Erhalt der Zulassung oder Verlängerung der Zulassung oder Vorlage des Tätigkeitsberichts als „Initiative für soziale Wirtschaft“

Zusammengefasst

Die Zulassung als „Initiative für soziale Wirtschaft“ wird von der Wallonie einem ÖSHZ oder einer Gruppe von ÖSHZ, einer VoG oder einem Unternehmen für soziale Zwecke gewährt – mit dem Ziel, die Einrichtung eines Projekts zu sozialen Zwecken über die soziale und berufliche Eingliederung von geringqualifizierten Arbeitnehmern über eine Tätigkeit für die Produktion von Waren oder für Dienstleistungen zu unterstützen.

Achtung

Wir weisen Sie auf Folgendes hin:

  • Der Erhalt der Zulassung als „Initiative für soziale Wirtschaft“ ist eine Voraussetzung für den Erhalt der Zulassung als „Eingliederungsunternehmen“.
  • Die als Initiative für soziale Wirtschaft zugelassene Struktur legt für jedes Jahr bis spätestens zum 15. Juli des folgenden Jahres der Verwaltung einen Tätigkeitsbericht vor.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Eine Zulassung als „Initiative für soziale Wirtschaft“ ist möglich für:

  • Gesellschaften mit sozialem Zweck, das heißt, Gesellschaften, deren Satzung Artikel 661 des Gesetzbuches für Gesellschaften befolgt.
  • Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG)
  • Öffentliche Sozialhilfezentren (ÖSHZ) oder Gruppen von öffentlichen Sozialhilfezentren

Zudem muss die antragstellende Struktur die Grundlagen der sozialen Wirtschaft befolgen. Dazu zählen:

  • Zweck des Dienstes an der Gemeinschaft oder an den Mitgliedern anstatt von Profit als Zweck;
  • Autonomie der Verwaltung;
  • Prozess der demokratischen Entscheidung;
  • Vorrang von Menschen und Arbeit gegenüber dem Kapital bei der Verteilung von Einkommen.
Bedingungen

Sie können die Zulassung als „Initiative für soziale Wirtschaft“ in Anspruch nehmen, wenn Folgendes gilt:

  • Ihre Struktur ist eine juristische Person
    • Der Hauptbetriebssitz in der Wallonie liegt
    • Sie wurde in einer der folgenden Formen gegründet:
      • Gesellschaft mit sozialem Zweck, das heißt, Gesellschaften, deren Satzung Artikel 661 des Gesetzbuches für Gesellschaften befolgt.
      • Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG)
      • Öffentliches Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) oder Gruppe von öffentlichen Sozialhilfezentren
  • Zudem muss Ihre Struktur die Grundlagen der sozialen Wirtschaft befolgen. Dazu zählen:
    • Zweck des Dienstes an der Gemeinschaft oder an den Mitgliedern anstatt von Profit als Zweck;
    • Autonomie der Verwaltung;
    • Prozess der demokratischen Entscheidung;
    • Vorrang von Menschen und Arbeit gegenüber dem Kapital bei der Verteilung von Einkommen.
  • Ihre Struktur bietet eine Tätigkeit zur Erzeugung von Gütern oder für Dienstleistungen an und unterstützt ein wirtschaftliches Projekt mit einem sozialen Zweck, insbesondere durch die soziale und berufliche Eingliederung eines oder mehrerer geringqualifizierter Mitarbeiter.
    • Ein geringqualifizierter Mitarbeiter ist ein Mitarbeiter, welcher im Moment seiner Einstellung über kein Diplom über die Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt und welcher als Stellensuchender registriert ist.
  • Sie bieten eine technische, pädagogische und soziale Betreuung, die für diese geringqualifizierten Arbeitnehmer geeignet ist.
  • Ihre Struktur darf im Bereich der gesetzlichen oder Regulierungsbestimmungen bezüglich der Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Verstoß begangen haben
  • Ihre Struktur darf keine Schulden gegenüber dem Staat, der Französischen Gemeinschaft, dem FOREM, dem Arbeitsamt der D.G., der Wallonischen Gesellschaft der gewerblichen Sozialwirtschaft (SOWECSOM), dem Nationalen Büro für Sozialversicherung oder einem Existenzsicherungsfonds haben
  • Ihre Struktur muss eine mit dem Projekt verbundene Buchhaltungsfunktion oder eine Buchhaltung haben, die dem minimalen genormten Buchhaltungsplan entspricht.

Für Personen, die berechtigt sind, sich an der zugelassenen Initiative für soziale Wirtschaft zu beteiligen, darf Folgendes nicht zutreffen:

  • Es ist ihnen gerichtlich verboten, solche Funktionen auszuüben
  • Sie werden für Verpflichtungen oder Schulden einer in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Zulassung oder Verlängerung  bankrottgegangenen Gesellschaft haftbar gemacht
  • Ihnen wurden ihre bürgerlichen und politischen Rechte entzogen
  • Sie wurden in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Zulassung oder Verlängerung für einen im steuerlichen oder im sozialen Bereich oder im Bereich gesetzlicher oder von Regulierungsbestimmungen über die Ausübung einer Tätigkeit einer Initiative für soziale Wirtschaft begangenen Verstoß verurteilt
Vorteile

Die Zulassung als „Initiative für soziale Wirtschaft“ ermöglicht es insbesondere, SINE-Mitarbeiter zu beschäftigen sowie die Bereitstellung von Art. 60§7 für eine erhöhte Subvention in Anspruch zu nehmen.

