Verkauf von Magermilchpulver oder Butter für die öffentliche Intervention (öffentliche Lagerhaltung)

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Zusammengefasst

Sie möchten Magermilchpulver oder Butter im Rahmen der öffentlichen Intervention verkaufen?

Wenn die Marktlage es erfordert, kann die Wallonische Zahlstelle des ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt im Auftrag der Europäischen Union Magermilchpulver oder Butter aufkaufen und lagern. Diese als öffentliche Intervention bezeichnete Hilfsmaßnahme hilft dem Sektor, indem sie den Marktteilnehmern den Ankauf ihrer Produktion zum Interventionspreis garantiert.

 PRODUKTE AUS ZUGELASSENEN MILCHBETRIEBEN

Magermilchpulver oder Butter für die öffentliche Lagerhaltung:

  • muss aus zuvor zugelassenen Milchbetrieben stammen
  • kann nach zwei Verfahren verkauft werden:
    • zu einem Festpreis, auch Interventionspreis genannt
    • durch Ausschreibung

Wenn das Magermilchpulver oder die Butter in Flandern oder einem anderen EU-Mitgliedstaat hergestellt wurde, muss der Verkäufer eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das zur öffentlichen Intervention angebotene Magermilchpulver oder die Butter in einem zugelassenen Milchbetrieb in der EU hergestellt wurde.

Wenn das zur öffentlichen Lagerhaltung angebotene Magermilchpulver oder die Butter in der Wallonie hergestellt wurde, muss keine Bescheinigung vorgelegt werden. In diesem Fall überprüft die Wallonische Zahlstelle direkt, ob die Produkte in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurden.

Unter „Verwandte Inhalte“ finden Sie weitere Informationen über die Zulassung von Milchbetrieben in der Wallonie.

 ZWEI MÖGLICHKEITEN, EINE BUTTER- ODER MAGERMILCHPULVERPRODUKTION ZU VERKAUFEN

  1. Über ein Verkaufsangebot zu einem Festpreis:

Jedes Jahr sieht die Kommission zwischen dem 1. Februar und dem 30. September den Ankauf von 109.000 Tonnen Magermilchpulver und den Ankauf von 50.000 Tonnen Butter zu einem festen Interventionspreis vor.

Zum Verkauf einer Magermilchpulver- oder Butterproduktion zum Festpreis lesen Sie bitte die Bedingungen und das Verfahren für den Verkauf zum Festpreis weiter unten. Füllen Sie das Formular in Papierform oder direkt online aus.

  1. Über eine Abgabe:

Die Europäische Kommission kann beschließen, Magermilchpulver oder Butter über ein Ausschreibungsverfahren zu kaufen. Sie veröffentlicht dann eine Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der u. a. die Zeiträume festgelegt sind, in denen ein Verkäufer seine Abgabe einreichen kann.

Zum Verkauf im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens lesen Sie bitte die Bedingungen und das Verfahren für den Verkauf im Rahmen einer Ausschreibung weiter unten. Füllen Sie dann das Formular aus und schicken Sie es per E-Mail oder Einschreiben an die Direktion der Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle (siehe Rubrik „Kontakte“).

 

Achtung

 MAGERMILCHPULVER VERKAUFEN

Sie können von einem zugelassenen Milchbetrieb hergestelltes Magermilchpulver nach zwei Verfahren verkaufen:

1- ZUM FESTPREIS

Magermilchpulver kann:

  • zum Festpreis (Interventionspreis) von 169,80 €/100 Kg
  • während der Interventionszeit: vom 1. Februar bis zum 30. September
  • innerhalb der von der Europäischen Kommission festgelegten Höchstmengen (109.000 Tonnen) verkauft werden.

2- DURCH AUSSCHREIBUNG

Sobald die Höchstmenge erreicht ist, kann die Europäische Kommission beschließen, ihre Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens über die Veröffentlichung einer Ausführungsverordnung fortzusetzen.

