Einen ermäßigten Steuersatz der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer im Rahmen von Betriebsübertragungen erlangen

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Zusammengefasst

Nach Einreichen eines Antrags kann die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs (oder landwirtschaftlicher Flächen) durch Schenkung oder Erbschaft dem 0-%-Steuersatz unterliegen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllt.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Beschenkte, Vermächtnisnehmer oder Erben, die bei einer Betriebsübertragung der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer unterliegen.

Bedingungen

Insbesondere müssen die folgenden Bedingungen für die Gewährung erfüllt sein:

Gegenstand der Übertragung:

Ein Betrieb, der durch eine natürliche oder juristische Person betrieben wird, oder Anteile (oder Forderungen) einer Gesellschaft. Am Tag der Schenkung oder am Todestag muss dieser Betrieb oder diese Gesellschaft eine industrielle, gewerbliche, handwerkliche, land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Es kann auch ein freier Beruf oder ein Amt oder ein Posten sein.

Ein Betrieb, der Arbeitskräfte beschäftigt (im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder als Selbständige).

Der Schenkende oder der Verstorbene muss seinen Wohnsitz in der Wallonie haben.

Bei der Übertragung von landwirtschaftlichen Flächen gelten besondere Bedingungen.

Um die Gewährung des 0-%-Steuersatzes zu bestätigen, müssen die Fortsetzer Folgendes sicherstellen:

Der Betrieb setzt eine zugelassene Tätigkeit während mindestens 5 Jahren nach der Schenkungsurkunde oder dem Tod fort.

Der Betrieb erhält die Gesamtzahl der Beschäftigten bei mindestens 75 % der ursprünglichen Belegschaft (5-Jahres-Durchschnitt).

Die investierten Guthaben oder das Gesellschaftskapital nehmen über die 5 Jahre nicht ab.

Vorteile

Ermäßigung (Steuersatz von 0 %) der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer unter bestimmten Bedingungen.

Prozedur

Wann?

Der Bürger reicht seinen Antrag auf den 0-%-Steuersatz mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Dienststelle ein (siehe unten).

Nach Prüfung des Antrags erhält der Antragsteller eine Bescheinigung über die Gewährung oder Ablehnung.

Nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums ab dem Datum des Todes oder der Schenkungsurkunde müssen die Begünstigten des 0-%-Steuersatzes einen Antrag auf Beibehaltung  des ermäßigten Satzes senden, damit die Gewährung dieses Satzes bestätigt wird. Andernfalls wird die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällig.

Kontakte

Kontaktpersonen

BONANNO Lorenzo
081/330.276 (pour les questions concernant l'OCTROI)
DEFAWE Nathalie
081/330.233 (pour les questions concernant l'OCTROI)
HOUSSA Cécile
081/330.240 (pour les questions concernant le MAINTIEN)
LAMBILLON Françoise
081/330.365 (pour les questions concernant le MAINTIEN)
LEFEBVRE Anne-Catherine
081/330.221 (pour les questions concernant le MAINTIEN)
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 2588
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