Beantragung Ihrer Bescheinigung „Sozialwirtschaft“ als Arbeitgeber (Art.60§7 mit erhöhter Subvention)

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Zusammengefasst

Die Bescheinigung „Sozialwirtschaft“ ermöglicht es anerkannten Arbeitgebern, Personal nach Artikel 60§7-Statut mit einem erhöhten Zuschuss zur Verfügung zu stellen. 

Im Detail

Zielpublikum - Details

Die zugelassenen „Ressourcerie“

Bedingungen

Um Ihre Bescheinigung „Sozialwirtschaft“ als Arbeitgeber zu erhalten, müssen Sie eine der unter dem Punkt „Zielgruppe“ aufgelisteten Zulassungen oder Anerkennungen besitzen.

Vorteile

Die Bescheinigung „Sozialwirtschaft“ ermöglicht es anerkannten Arbeitgebern, Personal nach Artikel 60§7-Statut mit einem erhöhten Zuschuss zur Verfügung zu stellen. 

Was ist Art.60§7? 

Artikel 60§7 ist eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung für Empfänger des Eingliederungseinkommens (EE) oder der dem EE gleichwertigen Sozialhilfe (ASE). Sie soll diesen Personen helfen, Berufserfahrung zu sammeln und wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.

Das Prinzip ist einfach: Das ÖSHZ kann eine Person, die EE oder ASE bezieht, für die maximale Dauer einstellen, die zur Wiedererlangung eines vollen Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderlich ist. 

Das ÖSHZ kann die eingestellte Person auch einem Dritten zur Verfügung stellen (andere lokale Behörde, gemeinnützige Organisation, sozialwirtschaftliches Unternehmen, Privatunternehmen usw.). In diesem Fall bleibt das ÖSHZ der Arbeitgeber und der Dritte wird als „Nutzer“ bezeichnet. 

Was ist eine erhöhte Subvention?

Im Rahmen von Artikel 60§7 kann das ÖSHZ einen erhöhten Zuschuss erhalten, wenn es eine eingestellte Person einer Struktur zur Verfügung stellt, die über eine Zulassung oder Anerkennung verfügt, die unter dem Punkt „Zielgruppe“ aufgelistet ist. Diese finanzielle Unterstützung soll das ÖSHZ bei seinen Bemühungen um die berufliche Eingliederung benachteiligter Personengruppen unterstützen.

Weitere Informationen

Prozedur

Die Beantragung der Bescheinigung „Sozialwirtschaft“ erfolgt per E-Mail.

Senden Sie Ihren Antrag an die Adresse economie.sociale@spw.wallonie.be:

  • Geben Sie als Betreff an: „Bescheinigung Sozialwirtschaft“ + Name des Antragstellers. 
  • Fügen Sie Ihrer E-Mail alle Nachweise bei, die belegen, dass Ihre Einrichtung in einer der unter dem Punkt „Zielgruppe“ genannten Kategorien anerkannt ist (Zulassung, Anerkennung, Satzung usw.). 
Documents à fournir

Alle Nachweise, die belegen, dass Ihre Einrichtung in einer der unter dem Punkt „Zielgruppe“ genannten Kategorien anerkannt ist (Zulassung, Anerkennung, Satzung usw.).

Voie de recours

Jede natürliche oder juristische Person, die der Ansicht ist, dass eine wallonische Verwaltungsbehörde in einer sie betreffenden Angelegenheit nicht in Übereinstimmung mit der Funktion des öffentlichen Dienstes, die sie gewährleisten muss, gehandelt hat, kann eine individuelle Beschwerde schriftlich oder vor Ort beim Ombudsmann für die Wallonie und die Föderation Wallonie-Brüssel einreichen: 

Diese Beschwerde kann schriftlich an folgende Adresse gerichtet werden: 

Ombudsmann für die Wallonie und die Föderation Wallonie-Brüssel

Rue Lucien Namèche 54 

B-5000 Namur

Kontakte

Dienste

GDO6 – Direktion für Soziale Wirtschaft
Boulevard Cauchy 43
5000 NAMUR
+32 81/77.85.27

Kontaktpersonen

DEBLEUMORTIER Ghislaine
081/77.85.32
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 2689
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