Zusammengefasst
Liegt Ihr Grundstück in einem Natura-2000-Gebiet?
Sie möchten Bäume fällen, die an Wasserläufen stehen, aber das bedeutet, dass ein Drittel oder mehr dieser Bäume in den letzten 10 Jahren beseitigt wurden?
Für diese Handlungen auf einem Grundstück in einem Natura 2000-Gebiet ist eine vorherige GENEHMIGUNG bei der Abteilung Natur und Forstwesen (ANF) des ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (ÖDW LNU) erforderlich.
DAS NATURA-NETZ 2000 ZUM SCHUTZ VON ARTEN UND BIOTYPEN
Die Natura-2000-Gebiete bilden das Natura-2000-Netz.
Ziel dieses Netzes ist es, eine Reihe von Artenpopulationen und Biotopen zu schützen, die auf europäischer Ebene als wichtig erachtet werden und für die ein günstiger Erhaltungszustand gewährleistet werden muss.
Es gibt drei Stufen von Schutzmaßnahmen, von der stärksten bis zur schwächsten, für alle Parzellen in allen Natura 2000-Gebieten:
- verbotene Handlungen, die einer Ausnahmeregelung unterliegen
- Handlungen, die einer Genehmigung unterliegen
- Handlungen, die einer Mitteilung unterliegen
Durch diese Bewirtschaftungsmaßnahmen werden Lebensräume und Arten geschützt, indem die Möglichkeit, bestimmte Handlungen durchzuführen, eingeschränkt wird.
ZU BEACHTENDE BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMEN
Als Eigentümer oder Bewohner eines Grundstücks in einem Natura 2000-Gebiet müssen Sie allgemeine Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten, die für alle Natura 2000-Gebiete gelten.
Besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen müssen ebenfalls eingehalten werden. Sie sind spezifisch für die Bewirtschaftungseinheiten, die auf Ihrer Parzelle entsprechend der dort vorkommenden Lebensräume oder Arten kartografiert wurden:
- spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen für aquatische Lebensräume
- spezifische Managementmaßnahmen für offene Lebensräume (vom Typ Grasland)
- spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen für Waldlebensräume
Die allgemeinen Bewirtschaftungsmaßnahmen und die spezifischen Bewirtschaftungsmaßnahmen für die 14 Bewirtschaftungseinheiten werden im Bewirtschaftungsleitfaden Natura 2000 detailliert beschrieben.
Um die spezifischen Bewirtschaftungsmaßnahmen für Ihr Grundstück in einem Natura-2000-Gebiet zu identifizieren, konsultieren Sie die Kartografie der Natura-2000-Bewirtschaftungseinheiten auf dem Geoportal der Wallonie. Wie Sie die über das Geoportal der Wallonie kartografierten Natura 2000-Bewirtschaftungseinheiten anzeigen können, erfahren Sie in der Gebrauchsanweisung auf der Website von Natagriwal.
Achtung
Derzeit umfasst das Natura-2000-Netz 240 Gebiete mit einer Fläche von 220.944 ha (13 % des wallonischen Territoriums).
Sobald die Genehmigung erteilt wurde, müssen Sie mit den Handlungen, Arbeiten, Ausführungen oder Aktivitäten innerhalb von zwei Jahren beginnen (außer wenn in der offiziellen Entscheidung der ANF ein bestimmter Zeitraum genannt wird).
Im Detail
Jede Person, die dort Handlungen, Arbeiten, Anlagen oder Aktivitäten auf einer Parzelle durchführen möchte, die sich in einem Natura 2000-Gebiet befindet, nämlich:
- Selbst nutzender
- Eigentümer:
- Inhaber eines Nießbrauchrechts
- Inhaber eines Erbpachtrechts
- Inhaber eines Baurechts
- Inhaber eines Nutzungsrechts
- Inhaber eines Wohnrechts
- Inhaber eines Konzessionsrechts
- Inhaber eines datierten Pachtvertrags über eine Immobilie in einem Natura-2000-Gebiet
- Inhaber eines Pachtvertrags für eine Immobilie in einem Natura-2000-Gebiet
Alle Bedingungen für die allgemeinen Bewirtschaftungsmaßnahmen und die 14 spezifischen Bewirtschaftungseinheiten werden im Natura 2000-Bewitschaftungsleitfaden detailliert beschrieben.
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GENEHMIGUNGSANTRAG
Dieser erfolgt durch Ausfüllen des Formulars für den Antrag auf Genehmigung (siehe Rubrik „Formulare“) und durch Beifügen des Lageplans und der Umweltverträglichkeitsprüfung. Er umfasst:
- die Identifizierung des Antragstellers
- den Namen und Vornamen des Antragstellers, wenn es sich um eine natürliche Person handelt
- die Bezeichnung oder den Namen des Unternehmens, die Rechtsform, Anschrift des Unternehmenssitzes sowie den Namen, Vornamen und die Anschrift der Person, die zur Einreichung des Antrags bevollmächtigt ist
- die Bezeichnung des betreffenden Gebiets und den Code des Natura-2000-Gebiets
- den Gegenstand des Antrags
- den Standort und die Präsentation des Projekts
- den Lageplan auf einer IGN-Karte in einem Maßstab von mehr als 1/10000
- die Mitteilung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
SENDUNG DES ANTRAGS AN DIE ANF
- per Einschreiben oder auf eine andere Weise, die Ihrer Absendung und dem Erhalt des Schriftstücks ein definitives Datum verleiht
- an die Regionaldirektion der ANF, die territorial für Ihre Parzelle zuständig ist (siehe Rubrik „Kontakte“)
EMPFANG UND BEARBEITUNG IHRES ANTRAGS DURCH DIE ANF
Die ANF nimmt Ihre Mitteilung zur Kenntnis und prüft sie auf Vollständigkeit.