Die Zulassung als „Initiative für soziale Wirtschaft“ wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt. Sie kann für einen Zeitraum von vier Jahren verlängert werden, bevor sie auf unbegrenzte Zeit verlängert wird.

Wenn eine Struktur nicht mehr in die oben erwähnten Bedingungen fällt, kann die Zulassung ausgesetzt oder zurückgezogen werden.

Prozedur
  • Zusammensetzung der Akte:

Innerhalb von zweieinhalb Monaten ab Erhalt der kompletten Akte erhalten Sie per Einschreiben die Entscheidung des Ministers.

In Anwendung der Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 gilt: „Eine Anfechtungsklage (und gegebenenfalls eine Klage auf Aussetzung) der Entscheidung kann vor dem Staatsrat innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung oder der Kenntnisnahme durch den Antragsteller des angefochtenen Akts eingebracht werden. Dieser Rechtsbehelf erfolgt in Form einer datieren und unterzeichneten Klage, welche per Einschreiben an die Geschäftsstelle des Staatsrats an die Adresse rue de la Science 33 in 1040 BRÜSSEL geschickt wird.“

Gegebenenfalls kann eine Beschwerde beim gemeinsamen Mediationsdienst bei der Französischen Gemeinschaft und bei der Wallonischen Region gemäß Artikel 12 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit – abgeschlossen am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region über die Schaffung eines gemeinsamen Mediationsdienstes bei der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region, Zustimmung durch das Dekret vom 31. März 2011 – eingebracht werden. 

Diese Beschwerde kann schriftlich an folgende Adresse eingebracht werden: 

Médiateur de la Wallonie et de la Fédération Wallonie-Bruxelles

Rue Lucien Namèche, n°54 

B-5000 Namur

Wenn die Akte vollständig ist, wird sie Gegenstand einer Zulässigkeitsanalyse.

Der Minister oder sein Stellvertreter äußern sich dazu innerhalb einer Frist von 30 Tagen. Die Entscheidung legt fest, ob die Zulassung erteilt oder abgelehnt wird.  Diese Entscheidung wird innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt durch die Verwaltung per Einschreiben übermittelt.

Gültigkeitsprüfung der Akte:

Um die Zulassung als „Initiative für soziale Wirtschaft“ zu erhalten oder um diese Zulassung zu verlängern, müssen Sie das Online-Formular ausfüllen, das ausschließlich unter „Mein Bereich“ zur Verfügung steht.

Der Benutzer reicht seinen Antrag auf Zulassung als Initiative für soziale Wirtschaft über „Mein Bereich“ ein. Das Formular wird elektronisch signiert. „Mein Bereich“ ist mit dem Ausweis der Person, die das Formular unterzeichnet, verknüpft.

Die Nachweise sind direkt dem elektronischen Formular beizufügen (Strafregisterauszug, jünger als sechs Monate, für alle Verwalter, Geschäftsführer, Beauftragte oder sonstige Personen, die sich am Unternehmen beteiligen können, einschließlich für alle Mitglieder des Verwaltungsrats, Beschreibung der Tätigkeiten sowie CV des Betreuungspersonals).

In diesem Verfahren sind keine Gebühren vorgesehen.

Die einzige für dieses Verfahren verfügbare Sprache ist das Französische.

Innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen ab Versand des Antrags auf Bewilligung oder auf Verlängerung erhalten Sie:

Eine Empfangsbestätigung, die angibt, dass die Akte gegebenenfalls vollständig ist Eine Stellungnahme, die die fehlenden Unterlagen der Akte anführt und Sie auffordert, diese innerhalb von 15 Kalendertagen ab Erhalt dieser Mitteilung zu vervollständigen. Diese Frist kann einmalig um maximal 30 Kalendertage verlängert werden. Sollte die Akte nach Ablauf dieser Frist unvollständig bleiben, wird sie als folgenlos eingestuft.

rechtliche Grundlagen

Kontakte

Dienste

ÖDW – GDO6 – Direktion für Soziale Wirtschaft – ISW
Place de la Wallonie 1
5100-Jambes
081334380 (Secrétariat)

Kontaktpersonen

Monsieur MPETI LIEKE Guy 
Agent traitant 
Place de la Wallonie 1 - bâtiment 3
5100 Jambes
081333961
Madame DEBLEUMORTIER Ghislaine 
ASSISTANT PRINCIPAL 
Place de la Wallonie 1 - bâtiment 3
5100 Jambes
(+32) 081/334252
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 142657
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