Related FAQs
Welcher Steuerregelung unterliegen Anhänger?
Anhänger werden nach ihrem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) in 2 Gruppen eingeteilt. Diese Information befindet sich auf dem Identifizierungsschild des Anhängers.
- hzG ≤ 750 kg: Sie müssen Ihren Anhänger anmelden, indem sie ein Erklärungsformular ausfüllen. (Artikel 2 § 2 Ziffer 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen).
Dieses Formular ist in dynamischer Version oder im pdf-Format auf der Website www.wallonie.be sowie an unseren verschiedenen Schaltern verfügbar. Es kann Ihnen auf Antrag ebenfalls per E-Mail oder Post übermittelt werden.
Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular muss gerichtet werden:
- entweder per E-Mail an steuerfisc.eupen@spw.wallonie.be
- oder per Postschreiben an: ÖDW Steuerwesen - Hütte 79, 4700 Eupen
Der Anhänger muss nicht bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) eingetragen werden. Eine Reproduktion des Kennzeichens des Zugfahrzeugs muss allerdings am hinteren Teil des Anhängers angebracht werden (Artikel 30 des KE vom 20/07/2001).
- 751 Kg < hzG ≤ 3.500 Kg: der Anhänger gehört zur Kategorie der automatisierten Fahrzeuge. Er muss also Gegenstand einer getrennten Zulassung bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) sein, die die Informationen dem ÖDW Steuerwesen übermitteln wird. Sie werden anschließend eine Aufforderung zur Zahlung der Verkehrssteuer erhalten (Artikel 21 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern).
Wenn unsere Dienststellen das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs einspeichern, wir dieses nicht mit Ihrem Anhänger in Verbindung gebracht. Daher ist es Ihnen erlaubt, den Anhänger mit verschiedenen Fahrzeugen zu benutzen, solange die Reproduktion des Kennzeichens des Zugfahrzeugs auf dem Anhänger angebracht wird, und das Steuerkennzeichen zum Nachweis, dass die Steuer gezahlt wurde, an Bord des Fahrzeugs ist.
Für die nicht automatisierten Fahrzeuge erstreckt sich der Besteuerungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember. Wenn Ihre Erklärung im Laufe des Jahres abgegeben wird, wird die Verkehrssteuer anteilsmäßig nach der Anzahl der bis zum 31. Dezember verbleibenden Monate berechnet, mit einem Minimum, das der Pauschalsteuer entspricht; dieser Betrag wird jährlich am 1. Juli indexiert (Art. 10 § 2 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern – Mindeststeuerbetrag - und Art. 36quater des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern).
Was soll ich tun wenn ich nach der Anmeldung eines Anhängers keine Zahlungsaufforderung erhalten habe?
Bei der Eingabe der Erklärung wird die Zahlungsaufforderung automatisch erzeugt und Ihnen auf dem Postweg übermittelt.
Wenn Sie diese Zahlungsaufforderung nicht erhalten haben, bitten wir Sie, mit dem ÖDW Finanzen n Kontakt aufzunehmen, entweder per Telefon – Rufnummer: 087/391 170 oder per E-Mail – Adresse: finanzdienst@spw.wallonie.be um die notwendigen Prüfungen durchzuführen.
Was soll ich tun, wenn ich das Steuerkennzeichen für mein "nicht automatisiertes" Fahrzeug nicht erhalten habe?
Kontaktieren Sie unsere Dienststellen per E-Mail (Adresse: finanzdienst@spw.wallonie.be) oder per Telefon (Rufnummer 087/ 39.11.70), um die notwendigen Prüfungen durchzuführen.
Wenn Sie die Steuer bereits gezahlt haben, kann der Zahlungsnachweis verlangt werden (Kopie des Bankauszuges).
Wenn Sie Ihre Steuer in monatlichen Raten zahlen, erhalten Sie das Steuerkennzeichen erst nach vollständiger Zahlung des Betrags. Um Ihren guten Glauben bei einer eventuellen Kontrolle zu zeigen, sollten Sie eine Kopie Ihrer Erklärung in Ihrem Fahrzeug sowie einen Nachweis über die geleisteten Zahlungen aufbewahren, bis Sie das Steuerkennzeichen erhalten haben.
Wie erhalte ich ein Duplikat eines Steuerkennzeichens?
Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf ein Duplikat einreichen,
- Entweder per E-Mail an finanzdienst@spw.wallonie.be
- Oder per Postschreiben an: ÖDW Finanzen - Hütte 79, 4700 Eupen
Ihrem Schreiben müssen alle Nachweise, die die Realität der Vernichtung oder des Diebstahls des Steuerkennzeichens bezeugen können (Reste des Kennzeichens, Polizeiprotokoll, Versicherungsbescheinigung usw.) oder alle sonstigen Belege beigefügt werden.