BUTTER VERKAUFEN

Sie können von einem zugelassenen Milchbetrieb hergestellte Butter nach zwei Verfahren verkaufen:

1- ZUM FESTPREIS

Butter kann:

  • zum Festpreis (Interventionspreis) von 221,75 €/100 Kg
  • während der Interventionszeit: vom 1. Februar bis zum 30. September
  • innerhalb der von der Europäischen Kommission festgelegten Höchstmengen (50.000 Tonnen) verkauft werden.

2- DURCH AUSSCHREIBUNG

Sobald die Höchstmenge erreicht ist, kann die Europäische Kommission beschließen, ihre Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens über die Veröffentlichung einer Ausführungsverordnung fortzusetzen.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Verkäufer: jede in der Europäischen Union ansässige und mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person:

  • die:
    • ein Angebot im Rahmen des Verfahrens zum Kauf zu einem Festpreis einreicht oder
    • eine Abgabe im Rahmen des Ausschreibungsverfahren für Ankäufe einreicht
  • als Partner bei der Wallonischen Zahlstelle identifiziert ist

Lagerhalter: jede in der Europäischen Union ansässige und mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person:

  • für das Lagerhaus, in dem das Magermilchpulver gelagert wird, oder für das Kühlhaus, in dem die Butter gelagert wird, verantwortlich ist
  • von der Wallonischen Zahlstelle über ein öffentliches Vergabeverfahren ausgewählt wurde
  • als Partner bei der Wallonischen Zahlstelle identifiziert ist
Bedingungen

 ZUSAMMENGEFASST:

  • Bedingungen für die Zulässigkeit von Operatoren
  • Begrenzte Zeiträume und Mengen
  • Zulässigkeit eines Angebots oder einer Abgabe
  • Garantie des Verkäufers
  • Produktions- und Qualitätsanforderungen an die Produkte
  • Herstellungszertifikate und Zulassungen
  • Verpacken und Palettieren

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE INTERVENTION

Der Verkäufer muss:

  • eine in der Europäischen Union ansässige und mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person sein
  • als Partner bei der Wallonischen Zahlstelle identifiziert sein

 Der Lagerist muss:

  • eine in der Europäischen Union ansässige und mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person sein
  • für das Lagerhaus, in dem das Magermilchpulver bzw. die Butter gelagert wird, verantwortlich sein
  • von der Wallonischen Zahlstelle über ein öffentliches Vergabeverfahren ausgewählt worden sein
  • als Partner bei der Wallonischen Zahlstelle identifiziert sein

 

BEGRENZTE ZEITRÄUME UND MENGEN

Jedes Jahr zwischen dem 1. Februar und dem 30. September sieht die Kommission den Ankauf auf europäischer Ebene von maximal 109.000 Tonnen Magermilchpulver und von 50.000 Tonnen Butter zu einem Festpreis vor.

Um die Begrenzung dieser Mengen einzuhalten, kann die Kommission beschließen:

  • den Kauf zum Festpreis zu beenden
  • einen Zuteilungskoeffizienten auf die angebotenen Mengen anzuwenden
  • aktuelle Angebote abzulehnen

Bei Versteigerungen durch Ausschreibung legt die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Ausführungsverordnung die Ausschreibungsperiode und die verschiedenen möglichen Unterperioden für die Abgaben fest.

 

ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN

Ein Verkaufsangebot ist zulässig, wenn:

