Zusammengefasst
Sie sind ein Abfallverwertungs- oder Recyclingunternehmen ?
Sie können beim ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (LNU) eine Anerkennung oder Registrierung für die Aufhebung der Abfalleigenschaft beantragen.
Von der Besteuerung über Genehmigungen bis hin zum Transport - wenn Sie die Aufhebung der Abfalleigenschaft (AAE) oder End-of-Waste (EoW) erreichen, können Sie von erheblichen praktischen und finanziellen Vorteilen profitieren.
VON DER PRODUKTION BIS ZUR AUFHEBUNG DER ABFALLEIGENSCHAFT (AAE)
Bei einem Produzenten entstehen bei der Herstellung von Produkten auch Produktionsrückstände. Diese Produktionsrückstände können sich entweder in sogenannte Nebenprodukte oder in Abfall verwandeln. Für seinen Abfall wendet sich der Produzent an einen registrierten (ungefährliche Abfälle) oder zugelassenen (gefährliche Abfälle) Sammler. Nach diesem Schritt kann dieser Abfall durch einen Verwertungs- oder Recyclingprozess seinen Status als Abfall verlassen.
Diese Anerkennung oder Registrierung ist nicht verpflichtend. Abfall bleibt dann Abfall und der Erzeuger unterliegt weiterhin der Einhaltung der damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen.
FÜR WELCHEN ABFALL ?
Inertabfälle und ungefährliche Abfälle sind gute Kandidaten für die Aufhebung der Abfalleigenschaft.
Die Einreichung einer Antragsakte kostet 500 Euro. Zögern Sie nicht, unsere Direktion für Abfallwirtschaftsinfrastruktur und Abfallpolitik (DAIAP), zu kontaktieren, damit wir gemeinsam Ihren Antrag analysieren können, bevor Sie Ihre Akte offiziell einreichen. Dies hängt nämlich von vielen Faktoren ab (Art des Abfalls, ähnliche Anfragen, Gesetzgebung...).
ANERKENNUNG ODER REGISTRIERUNG ?
- Im Falle einer Anerkennung existiert noch nichts und es werden Kriterien für einen neuen Strom, Prozess oder eine neue Verwendung erstellt. Sobald die Kriterien in der Anerkennung festgelegt sind, wird Ihnen auf dieser Grundlage ohne zusätzliche Kosten eine Registrierung gewährt.
- Bei einer Registrierung : Sie sind der Meinung, dass Sie das Gleiche tun wie ein anderes Unternehmen, das bereits eine Anerkennung erhalten hat, oder Sie üben eine Tätigkeit aus, für die die Regierung bereits Regeln für die Aufhebung der Abfalleigenschaft erlassen hat. Sehen Sie sich zum Beispiel die Anlagen 1 und 2 an, in denen die Kriterien für die AAE von recycelten Granulaten und Papier aufgeführt sind. Der ÖDW vergibt keine Registrierung für einen ganzen Sektor. Es ist das Unternehmen, das auf individuelle Weise und für jeden Betriebsstandort die Registrierung beantragt.
ICH HABE BEREITS EINE ANERKENNUNG AUS EINEM ANDEREN LAND/ EINER ANDEREN REGION DER EU
Wenn Sie Verwerter sind oder bei einem Verwerter gekauft haben und es im EU-Ausland eine Anerkennung gab, die besagt, dass der betreffende Staat die Aufhebung der Abfalleigenschaft des betreffenden Produkts anerkennt, können Sie uns dies nachweisen. Wenn diese Entscheidung ein gleichwertiges Umweltschutzniveau wie in der Wallonie gewährleistet, kann sie auch in der Wallonie angewendet werden.
Achtung : Die Entscheidungen, die Sie von uns erhalten, sind nur in der Wallonie gültig ! Erkundigen Sie sich in den anderen Ländern, ob eine solche Anerkennung ebenfalls gültig ist. Insbesondere bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen
INTERESSIERT ? KONTAKTIEREN SIE UNS
Beachten Sie das nachstehende Verfahren, um Folgendes zu beantragen :
- Eine Anerkennung der Aufhebung der Abfalleigenschaft
- Eine Registrierung für den Fall, dass der Abfall bereits diese Anerkennung erhalten hat
- Eine Anerkennung einer in anderen EU-Staaten oder -Regionen getroffenen Entscheidung
Kontaktieren Sie unsere Direktion, bevor Sie eine Akte einreichen, damit Sie Ihre Fragen stellen und Ihre Akte vorbereiten können. Dadurch sparen Sie wertvolle Zeit und werden bestmöglich beraten. Wir beraten uns unsererseits mit dem ISSeP (Institut Scientifique de Service Public - Forschungseinrichtung der öffentlichen Dienste) über die technischen Aspekte Ihres Antrags.