Wie erhalte ich das Steuerkennzeichen für ein nicht automatisiertes Fahrzeug (z.B. für einen kleinen Anhänger bis zu 750 Kg)?
Sie haben mehrere Möglichkeiten, um Ihr nicht automatisiertes Fahrzeug bei uns anzumelden:
1. Online: Sie können Ihre Online-Anmeldung auf der Website www.finances.wallonie.be vornehmen. Eine Zahlungsaufforderung wird automatisch erzeugt und online zur Verfügung gestellt. Sofort nach Erhalt der Zahlung werden wir Ihnen das Steuerkennzeichen mit der Post übermitteln.
2. Am Schalter: Sie können sich zu einem unserer Schalter für Steuerfragen begeben, um das Erklärungsformular auszufüllen. Eine Zahlungsaufforderung wird automatisch erzeugt, und Sie können den entsprechenden Betrag anhand eines unserer Zahlungsterminale zahlen. Das Steuerkennzeichen wird Ihnen anschließend mit der Post zugeschickt.
3. Per Post oder E-Mail: Sie können das Erklärungsformular herunterladen. Nachdem Sie es ausgefüllt und unterschrieben haben, müssen Sie es der Verwaltung übermitteln:
- entweder per E-Mail an finanzdienst@spw.wallonie.be
- oder per Postschreiben an: ÖDW Finanzen - Hütte 79, 4700 Eupen
Sobald die Angaben auf dem Formular eingegeben worden sind, wird Ihnen eine Zahlungsaufforderung per Post zugesandt. Das Steuerkennzeichen wird Ihnen anschließend nach Eingang der Zahlung per Post zugesandt.
Was muss ich tun, wenn ich ein Steuerkennzeichen erhalte, das einem Fahrzeug entspricht, das ich nicht mehr besitze?
Was die Steuern für "nicht automatisierte" Fahrzeuge betrifft, muss jede Änderung des Fahrzeugs oder des Kennzeichens dem ÖDW Finanzen mitgeteilt werden.
Bei Eingang eines Steuerkennzeichens, das einem Fahrzeug entspricht, das nicht mehr in Gebrauch ist, müssen Sie uns das Kennzeichen mit dem Widerrufsformular zurücksenden.
Die Rücksendung dieses bzw. dieser Kennzeichen ist eine zwingende Bedingung für den vollständigen Widerruf Ihrer Erklärung(en) der Inbetriebnahme des bzw. der Fahrzeuge.
(Art. 36ter § 5 und 36quater § 5 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern)
Muss man eine Verkehrssteuer für einen Anhänger bezahlen, der nicht auf der öffentlichen Straße benutzt wird?
Je nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) des Anhängers gehört dieser zu unterschiedlichen Kategorien:
- 750 Kg < hzG ≤ 3.500 Kg: es handelt sich um ein automatisiertes Fahrzeug, und der Steuertatbestand ist die Eintragung des Fahrzeugs bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV). Dies bedeutet, dass man das Kennzeichen streichen muss, um nicht mehr zur Zahlung der Verkehrssteuer verpflichtet zu sein (Art. 21 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und Art. 35 des Königlichen Erlasses vom 20/07/2001 über die Zulassung von Fahrzeugen).
- hzG ≤ 750kg oder > 3.500 Kg: es handelt sich um ein nicht automatisiertes Fahrzeug, und der Steuertatbestand ist die tatsächliche Benutzung auf der öffentlichen Straße. Um nicht mehr zur Zahlung der Verkehrssteuer verpflichtet zu sein, muss man den Anhänger nicht mehr auf der öffentlichen Straße benutzen, eine Außerbetriebsetzungserklärung ausfüllen und das Steuerkennzeichen zurückschicken (Artikel 21 und 36quater §5 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern).
Welcher Steuerregelung unterliegen die "Z"-Zulassungen (Händlerschild), die "Y"-Zulassungen (Probefahrtschild) und die "V"-Zulassungen (ein berufliches Kennzeichen) ?
Die mit einer "Z"-Zulassung, einer "Y"-Zulassung oder einer "V"-Zulassung gekennzeichneten Fahrzeuge sind nicht automatisierte Fahrzeuge. Die Inhaber solcher Fahrzeuge müssen also eine Erklärung mit Hilfe des zu diesem Zweck vorgesehenen Formulars vornehmen, um sich mit ihren Steuerverpflichtungen in Ordnung zu bringen.
