Genehmigung eines Fahrzeugs besonderer Bauart zum Zweck der Zulassung

Zusammengefasst

  • Wenn Sie ein aus dem Ausland importiertes Fahrzeug besonderer Bauart (Industrieausrüstung, landwirtschaftliche Geräte oder Werkzeuganhänger) zulassen möchten, muss das Fahrzeug gemäß dem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 vom öffentlichen Dienst der Wallonie durch ein Typbezeichnungsprotokoll anerkannt werden.
  • Wenn Sie der Hersteller des Fahrzeugs oder sein Beauftragter sind und die Anerkennung einer Serie von Fahrzeugen (Industrie- oder Landmaschinen) als spezielle Baumaschinen erhalten möchten, sollten Sie beim Öffentlichen Dienst der Wallonie einen Bericht über das Serientypbezeichnungsprotokoll beantragen.

Achtung

Die Informationen auf unten stehender Website sind, sofern nicht ausdrücklich gegenteilig festgelegt, allgemeiner Art.  Sie zielen daher nicht auf bestimmte oder persönliche Situationen ab und können nicht als rechtliche, berufliche oder persönliche Beratung für den Benutzer betrachtet werden.  Wenn Sie eine persönliche oder spezifische Beratung benötigen, liegt es in Ihrer Verantwortung, die Direktion der Fahrzeugregelung und der Zertifizierungen unter homologation.vehicules@spw.wallonie.be zu kontaktieren, um sicherzustellen, dass Sie die entsprechenden Schritte unternehmen. Dem Benutzer sollte gleichfalls bewusst sein, dass diese Informationen ohne vorherige Ankündigung geändert werden können.  Daher lehnt der Öffentliche Dienst der Wallonie jegliche Haftung für den Inhalt dieser Informationen oder den Gebrauch, der davon gemacht werden könnte, ab.
Fahrzeuge besonderer Bauart (Industriemaschinen, landwirtschaftliche Geräte oder Werkzeuganhänger) sind Werkzeuge mit praktisch keiner Nutzlast und nicht zum Ziehen von Lasten ausgelegt. Die Fahrzeuge, die unter bestimmten Bedingungen ein Typbezeichnungsprotokoll erfordern können, sind:
Industrielle Ausrüstung:

  • Radlader;
  • Starre Kompaktlader auf Rädern oder Ketten;
  • Baggerlader;
  • Teleskopierbare Flurförderzeuge;
  • Gummibereifte Kräne;
  • Starre oder gelenkige Dumper;
  • Frontend-Dumper;
  • Verdichter;
  • Fertiger;
  • Greifstapler;
  • Rasenmäher;
  • Fahrzeuge mit Hebevorrichtungen und Scherenhebebühnen;
  • Gabelstapler oder Gabelhubstapler;
  • Bulldozer;
  • Scaper;
  • Selbstfahrende Mischfahrzeuge;
  • Selbstfahrende Kippfahrzeuge;
  • Straßenmarkierungsmaschinen.

Landwirtschaftliche Ausrüstung:

  • Radlader (vorausgesetzt, das Fahrzeug ist für landwirtschaftliche Zwecke ausgelegt und dies ist vom Hersteller zertifiziert);
  • Starre Kompaktlader auf Rädern oder Ketten (vorausgesetzt, das Fahrzeug ist für landwirtschaftliche Zwecke ausgelegt und dies ist vom Hersteller zertifiziert);
  • Mähdrescher;
  • Kartoffel- oder Rübenerntemaschinen;
  • Erbsendrescher;
  • Mais-Futtererntemaschinen;
  • Düngerinjektoren oder -streuer;
  • Selbstfahrende Zerstäuber;
  • Selbstfahrende Mischer.

Werkzeuganhänger:

  • Spezialanhänger, die vor dem 29. Oktober 2014 in Verkehr gebracht wurden.