Im Detail
- Abfallverwertungsunternehmen
- Abfallrecyclingunternehmen
- Unternehmensgruppe oder -verband
- Studienbüros
4 allgemeine Bedingungen für die Aufhebung der Abfalleigenschaft
1. Die Substanz oder das Objekt für bestimmte Zwecke verwenden
2. Das Bestehen eines Marktes oder einer Nachfrage für diesen Gegenstand nachweisen
3. Technische Anforderungen erfüllen und Gesetze/Normen einhalten
4. Keine schädlichen Gesamtauswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Bedingungen NACH Erhalt Ihrer Anerkennung/Registrierung :
- Eine Konformitätsbescheinigung
- Ein von einer unabhängigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem. Sie müssen beweisen, dass :
- Sie alle Vorsichtsmaßnahmen auf der Ebene der Inputs/Prozesse treffen.
- Sie vermeiden, dass gefährliche Abfälle Input sind
- Sie die Qualität der Rezyklate garantieren
SCHRITT FÜR SCHRITT
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Haben Sie mehrere Betriebsstandorte? Füllen Sie eine Akte pro Betriebsstandort aus.
BEARBEITUNGSGEBÜHR
Eine Bearbeitungsgebühr von 500 € muss auf das Konto ÖDW LNU - SSD-SP : BE30 0912 1502 7811 überwiesen werden. Als Zahlungshinweis gilt der Name des Unternehmens und der betreffende Strom.
EINZUSENDENDE DOKUMENTE
Derzeit kann dieser Antrag nicht online, sondern nur über das unten verfügbare Papierformular gestellt werden. Das Verfahren kann in Deutsch oder Französisch geführt werden.
Im Fall eines Antrags auf Anerkennung oder Registrierung muss Ihre Akte der Vollständigkeit halber die folgenden Dokumente enthalten :
- Antragsformular (siehe „Formulare“ unten). Ein Papierexemplar, das an die folgende Adresse zu senden ist : ÖDW LNU – DAIAP - Avenue Prince de Liège 15 - 5100 JAMBES
- Technische Akte (siehe Muster unter „Nützliche Dokumente“ unten) : Versand per E-Mail erlaubt
- Zahlungsbeleg : Versand per E-Mail erlaubt
- Etwaige Anlagen (zu ergänzende Tabelle) : Versand per E-Mail erlaubt
Im Fall eines Antrags auf Anerkennung in der Wallonie einer in einem anderen Staat oder einer anderen Region der Europäischen Union getroffenen Entscheidung, muss Ihre Akte der Vollständigkeit halber die folgenden Dokumente enthalten :
- Eine Kopie der Entscheidung sowie den Nachweis, dass diese ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das einer in der Wallonischen Region ausgestellten Anerkennung gleichwertig ist.
- Den Nachweis, dass die Entscheidung Gegenstand der Mitteilung an die Kommission war, wenn die Mitteilung anwendbar ist
- Die Elemente, die auf die Einhaltung des anwendbaren Qualitätsmanagementsystems schließen lassen
- Den Zahlungsbeleg über die Einzahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500 Euro auf das von der Behörde angegebene Bankkonto.
- Eine französische Übersetzung von Entscheidungen, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, wird ebenfalls zur Verfügung gestellt, wenn sie in einer anderen Sprache als Französisch oder Englisch abgefasst sind
FRISTEN: ANTRAG AUF ANERKENNUNG
- Der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt entscheidet innerhalb von 20 Tagen über die Vollständigkeit der Akte.
- Wir entscheiden über Ihren Antrag innerhalb von 110 Tagen nach der Frist für die Vollständigkeit.
- Wir können eine Stellungnahme des ÖDW Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung beantragen, der 45 Tage Zeit zum Antworten hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Stellungnahme des ÖDW WBF als positiv.