Die "Y"-Schilder und die "V"-Schilder sind von der Verkehrssteuer befreit (außer bei Missbrauch), im Gegensatz zu den "Z"-Schildern, die einer Sonderregelung unterliegen, aufgrund deren die Verkehrssteuer nach der Höchstmotorleistung des am höchsten besteuerbaren Fahrzeugs bestimmt wird, die der Händler in den Verkehr bringen könnte.
Die "Z", "Y", und "V"-Schilder sind von der Inbetriebsetzungssteuer befreit. (Artikel 94 Ziffer 1 des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern)
Die "Y" und "V"-Schilder unterliegen der ergänzenden Verkehrssteuer, wenn sie mit LPG ausgerüstet werden.
Was soll ich tun, wenn die Zahlung auf eine schlechte Kontonummer erfolgte?
Wenn die Zahlung auf eine andere Kontonummer der wallonischen Steuerverwaltung mit der guten strukturierten Mitteilung durchgeführt wurde, wird diese Überweisung korrekt bearbeitet.
Kontonummern der Wallonischen Steuerverwaltung:
Einnehmer | Bankkontonmer | Art der Steuern | Betreffende Steuerpflichtige |
Olivier LOMRE | BE58 0912 1503 4679 | Kfz-Steuer | A-C + signes |
Geneviève WIAME | BE47 0912 1503 4780 | Kfz-Steuer | D-H |
Gaétan SEPULCHRE | BE69 0912 1503 4578 | Kfz-Steuer | I-Q |
Muriel PACORUS | BE36 0912 1503 4881 | Kfz-Steuer | R-Z |
Catherine MONJOIE | BE16 0912 1503 4174 | Kilometerabgabe | |
Laurent DESIRON | BE09 0912 1503 2457 | Fernsehgebühr |
Was passiert mit der gezahlten Verkehrssteuer, wenn das Fahrzeug und/oder das Kennzeichen gestohlen wird?
Solange Ihr Fahrzeug bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) zugelassen ist, haben Sie eine Verkehrssteuer zu zahlen (Art. 21 Absatz 1 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern).
Im Falle eines Diebstahls müssen Sie diesen bei der Polizei melden, die Ihnen dann eine Bescheinigung über den unfreiwilligen Besitzverlust des Kennzeichens aushändigen wird und selber den Antrag auf Streichung an die Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) richten wird.
Wenn Sie innerhalb von 30 Tagen ab der Diebstahlmeldung bei der Polizei noch keinen Streichungsbescheid erhalten haben, müssen Sie das Original der Bescheinigung über den unfreiwilligen Besitzverlust an die Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) schicken (Achten Sie bitte auf die Gültigkeitsdauer des Dokuments).
(Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen).
Nach der Streichung wird Ihnen die Verkehrssteuer für einen Zeitraum gutgeschrieben, der am 1. Tag des Monats der Streichung beginnt und am Ende des Besteuerungszeitraums zu Ende geht. (Artikel 23bis des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern)
Wenn das Fahrzeug ein nicht automatisiertes Fahrzeug ist, das also nicht im Register der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) eingetragen ist, müssen Sie eine Außerbetriebsetzungserklärung einreichen, um die Besteuerung zu beenden.
Welcher Steuerregelung unterliegen Wohnmobile?
Wenn Sie mit Ihrem Wohnmobil nicht mehr als 30 Tage im Jahr auf den wallonischen Straßen fahren, haben Sie Anspruch auf eine Befreiung von der Verkehrssteuer. Sie müssen einen entsprechenden Antrag an unseren Schaltern stellen, anhand des Antragsformulars für die Steuerbefreiung wegen einer gelegentlichen Nutzung, um eine 30-Tage-Karte zu beantragen, die leserlich und ohne Löschungen auszufüllen ist, bevor Sie sich mit Ihrem Wohnmobil auf die wallonischen Straßen begeben.
Der Antrag auf Befreiung wegen der gelegentlichen Nutzung muss unbedingt vor Ende des Monats der Zulassung des betreffenden Fahrzeugs eingereicht werden.
Diese Karte ist 1 Jahr lang gültig. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie uns diese Karte vor Ende des Monats, in dem der Besteuerungszeitraum beginnt, an einem Schalter zurückgeben, damit wir sie prüfen und Ihnen gegebenenfalls eine neue Karte für den nächsten Besteuerungszeitraum ausstellen können.
Die 30-Tage-Karten werden ausschließlich an unseren Schaltern von Jambes und Eupen oder während unseren Sprechstunden in den "Espaces Wallonie" ausgestellt und erneuert. Die 30-Tage-Karte wird vor Ort direkt geprüft und erneuert.
Wohnwagen werden von dieser Befreiung nicht betroffen, da sie keine Motorfahrzeuge sind