uns das ausgefüllte Formular:
- entweder per E-Mail: transportanimaux.dgo3@spw.wallonie.be unter Angabe des Betreffs „Transport - Antrag auf Zulassung“
- oder per Post: ÖDW LNU - Direktion für Qualität und Tierwohl - Chaussée de Louvain, 14 - 5000 Namur
- Follow-up: Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, kontaktieren wir Sie innerhalb von 30 Tagen, um einen Termin zur Inspektion Ihrer Transportmittel zu vereinbaren
- Wenn Ihr Fahrzeug nach der Feldbesichtigung den Anforderungen entspricht, erhalten Sie Ihre Zulassung innerhalb von 30 Tagen
- Ihre Transportzulassung ist fünf Jahre lang gültig. Eine Ausnahme: einmonatige Gültigkeit für den Transport exotischer Tiere, der nicht von einem Tierpark durchgeführt wird.
VORZULEGENDE INFORMATIONEN UND BELEGE
- Fotos von jedem Transportmittel (innen und außen)
- Aktive Genehmigungsnummer (Gültigkeitsdauer 5 Jahre)
- Fahrzeugtyp
- Marke und Modell
- Nummer des Kfz-Kennzeichens
- Fahrgestellnummer
- Navigationssystem: GPS: Ja - Nein
- Verpflichtung, dass kein Zulassungsantrag bei einer anderen zuständigen Behörde (in Belgien oder der EU) gestellt wurde
- Transportierte Tierarten
- Königlicher Erlass vom 14. Februar 2007 über den kommerziellen Transport von anderen als landwirtschaftlichen Tieren
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
- Königlicher Erlass vom 13. Juni 2010 über den Befähigungsnachweis für den Transport von landwirtschaftlichen Haustieren
EINSPRUCH EINLEGEN
Antrag auf Annullierung
Die Annullierung der Entscheidung kann über folgende Wege beim Staatsrat beantragt werden:
- auf elektronischem Wege
- per datiertes und unterzeichnetes Einschreiben an folgende Adresse: Conseil d'État - Greffe - Section du Contentieux administratif - Rue de la Science, 33 - 1040 Brüssel
Sie müssen Ihren Antrag innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Datum der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung einreichen.
Sie müssen in Ihrem Antrag die „Mittel“ Ihres Einspruchs darlegen, d. h. die Rechtsnormen, die durch die Entscheidung verletzt wurden, und Sie müssen darlegen, auf welche Weise sie verletzt wurden.
Aussetzungsantrag
Die Einreichung eines Antrags auf Annullierung führt nicht zu einer Aussetzung der Wirksamkeit der Entscheidung. Wenn also eine Dringlichkeit vorliegt, die mit der Behandlung der zu annullierenden Angelegenheit unvereinbar ist und wenn ein schwerwiegendes Argument nachweislich zur Annullierung führen könnte, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Entscheidung an den Staatsrat zu richten.
Der Antrag auf Aussetzung kann vor dem Antrag auf Annullierung, gleichzeitig mit diesem Antrag oder nach diesem Antrag vorgelegt werden. In Ausnahmefällen und unter Befolgung bestimmter Modalitäten haben Sie außerdem die Möglichkeit, bei extremer Dringlichkeit die Aussetzung der Entscheidung zu beantragen.
Praktische Informationen
- Der Antrag auf Annullierung und der Antrag auf Aussetzung sind nur gültig, wenn sie bestimmte Anlagen und Informationen enthalten. Besuchen Sie die Website des Staatsrats, Rubrik „Verfahren“
- Jede antragstellende Partei muss eine Gebühr von 200 Euro (Stand: 7. Juni 2017) grundsätzlich pro Antrag/Anfrage unter Verwendung eines Überweisungsformulars zahlen, das ihr nach Eingang des Einspruchs zugesandt wird. Die Zahlung unterliegt derzeit keiner Frist, die Zahlung der Summe kann daher bis zum Abschluss der Verhandlung erfolgen