  • es von einem in der europäischen Union ansässigen und mehrwertsteuerpflichtigen Verkäufer eingereicht wird
  • es während des Interventionszeitraums vom 1. Februar bis zum 30. September bei der Wallonischen Zahlstelle eingegangen ist
  • es das auf Seite 5 des Verkaufsrundschreibens Magermilchpulver oder Butter beschriebene Verfahren zur Einreichung eines Angebots einhält (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“)
  • es folgende Daten enthält:
    • die detaillierten Kontaktdaten des Verkäufers
    • die Art des Produkts und die zum Verkauf angebotene Gesamtmenge
    • für jede Partie
      • das Produktionsdatum
      • den Milchbetrieb, seine Zulassungsnummer und den Erzeugermitgliedstaat
      • die Produktionsnummer
      • die angebotene Menge
    • der Lagerort zum Zeitpunkt der Abgabe des Verkaufsangebots
  • es eine Menge von mindestens 30 Tonnen Magermilchpulver oder Butter betrifft, die in den 31 Tagen vor dem Tag des Eingangs des Verkaufsangebots hergestellt wurde
  • es einen Nachweis über eine vom Verkäufer gestellte Garantie erbringt

In Punkt 5.2. auf Seite 6 des Rundschreibens Einkauf Magermilchpulver oder Butter (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“) finden Sie alle Details zu den Zulässigkeitsbedingungen.

Die Bedingungen für die Zulässigkeit einer Abgabe sind identisch und werden unter Punkt 6.3. auf den Seiten 7 und 8 des Rundschreibens Einkauf Magermilchpulver oder Butter beschrieben (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“).

 

GARANTIE DES VERKÄUFERS

Der Verkäufer muss vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote oder Abgaben eine Garantie bei der Direktion der Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle stellen.

Diese soll Folgendes sicherstellen:

  • die Aufrechterhaltung des Angebots/der Abgabe
  • die Lieferung des Magermilchpulvers oder der Butter an das von der Direktion der Agrarstrukturen bezeichnete Lagerhaus innerhalb der auf dem Lieferschein vermerkten Frist
  • die Einhaltung der Qualitäts-, Verpackungs- und Palettierungsanforderungen

Alle Einzelheiten über die Garantie, ihre Höhe, ihre Form und ihren Inhalt sind unter Punkt 7 auf den Seiten 8, 9 und 10 des Rundschreibens Einkauf Magermilchpulver oder Butter zu finden (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“).

 

PRODUKTIONS- UND QUALITÄTSANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTE

Die Wallonische Zahlstelle kauft ausschließlich ungesalzene Butter:

  • die aus in der Europäischen Union hergestellten Rohstoffen hergestellt wird
  • die den von der EU festgelegten Produktions- und Qualitätsanforderungen entspricht

Lesen Sie Punkt 9.1. auf den Seiten 11 und 12 des Rundschreibens Einkauf Butter (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“).

Ebenso kauft die Wallonische Zahlstelle erstklassiges Magermilchpulver:

  • das nach dem Sprayverfahren hergestellt wird und
  • aus Kuhmilch aus der Europäischen Union gewonnen und in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, u. a.

Lesen Sie Punkt 9.1. auf den Seiten 11 und 12 des Rundschreibens Einkauf Magermilchpulver (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“).

 

HERSTELLUNGSZERTIFIKATE UND ZULASSUNGEN

Wenn das zur öffentlichen Lagerhaltung angebotene Magermilchpulver oder die Butter in der Wallonie hergestellt wurde, muss der Wallonischen Zahlstelle keine Bescheinigung vorgelegt werden.

Bei in einem anderen Mitgliedstaat oder in Flandern hergestelltem und zur öffentlichen Lagerhaltung angebotenem Magermilchpulver muss der Verkäufer eine von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats oder der Region, in der es hergestellt wurde, ausgestellte Bescheinigung vorlegen.

Die Bescheinigung bestätigt, dass das angebotene Magermilchpulver oder die angebotene Butter in einem zugelassenen Betrieb in der Union aus in der Union erzeugten Rohstoffen hergestellt wurde.

Bei Magermilchpulver muss die Einstellung des Eiweißgehalts gegebenenfalls in der flüssigen Phase erfolgen.

Der Verkäufer muss das Original der Bescheinigung:

  • per Post an die Direktion der Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle, Chaussée de Louvain, 14, 5000 Namur
  • innerhalb von35 Kalendertagen ab:
    • dem Tag des Eingangs des Angebots bei der Direktion der Agrarstrukturen oder
    • der Frist für die Einreichung des Abgabe senden.