- Die Entscheidung wird Ihnen zugesandt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und der Öffentlichkeit auf unserer Website zur Verfügung gestellt.
- Die Entscheidung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 10 Jahren.
- In Ermangelung einer fristgerechten Entscheidung gilt die Entscheidung als abgelehnt.
- Wir können eine Stellungnahme des Referenzlabors beantragen, das 45 Tage Zeit zum Antworten hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Stellungnahme des Referenzlabors als positiv.
- Möglicherweise müssen wir den Entwurf der Entscheidung auch der Europäischen Kommission mitteilen. In diesem Fall wird die 110-Tage-Frist während der Konsultationsphase der Europäischen Kommission ausgesetzt.
FRISTEN: REGISTRIERUNGSANTRAG
Im Fall von Abfällen, für die bereits eine Anerkennung der Aufhebung der Abfalleigenschaft vorliegt, ist es möglich, eine Registrierung zu beantragen.
- Der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt entscheidet innerhalb von 20 Tagen über die Vollständigkeit der Akte.
- Wir entscheiden über Ihren Antrag innerhalb von 75 Tagen nach der Frist für die Vollständigkeit.
- Die Entscheidung wird Ihnen zugesandt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und der Öffentlichkeit auf unserer Website zur Verfügung gestellt.
- Die Gültigkeit der Registrierung ist auf die Gültigkeit der Entscheidung über die Anerkennung der Aufhebung der Abfalleigenschaft beschränkt, aus der sie hervorgeht
- In Ermangelung einer fristgerechten Entscheidung gilt die Entscheidung als abgelehnt.
FRISTEN: ANTRAG AUF ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG
- Der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt entscheidet innerhalb von 20 Tagen über die Vollständigkeit der Akte.
- Wenn eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, informieren wir Sie innerhalb von 75 Tagen nach Eingang des Antrags über die Verweigerung der Anerkennung.
- Wir entscheiden innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt Ihres Antrags.
- Die Dauer der Anerkennung ist auf die Gültigkeitsdauer der Entscheidung, die Gegenstand der Anerkennung war, beschränkt und darf zehn Jahre nicht überschreiten.
- Sie müssen uns alle Maßnahmen der zuständigen Behörde einer anderen Region oder eines anderen Staates der EU melden, mit denen die Entscheidung, die Gegenstand dieser Anerkennung war, aufgehoben, ausgesetzt oder geändert wird. Informieren Sie uns innerhalb von 20 Tagen per Einschreiben oder Abgabe gegen Empfangsbestätigung.
EINSPRUCH
Sie können einen Einspruch einlegen. Er muss innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Entscheidung oder, wenn keine Entscheidung vorliegt, nach Ablauf der Frist eingereicht werden. Der Antrag wird der Behörde per Einschreiben geschickt oder gegen Empfangsbestätigung abgegeben.
Lesen Sie das vollständige Verfahren in Artikel 20 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2019 über die Abfälle, was die Anerkennung der Aufhebung der Abfalleigenschaft betrifft.
- Dekret vom 27. Juni 1996 über Abfälle
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2019 zur Durchführung des in Artikel 4ter des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle vorgesehenen Verfahrens zur Aufhebung der Abfalleigenschaft und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle
- Dekret vom 27. Juni 1996 über Abfälle (nur auf Französisch verfügbar)
- Dekret vom 9. März 2023 über Abfall, Kreislaufwirtschaft bei Materialien und öffentliche Sauberkeit (nur auf Französisch verfügbar)
Formulare
Online
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Beantragung der Anerkennung oder Registrierung für eine Aufhebung des Abfallstatuss
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Erhebung von Daten zu recycelten Zuschlagstoffen (nur auf Französisch verfügbar)
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Downloads
Documents utiles
- Informativer Anhang zum Schreiben für nicht registrierte Zentren (nur auf Französisch verfügbar)
- Wie greife ich auf „Mein Bereich“ zu? - Unternehmen MIT belgischer Unternehmensnummer (ZDU)
- Konsultieren Sie die Gliederung der technischen Unterlagen für den Antrag auf Anerkennung oder Registrierung des Abfallaustritts (nur auf Französisch verfügbar)