Zusammengefasst
Die Wallonische Region ist für die Erhebung der Verkehrssteuer zuständig, der alle Dampf- oder Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger unterliegen. Aus steuerlicher Sicht werden diese Fahrzeuge in zwei Hauptkategorien unterteilt: „automatisiert“ und „nichtautomatisiert“.
Zur Kategorie „nichtautomatisiert“ gehören Omnibusse, Reisebusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht > 3.500 kg, nicht bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) eingetragene Anhänger (hzG ≤750 kg) und Fahrzeuge mit belgischer Sonderzulassung (Händler-, Probefahrtschild ...). Steuerpflicht besteht für diese Fahrzeuge bei tatsächlicher Benutzung im öffentlichen Raum.
Wenn Ihr Fahrzeug zur Kategorie „nichtautomatisiert“ gehört, müssen Sie es mit einer Erklärung über das untenstehende Online-Formular bei der wallonischen Steuerverwaltung anmelden. Dieses Formular ist direkt online auszufüllen. Wenn Sie beim Verbindungsaufbau auf ein Problem stoßen, steht auch eine herunterladbare Version zur Verfügung.
Die Erklärung ist vor jeglicher Benutzung des Fahrzeugs auf der öffentlichen Straße abzugeben.
Nach Bearbeitung Ihrer Erklärung wird auf der Grundlage der angegebenen Daten die Steuer berechnet. Sobald die Steuer bezahlt wurde, erhalten Sie ein Steuerkennzeichen, das sichtbar im Fahrzeug anzubringen ist, um eine Kontrolle zu ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Omnibussen und Reisebussen die Zahlung der Steuer aufgeschoben wird; das Steuerkennzeichen wird daher vor der Zahlung ausgegeben.
Gehört Ihr Fahrzeug zur Kategorie „automatisiert“ (Pkw, Kombiwagen, Kleinbusse, Krankenwagen, Motorräder usw.), müssen keine Schritte unternommen werden. Nach der Zulassung bei der DIV werden die Informationen direkt an unsere Dienststellen geschickt, die die Steuer festlegen und Ihnen eine Zahlungsaufforderung zusenden.
Im Detail
Besitzer oder Nutzer von Omnibussen, Reisebussen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhängern und Sattelanhängern mit einem höchstzulässigenzulässigen Gesamtgewicht > 3.500 kg, nicht bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) eingetragenen Anhängern (hzG ≤750 kg), Fahrzeugen mit belgischer Sonderzulassung (Händler-, Probefahrtschild …).