Sie können eine gescannte Kopie der Bescheinigung per E-Mail (interventions.opw@spw.wallonie.be) senden, das Original muss jedoch umgehend per Post geschickt werden.

Wenn die Wallonische Zahlstelle nach Ablauf der 35-Tage-Frist Ihre Originalbescheinigung nicht erhalten hat, wird der Kauf für die betreffenden Mengen storniert.

Weitere Informationen finden Sie auf Seite 12 des Rundschreibens Einkauf Magermilchpulver und des Rundschreibens Butter (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“).

 

VERPACKEN UND PALETTIEREN

Das Magermilchpulver muss in neuen, sauberen, trockenen und unbeschädigten Säcken zu je 25 kg verpackt werden.

Die Butter sollte fest sein und in neue, saubere Kartons verpackt werden. Die Kartons müssen stabil sein, um die Butter während des gesamten Transports zu schützen.

Magermilchpulver und Butter sollten auf neuen, für die Langzeitlagerung geeigneten Paletten angeliefert werden.

Alle erforderlichen Anforderungen an die Verpackung und Palettierung sind detailliert aufgeführt:

  • für Butter: Punkt 9.3. auf den Seiten 12, 13 und 14 des Rundschreibens Einkauf Butter (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“)
  • Magermilchpulver: Punkt 9.3. auf den Seiten 13, 14 und 15 des Rundschreibens Einkauf Magermilchpulver (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“).

 

STORNIERUNG DES VERKAUFS

Der Verkauf kann direkt storniert werden, wenn die Produkte an der Rampe des Lagers zurückgewiesen werden, weil sie u. a. die Anforderungen an Verpackung, Alter und Palettierung nicht erfüllen. Alle Kosten werden vom Verkäufer getragen, der die abgelehnten Produkte sofort zurücknimmt.

Der Verkauf kann nach der Lieferung der Produkte storniert werden:

  • weil die Produktanalyse ungünstige Ergebnisse zeigt
  • weil nicht bescheinigt werden konnte, dass die Produkte aus einem zugelassenen Milchbetrieb in der EU stammen

Der Verkäufer hat dann ab dem Datum der Mitteilung der Verweigerung durch die Wallonische Zahlstelle 15 Kalendertage Zeit, um seine Produkte im Lager abzuholen.

Der Verkäufer kann unter bestimmten Bedingungen eine Gegenanalyse verlangen (siehe Seite 16 des Rundschreibens Einkauf Magermilchpulver oder Seiten 15 und 16 des Rundschreibens Butter in der Rubrik „Nützliche Dokumente“).

Vorteile

Diese als öffentliche Intervention bezeichnete Hilfsmaßnahme hilft dem Sektor, indem sie den Marktteilnehmern den Ankauf ihrer Produktion zum Interventionspreis garantiert.

Prozedur

ZUSAMMENGEFASST:

  1. Beantragen einer Partnernummer bei der Wallonischen Zahlstelle
  2. Der Wallonischen Zahlstelle das Original der Vollmacht an den Lageristen zurückschicken
  3. Verfahren für den Verkauf zum Festpreis
  4. Verfahren für den Verkauf per Ausschreibung
  5. Lieferung des Magermilchpulvers oder der Butter
  6. Prüfung der Zulässigkeit der Produkte
  7. Übernahme und Zahlung

 

  1. ANTRAG AUF IDENTIFIZIERUNG ALS PARTNER

Um als Verkäufer oder Lagerist an der öffentlichen Lagerhaltung teilnehmen zu können, müssen Sie bei der Wallonischen Zahlstelle als Partner identifiziert sein.

