Nichtautomatisierte Verkehrssteuer (LKW, Anhänger …) zahlen

Zusammengefasst

Die Wallonische Region ist für die Erhebung der Verkehrssteuer zuständig, der alle Dampf- oder Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger unterliegen. Aus steuerlicher Sicht werden diese Fahrzeuge in zwei Hauptkategorien unterteilt: „automatisiert“ und „nichtautomatisiert“.

Zur Kategorie „nichtautomatisiert“ gehören Omnibusse, Reisebusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht > 3.500 kg, nicht bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) eingetragene Anhänger (hzG ≤750 kg) und Fahrzeuge mit belgischer Sonderzulassung (Händler-, Probefahrtschild ...). Steuerpflicht besteht für diese Fahrzeuge bei tatsächlicher Benutzung im öffentlichen Raum.

Wenn Ihr Fahrzeug zur Kategorie „nichtautomatisiert“ gehört, müssen Sie es mit einer Erklärung über das untenstehende Online-Formular bei der wallonischen Steuerverwaltung anmelden. Dieses Formular ist direkt online auszufüllen. Wenn Sie beim Verbindungsaufbau auf ein Problem stoßen, steht auch eine herunterladbare Version zur Verfügung.

Die Erklärung ist vor jeglicher Benutzung des Fahrzeugs auf der öffentlichen Straße abzugeben.

Nach Bearbeitung Ihrer Erklärung wird auf der Grundlage der angegebenen Daten die Steuer berechnet. Sobald die Steuer bezahlt wurde, erhalten Sie ein Steuerkennzeichen, das sichtbar im Fahrzeug anzubringen ist, um eine Kontrolle zu ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Omnibussen und Reisebussen die Zahlung der Steuer aufgeschoben wird; das Steuerkennzeichen wird daher vor der Zahlung ausgegeben.

Gehört Ihr Fahrzeug zur Kategorie „automatisiert“ (Pkw, Kombiwagen, Kleinbusse, Krankenwagen, Motorräder usw.), müssen keine Schritte unternommen werden. Nach der Zulassung bei der DIV werden die Informationen direkt an unsere Dienststellen geschickt, die die Steuer festlegen und Ihnen eine Zahlungsaufforderung zusenden.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Besitzer oder Nutzer von Omnibussen, Reisebussen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhängern und Sattelanhängern mit einem höchstzulässigenzulässigen Gesamtgewicht > 3.500 kg, nicht bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) eingetragenen Anhängern (hzG ≤750 kg), Fahrzeugen mit belgischer Sonderzulassung (Händler-, Probefahrtschild …).

Vorteile
 
Prozedur
1. Fahrzeug zur Verkehrsteuer anmelden:
Für kleine Anhänger (bis zu 750 kg) verwenden Sie das Formular „Anmeldung eines kleinen Anhängers“. Sie können das Formular herunterladen.
Für andere nichtautomatisierte Fahrzeuge verwenden Sie das Formular „Erklärung zur Verkehrsteuer für nichtautomatisierte Fahrzeuge“. Sie können das Formular herunterladen.
 
2. Steuer zahlen:
Für Fahrzeuge mit vorläufigem, Probefahrt- oder Händlerschild und Anhänger mit einem hzG ≤ 750 kg muss eine Vorauszahlung geleistet werden, bevor ein Steuerkennzeichen ausgegeben wird.
Für Omnibusse, Reisebusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger mit einer hzG > 3.500 kg muss die Zahlung bis spätestens 15. Dezember erfolgen; das Steuerkennzeichen wird vor der Zahlung ausgegeben.
Die Steuer wird über ein Kalenderjahr erhoben, mit der Möglichkeit der anteiligen Berechnung bei Erwerb im Laufe des Jahres und der Rückerstattung, wenn das Steuerkennzeichen im Laufe des Jahres zurückgegeben wird.
 
3. Bringen Sie das Steuerzeichen sichtbar am Fahrzeug an.
 
4. Im Falle einer Enteignung des Fahrzeugs oder Anhängers oder der endgültigen Beendigung der Nutzung im öffentlichen Raum müssen Sie die Anmeldung zur Kfz-Steuer widerrufen und das Steuerzeichen an den ÖDW Finanzen zurückgeben. Die Formulare „Widerruf kleiner Anhänger“ und „Widerruf Kfz-Steuer für nichtautomatisierte Fahrzeuge“ sind für diesen Zweck unten verfügbar.

Kontakte

Dienste

ÖDW Finanzen
Hütte 79 (Quartum Center)
4700 Eupen
087/391 170

Verwaltung

Aktualisiert am
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