Ihr Antrag auf GENEHMIGUNG ist UNVOLLSTÄNDIG: die ANF fordert Sie auf, die fehlenden Elemente nachzureichen (per Einschreiben oder auf eine andere Weise, die dem Versand und dem Erhalt des Schreibens ein definitives Datum verleiht).
Ihr Antrag auf GENEHMIGUNG ist VOLLSTÄNDIG:
- die ANF entscheidet und versendet ihre Entscheidung innerhalb von 45 Kalendertagen ab dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags
- die Entscheidung wird an den Antragsteller sowie an die zuständige Erhaltungskommission gesendet. Sie enthält:
- die möglichen Bedingungen
- ggf. die Dauer, für die die Genehmigung gewährt wird. Die Aktivität oder die Arbeit muss innerhalb von 2 Jahren nach der offiziellen Entscheidung beginnen.
In dringenden Fällen, die vom Antragsteller ordnungsgemäß begründet werden müssen, kann die Frist für die Antwort der ANF auf 20 Tage verkürzt werden. Sie wird hingegen um 30 Tage verlängert, wenn eine Verträglichkeitsprüfungerforderlich ist.
Wenn Sie innerhalb von 45 Kalendertagen keine Antwort von der ANF erhalten haben, bedeutet dies, dass Ihr Genehmigungsantrag abgelehnt wurde.
EINSPRUCH EINLEGEN
Sie können über das Beschwerdeformular in der Rubrik „Formulare“ weiter unten eine Beschwerde beim Minister für Natur einreichen.
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Directive 2009/147/CE du Parlement européen et du Conseil du 30 novembre 2009 concernant la conservation des oiseaux sauvages )
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Directive 92/43/CEE du Conseil, du 21 mai 1992, concernant la conservation des habitats naturels ainsi que de la faune et de la flore sauvages)
24. März 2011 - Erlass der wallonischen Regierung mit allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete sowie für Gebiete, die sich für das Natura-2000-Netz bewerben (B.S. 03.05.2011) - Inoffizielle Koordination des ÖDW LNU (24 mars 2011 - Arrêté du Gouvernement wallon portant les mesures préventives générales applicables aux sites Natura 2000 ainsi qu'aux sites candidats au réseau Natura 2000 (M.B. 03.05.2011) - Coordination officieuse du SPW ARNE)
19. Mai 2011 - Erlass der wallonischen Regierung zur Festlegung der Arten von Bewirtschaftungseinheiten, die innerhalb eines Natura-2000-Gebiets abgegrenzt werden können, sowie der besonderen Verbote und Vorbeugungsmaßnahmen, die dort gelten (B.S. 03.06.2011) - Inoffizielle Koordination des ÖDW LNU (19 mai 2011 - Arrêté du Gouvernement wallon fixant les types d'unités de gestion susceptibles d'être délimitées au sein d'un site Natura 2000 ainsi que les interdictions et mesures préventives particulières qui y sont applicables (M.B. 03.06.2011) - Coordination officieuse du SPW ARNE)
23. Oktober 2008 - Erlass der wallonischen Regierung zur Festlegung bestimmter Modalitäten des Präventivsystems für Natura 2000-Gebiete ( 23 octobre 2008 - Arrêté du Gouvernement wallon fixant certaines modalités du régime préventif applicable aux sites Natura 2000)
Formulare
Downloads
- Antragsformular für Genehmigungen für Handlungen, Arbeiten, Anlagen oder Aktivitäten in Natura 2000-Gebieten
- Anhang Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Natura 2000-Genehmigung: Mitteilung über Umweltverträglichkeitsprüfung
- Einspruchsformular im Anschluss an eine Verweigerung einer Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung für Handlungen, Arbeiten, Anlagen oder Aktivitäten in Natura-2000-Gebieten
Nützliche Links
- Sehen Sie die Informationen zu Natura 2000 auf dem Biodiversitätsportal der Wallonie ein (nur auf Französisch verfügbar)
- Sehen Sie die Informationen zu Natura 2000 auf der Website von Natagriwal ein (nur auf Französisch verfügbar)
- Lesen Sie den Leitfaden zu den Bewirtschaftungsmaßnahmen im Natura 2000-Netz (nur auf Französisch verfügbar)
- Geoportal der Wallonie (nur auf Französisch verfügbar)
- Wie Sie die kartografierten Natura 2000-Bewirtschaftungseinheiten auf Ihrem Grundstück über das Geoportal der Wallonie anzeigen können (nur auf Französisch verfügbar)