  1. Füllen Sie das Formular zur Beantragung einer Partnernummer (Nichtlandwirt) aus.
  2. Drucken Sie es auf Briefpapier Ihrer Firma aus.
  3. Schicken Sie den unterschriebenen Antrag:
    • Per Post an:

Wallonische Zahlstelle - Direktion für Identifikation und Flächen

Chaussée de Louvain, 14, 5000 Namur

 

  1. VOLLMACHT DES VERKÄUFERS AN DEN LAGERISTEN

Der Verkäufer kann dem Lageristen eine Vollmacht erteilen, um ihn bei den folgenden Formalitäten zu vertreten:

  • Unterzeichnung der Wareneingangsübersichten, die die Ware begleiten und der Direktion für Landwirtschaftliche Kontrolle (DLK) übergeben werden
  • Unterzeichnung der von der DLK erstellten Protokolle über die quantitative Abnahme und die Probenahme

Der Verkäufer muss das Original der Vollmacht vor der ersten Einlagerung an die Wallonische Zahlstelle schicken.

 

  1. VERFAHREN FÜR DEN VERKAUF ZUM FESTPREIS

3.1. Einführung des Verkaufsangebots

Zur Einführung eines Angebots gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Sie melden sich beim Schalter der Landwirtschaft an und füllen das Formular zur Einführung eines Verkaufsangebots für die öffentliche Lagerhaltung direkt online aus.
  2. Sie füllen das Formular „Verkaufsangebot zum Festpreis“ (siehe Rubrik Formular) aus und senden es unterschrieben per E-Mail (interventions.opw@spw.wallonie.be) oder per Einschreiben an:

Wallonische Zahlstelle - Direktion der Agrarstrukturen

Chaussée de Louvain 14, 5000 Namur

 3.2. Eingang des Verkaufsangebots bei der Wallonischen Zahlstelle

Die Direktion der Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle:

  • nimmt Ihr Angebot entgegen
  • registriert das Eingangsdatum Ihres Angebots
  • weist Ihrem Angebot eine laufende Nummer zu

An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Verkaufsangebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag ihrer Einreichung bei der Direktion der Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle eingegangen.

 3.3. Prüfung der Zulässigkeit des Verkaufsangebots

Die Wallonische Zahlstelle prüft, ob Ihr Angebot alle Zulässigkeitsbedingungen erfüllt. (Siehe Punkt 5.2. auf Seite 6 des Rundschreibens Einkauf Magermilchpulver oder des Rundschreibens Einkauf Butter).

Das Verkaufsangebot kann, sobald es bei der Wallonischen Zahlstelle eingegangen ist, nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden, andernfalls wird die Garantie einbehalten.

 3.4. Versand des Lieferscheins

Jeden Dienstag teilt die Direktion der Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle der Europäischen Kommission die Mengen der in der Vorwoche zulässigen Angebote mit.

Die Kommission entscheidet innerhalb von zwei Arbeitstagen, ob das Angebot angenommen wird.

Die Direktion der Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle stellt dem Verkäufer dann innerhalb der nächsten 5 Arbeitstage den Lieferschein aus. Dieser Schein:

  • ist der Kaufvertrag
  • ist datiert und nummeriert und enthält:
  1. die Menge der zu liefernden Produkte
  2. den Ablauftermin für die Lieferung der Produkte
  3. das Lager, in das die Produkte geliefert werden
  4. den Festpreis (Interventionspreis) für das an die Laderampe des Lagers gelieferte Produkt

 

  1. VERFAHREN FÜR DEN VERKAUF PER AUSSCHREIBUNG

4.1. Einreichen einer Abgabe

Zur Einreichung einer Abgabe im Rahmen einer Ausschreibung:

  • Füllen Sie das Formular „Abgabe für den Verkauf von Magermilchpulver“ oder das Formular „Abgabe für den Verkauf von Butter“ aus (siehe unten unter „Formulare“).
  • Unterschreiben Sie es und senden Sie es per E-Mail (interventions.opw@spw.wallonie.be) oder per Einschreiben an:

Wallonische Zahlstelle - Direktion der Agrarstrukturen

Chaussée de Louvain 14

B-5000 Namur

 4.2. Eingang der Abgabe bei der Wallonischen Zahlstelle

Die Direktion der Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle registriert das Eingangsdatum der Einreichung und weist ihr eine laufende Nummer zu.

