Zusammengefasst
Die Bescheinigung „Sozialwirtschaft“ ermöglicht es anerkannten Arbeitgebern, Personal nach Artikel 60§7-Statut mit einem erhöhten Zuschuss zur Verfügung zu stellen.
Im Detail
- Anerkannte sozialwirtschaftliche Initiativen
- Anerkannte Eingliederungsbetriebe
- Zugelassene Initiativen zur Beschäftigungsentwicklung im Bereich der sozial ausgerichteten Nachbarschaftsdienste (IDESS)
- Anerkannte Zentren für sozioprofessionelle Eingliederung (CISP)
- Anerkannte „Régies de quartier“
- Anerkannte beschützte Werkstätten
Die zugelassenen „Ressourcerie“
Um Ihre Bescheinigung „Sozialwirtschaft“ als Arbeitgeber zu erhalten, müssen Sie eine der unter dem Punkt „Zielgruppe“ aufgelisteten Zulassungen oder Anerkennungen besitzen.
Die Bescheinigung „Sozialwirtschaft“ ermöglicht es anerkannten Arbeitgebern, Personal nach Artikel 60§7-Statut mit einem erhöhten Zuschuss zur Verfügung zu stellen.
Was ist Art.60§7?
Artikel 60§7 ist eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung für Empfänger des Eingliederungseinkommens (EE) oder der dem EE gleichwertigen Sozialhilfe (ASE). Sie soll diesen Personen helfen, Berufserfahrung zu sammeln und wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
Das Prinzip ist einfach: Das ÖSHZ kann eine Person, die EE oder ASE bezieht, für die maximale Dauer einstellen, die zur Wiedererlangung eines vollen Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderlich ist.
Das ÖSHZ kann die eingestellte Person auch einem Dritten zur Verfügung stellen (andere lokale Behörde, gemeinnützige Organisation, sozialwirtschaftliches Unternehmen, Privatunternehmen usw.). In diesem Fall bleibt das ÖSHZ der Arbeitgeber und der Dritte wird als „Nutzer“ bezeichnet.
Was ist eine erhöhte Subvention?
Im Rahmen von Artikel 60§7 kann das ÖSHZ einen erhöhten Zuschuss erhalten, wenn es eine eingestellte Person einer Struktur zur Verfügung stellt, die über eine Zulassung oder Anerkennung verfügt, die unter dem Punkt „Zielgruppe“ aufgelistet ist. Diese finanzielle Unterstützung soll das ÖSHZ bei seinen Bemühungen um die berufliche Eingliederung benachteiligter Personengruppen unterstützen.
Die Beantragung der Bescheinigung „Sozialwirtschaft“ erfolgt per E-Mail.
Senden Sie Ihren Antrag an die Adresse economie.sociale@spw.wallonie.be:
- Geben Sie als Betreff an: „Bescheinigung Sozialwirtschaft“ + Name des Antragstellers.
- Fügen Sie Ihrer E-Mail alle Nachweise bei, die belegen, dass Ihre Einrichtung in einer der unter dem Punkt „Zielgruppe“ genannten Kategorien anerkannt ist (Zulassung, Anerkennung, Satzung usw.).
Alle Nachweise, die belegen, dass Ihre Einrichtung in einer der unter dem Punkt „Zielgruppe“ genannten Kategorien anerkannt ist (Zulassung, Anerkennung, Satzung usw.).
- Ministerialerlass (des Föderalstaates) vom 10. Oktober 2004 zur Erstellung der Liste von Initiativen für soziale Wirtschaft hinsichtlich der Gewährung einer erhöhten Subvention des Staates an öffentliche Sozialhilfezentren für spezifische Initiativen zur Eingliederung in die soziale Wirtschaft
- Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Durchführung von Kapitel 7 in Titel IV des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 (I) zur Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen für die Kürzungen von Sozialversicherungsbeiträgen
Jede natürliche oder juristische Person, die der Ansicht ist, dass eine wallonische Verwaltungsbehörde in einer sie betreffenden Angelegenheit nicht in Übereinstimmung mit der Funktion des öffentlichen Dienstes, die sie gewährleisten muss, gehandelt hat, kann eine individuelle Beschwerde schriftlich oder vor Ort beim Ombudsmann für die Wallonie und die Föderation Wallonie-Brüssel einreichen:
Diese Beschwerde kann schriftlich an folgende Adresse gerichtet werden:
Ombudsmann für die Wallonie und die Föderation Wallonie-Brüssel
Rue Lucien Namèche 54
B-5000 Namur