 
Für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart mindestens eine der folgenden Abmessungen überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung für den Transport erforderlich:

  • Länge: 12 m.
  • Breite: 2,55 m (3 m für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die vom Hof zum Feld und umgekehrt fahren, sowie für Fahrzeuge besonderer Bauart, sofern die Höchstgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge 30 km/h beträgt).
  • Höhe: 4 m.
  • Masse:
    • 19.000 kg für ein zweiachsiges Fahrzeug;
    • 26.000 kg für ein dreiachsiges Fahrzeug;
    • 32.000 kg für ein vierachsiges Fahrzeug;
    • 12 Tonnen pro angetriebene Achse;
  • 10 Tonnen pro nicht-angetriebene Achse.

Im Detail

Bedingungen

Die Fahrzeuge besonderer Bauart, die bauartbedingt und ursprünglich auf ebener Strecke höchstens 30 km/h erreichen können, unterliegen den Bestimmungen der Artikel 3 § 1, 10 § 4.1, 28, 31, 32, 32bis, 34, 43, 44, 45, 47, 54, 70 und 78 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968.

Die Fahrzeuge besonderer Bauart, die bauartbedingt und ursprünglich auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschreiten können, unterliegen den Bestimmungen der Artikel 3 § 1, 10 § 4 bis 22 und 25 bis 82 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968

Deshalb müssen Fahrzeuge besonderer Bauart, die zur Benutzung auf der öffentlichen Straße bestimmt sind, hauptsächlich mit Lichtern, Rückstrahlern und Rückspiegeln ausgestattet sein. Ohne diese wird dem Fahrzeug kein Typbezeichnungsprotokoll ausgestellt werden können.

Die Kosten für die Analyse des Antrags auf Namensmeldung betragen:

Diese Beträge sind indexierbar.

 

Vorteile

Das Typbezeichnungsprotokoll bescheinigt, dass das Fahrzeug genehmigt wurde und somit zur Benutzung auf öffentlichen Straßen zugelassen werden kann.

Prozedur

Sie sind eine Privatperson:
Wenn das Fahrzeug neu gekauft wurde:
Wenden Sie sich bitte an den Importeur, der die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Typbezeichnungsprotokolls einleitet und Ihnen die auf Ihrem Zulassungsantrag anzugebende Nummer gibt.
Wenn das Fahrzeug gebraucht importiert wurde:
Das einzelne Fahrzeug muss durch ein Typbezeichnungsprotokoll auf Kosten des Antragstellers anerkannt werden. Füllen Sie dazu bitte das Antragsformular für ein Typbezeichnungsprotokoll im Einzelfall aus und fügen Sie die folgenden Dokumente an homologation.vehicules@spw.wallonie.be bei:

  • Vier scharfe Fotos des betreffenden Fahrzeugs (ein Foto von jeder Seite);
  • Ein Prospekt oder ein technisches Datenblatt des Fahrzeugs;
  • Ein Foto des an das Fahrzeug angebrachten Fahrzeugkennzeichens;
  • Ein Foto der Fahrgestellnummer des Fahrzeugs;
  • Bei ziehenden Maschinen: eine Beschreibung des Bremssystems.

Sie sind ein Hersteller oder sein Beauftragter:
Zum Zwecke der Anerkennung des Gerätes als Fahrzeug besonderer Bauart muss der Hersteller oder sein Beauftragter einen Antrag auf ein Typbezeichnungsprotokoll stellen. Zu diesem Zweck füllen Sie bitte das Antragsformular für ein Serientypbezeichnungsprotokoll aus, fügen Sie technische Unterlagen für das Fahrzeug, das Gegenstand des Antrags ist, bei und senden Sie es an homologation.vehicules@spw.wallonie.be.
Anlässlich einer Änderung der Produktserie oder der Produktion eines neuen Fahrzeugtyps muss ein neuer Antrag auf ein Typbezeichnungsprotokoll gestellt werden.

Kontakte

Dienste

Service homologation
Boulevard du Nord 8
5000 Namur
081/77.29.34

Pour toute question générale ou administrative:

  • Lundi de 9h30 à 11h30 et de 14h00 à 16h00
  • Mardi de 10h30 à 11h30 et de 14h00 à 16h00
  • Mercredi de 9h30 à 11h30 et de 14h00 à 16h00
  • Jeudi de 9h30 à 11h30 et de 14h00 à 16h00
  • Vendredi de 9h30 à 11h30

 

 

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