 4.3. Prüfung der Zulässigkeit der Abgabe

Die Wallonische Zahlstelle prüft, ob Ihre Abgabe alle Zulässigkeitsbedingungen erfüllt. (Siehe Punkt 6.3. auf den Seiten 7 und 8 des Rundschreibens Einkauf Magermilchpulver oder des Rundschreibens Einkauf Butter).

Die eingereichte Abgabe kann nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden, andernfalls wird die Garantie einbehalten.

 4.4. Versand des Lieferscheins

Die Direktion der Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle teilt der Europäischen Kommission die zulässigen Abgaben innerhalb der in der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung genannten Frist mit.

Nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union nimmt die Direktion der Agrarstrukturen die Analyse der Abgabe vor:

  • Die Abgabe wird angenommen, wenn der angebotene Preis gleich oder niedriger ist als der von der Kommission festgelegte Höchstankaufspreis.
  • Die Abgabe wird abgelehnt, wenn der vorgeschlagene Preis über dem von der Kommission festgelegten Höchstkaufpreis liegt oder wenn kein Höchstkaufpreis festgelegt wurde.

Bei Ablehnung der Abgabe informiert die Direktion der Agrarstrukturen den Verkäufer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission.

Bei Annahme der Abgabe stellt die Direktion der Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle dem Verkäufer innerhalb von fünf Arbeitstagen einen Lieferschein aus. Dieser Schein:

  • ist der Kaufvertrag
  • ist datiert und nummeriert und enthält:
    • die Menge der zu liefernden Produkte
    • den Ablauftermin für die Lieferung der Produkte
    • das Lager, in das die Produkte geliefert werden
    • den Preis, zu dem die Abgabe angenommen wird

 

  1. LIEFERUNG

Die Lieferung der Produkte erfolgt innerhalb von 21 Kalendertagen nach dem Datum des Lieferscheins. Die Frist kann von der Wallonischen Zahlstelle auf Ihren Antrag hin und in Abhängigkeit von den angenommenen Mengen um bis zu 7 Kalendertage verlängert werden.

Siehe Punkt 8 auf den Seiten 10 und 11 des Rundschreibens Einkauf Magermilchpulver oder Rundschreiben Einkauf Butter (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“) für alle Einzelheiten in Bezug auf:

  • die Lieferdaten
  • die zu übermittelnden Dokumente:
    • Einlagerungsplanung
    • Warenverzeichnis - Eingang
    • Lieferdatum
    • Lieferkosten

 

  1. PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT DER PRODUKTE

Magermilchpulver und Butter müssen bestimmte Produktions- und Qualitätsanforderungen erfüllen. Die Direktion für landwirtschaftliche Kontrolle (DLK) der Wallonischen Zahlstelle kontrolliert diese Aspekte für die Wallonie. Durch die Zulassung des Erzeugermilchbetriebs wird sichergestellt, dass das für die öffentliche Intervention hergestellte Magermilchpulver oder die Butter alle diese Anforderungen erfüllt.

Die DLK führt qualitative Kontrollen bei der Einlagerung von Produkten durch, indem sie Proben nimmt und diese analysiert.

Beachten Sie Punkt 10.2. auf den Seiten 15 und 16 des Rundschreibens Einkauf Magermilchpulver und auf den Seiten 14, 15 und 16 des Rundschreibens Einkauf Butter (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“).

 

  1. KONTROLLE DER VERPACKUNG UND PALETTIERUNG

Die DLK führt bei der Einlagerung von Magermilchpulver oder Butter quantitative und qualitative Kontrollen durch. Bei diesen Kontrollen wird Folgendes überprüft:

  • das Gewicht (Säcke und Paletten)
  • die Art und Qualität der Verpackung und die Kennzeichnung
  • die Qualität der Palette, auf der die Ware geliefert wird

Die Kontrollmethode basiert auf der Analyse einer Mischprobe.

Die Mengen können aufgrund von Analysen zurückgewiesen werden.

Beachten Sie Punkt 10. auf den Seiten 15 und 16 des Rundschreibens Einkauf Magermilchpulver und auf den Seiten 14, 15 und 16 des Rundschreibens Einkauf Butter (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“).

  1. ÜBERNAHME UND ZAHLUNG

8.1. Übernahmeschein

Die Direktion der Agrarstrukturen stellt dem Verkäufer einen Übernahmeschein aus. Auf dem Schein werden die angenommenen Mengen und eventuelle nicht übernommene Mengen angegeben.

8.2. Erstattung der Paletten

Die Direktion der Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle erstattet die Paletten auf der Grundlage einer Pauschale von 10 Euro pro Palette. Berücksichtigt werden die Paletten mit dem Magermilchpulver oder der Butter, die von der Wallonischen Zahlstelle tatsächlich gekauft wurden.

Der Verkäufer legt eine Rechnung per E-Mail (interventions.opw@spw.wallonie.be) oder Einschreiben (Wallonische Zahlstelle - Direktion der Agrarstrukturen - Chaussée de Louvain 14 - 5000 Namur) vor und vermerkt darauf:

  • die Nummer des Lieferscheins (nur ein Lieferschein pro Rechnungsstellung)
  • die Nummern der Lagerpartien
  • die Anzahl der betroffenen Paletten

8.3. Zahlung der übernommenen Mengen

Die DAS der Wallonischen Zahlstelle zahlt die gelieferten und angenommenen Mengen an Magermilchpulver oder Butter spätestens am 65. Kalendertag nach dem Lieferdatum. Die Frist wird ausgesetzt, wenn eine Verwaltungsuntersuchung läuft.

Nach dem Lieferdatum reicht der Verkäufer bei der Direktion der Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle eine Rechnung pro Lieferschein ein:

  • die Folgendes enthält:
    • die Lieferscheinnummer:
    • die Nummern der entsprechenden Partien

Lesen Sie alle Einzelheiten über die Kostenübernahme und die Zahlungen auf den Seiten 16 und 17 der Rundschreiben Einkauf Magermilchpulver oder Butter (siehe Rubrik „Nützliche Dokumente“).

EINSPRUCH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER WALLONISCHEN ZAHLSTELLE EINLEGEN

Sie können Einspruch beim Direktor der Wallonischen Zahlstelle einreichen, und zwar innerhalb einer Frist von 45 Tagen:

  • ab dem Tag nach der Einreichung der Entscheidung oder
  • ab dem Tag nach der Hinterlegung einer Benachrichtigung der Postdienste über den Versand.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Ihren Einspruch an die Wallonische Zahlstelle zu richten:

  • per datierte und unterschriebene E-Mail an info.opw@spw.wallonie.be
  • per Einschreiben zu Händen von Herrn Olivier DEKYVERE, Chaussée de Louvain, 14 in 5000 Namur
  • durch ein privates Postunternehmen gegen Empfangsbestätigung an Herrn Olivier DEKYVERE, Chaussée de Louvain, 14 in 5000 Namur
  • durch Einreichen des Einspruchs gegen Empfangsbestätigung an Herrn Olivier DEKYVERE, Chaussée de Louvain, 14 in 5000 Namur
rechtliche Grundlagen

Kontakte

Dienste

Bei Fragen zur Identifizierung als Partner (Nicht-Landwirt) der Wallonischen Zahlstelle wenden Sie sich bitte an die Direktion für Identifizierung und Oberflächen der Wallonischen Zahlstelle.
Sie müssen Ihren Einspruch wie folgt einsenden:
Chaussée de Louvain, 14
5000 - Namur
Bei Fragen zur Zulassung zur Herstellung von Magermilchpulver oder Butter für die private und/oder öffentliche Lagerhaltung wenden Sie sich an die Direktion Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle.
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 4002
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