Beantragung oder Verlängerung einer Zulassung zur Lärmmessung

Zusammengefasst

Werden Sie gebeten, Schallmessungen durchzuführen, um die Einhaltung von Gesetzen zu bewerten? Sie wurden beauftragt, im Rahmen einer Umwelt- oder Globalgenehmigung akustische Studien durchzuführen? Sie müssen vom ÖDW LNU (Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt) zugelassen sein, damit Ihre Messungen einen offiziellen Wert haben. Die Beantragung einer Zulassung muss schriftlich erfolgen und ist kostenlos! 

 

Messung von Lärmbelästigung zur Bekämpfung von Lärm 

Lärm kann zu einer Belastung werden, wenn er einen bestimmten Schwellenwert erreicht. Seine negativen Auswirkungen machen sich sowohl in der Umwelt als auch in der Gesundheit der Menschen bemerkbar, die damit konfrontiert sind. 

Das Gesetz legt Lärmstandards fest, die von Anlagen und Aktivitäten eingehalten werden müssen, die eine Umweltgenehmigung oder eine Globalgenehmigung benötigen. Die Durchführung von Messungen zur Kontrolle dieser Standards ermöglicht es, die durch diese Aktivitäten verursachte Lärmbelästigung zu verhindern und zu begrenzen. 

 

Eine notwendige Zulassung, um akustische Messungen durchzuführen 

Als Labor oder unabhängige Organisation müssen Sie vom ÖDW LNU zugelassen sein, um Folgendes durchzuführen: 

   1. Sonometrische Messungen zur Kontrolle 
   2. Akustische Studien im Rahmen einer Umweltgenehmigung, einer Globalgenehmigung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung 
   3. Akustische Studien im Rahmen von akustischen Kartierungen oder Bewirtschaftungsplänen zur Bekämpfung von Lärm in der Umwelt 
   4. Überprüfung und Kontrolle von Schallpegelmessern und akustischen Messgeräten (die Kontrolle vor dem Inverkehrbringen solcher Geräte ist ausgenommen). 

 

Die Zulassung wird für eine oder mehrere der oben genannten Maßnahmenkategorien ausgestellt und ist 5 Jahre lang gültig. Sie wird auf Ihren Antrag hin verlängert (maximal 6 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Zulassung). 

Nach der Zulassung wird Ihr Labor oder Ihre Organisation in die Liste der zugelassenen Labore in der Wallonie aufgenommen. 

Um eine Zulassung zu beantragen oder eine bestehende Zulassung zu verlängern, folgen Sie dem unten beschriebenen Verfahren. 

Im Detail

Zielpublikum - Details
  • Messlabor 
  • Unabhängige private oder öffentliche Organisation 
Bedingungen

MATERIALIEN UND GERÄTE 

Als Labor oder Organisation, die für die Messung von Lärm zugelassen ist, müssen Sie mindestens über die folgende Ausrüstung verfügen: 

• Einen Schallpegelmesser der Klasse 1, der den Normen IEC 651 und IEC 804 in ihrer neuesten Fassung entspricht. 
• Einen Computer 
• Software zur Auswertung der Messergebnisse 

Zusätzliche Materialien und/oder Geräte sind je nach der von der Zulassung abgedeckten Kategorie von Maßnahmen erforderlich. Nämlich: 

• Für Kategorie 2° (Akustische Studien): Software zur Akustikmodellierung 
• Für Kategorie 3° (akustische Kartierungen und Aktionspläne): 
             o Spezielle Software zur Akustikmodellierung 
             o Software für Zeichnungen und zur Georeferenzierung 
             o Ein Mitarbeiter mit Erfahrung mit der oben genannten Software 
• Für Kategorie 4° (Überprüfung und Kontrolle von Schallpegelmessern) 
           : o Eine isolierte Kammer mit einem Lärmpegel LAeq, 1h weniger als 15 dBA 
           o Ein Referenzkalibrierungssystem vom Typ Kolbenphon 

 

DIPLOME UND KOMPETENZEN 

Der Zulassungsantragsteller verfügt selbst oder verfügt über Personal mit einer der folgenden Qualifikationen. 

• Ein Masterabschluss in angewandten Wissenschaften oder ein gleichwertiger Abschluss, ergänzt durch: 
            o einen speziellen Kurs in Akustik von mindestens 30 Stunden (absolviert während des Hochschulstudiums oder einer späteren Ausbildung) 
            o UND drei Jahre Erfahrung in einem Büro, einer Organisation oder einem Dienst, der akustische Studien oder Messungen durchführt 
• Eine dreijährige Hochschulausbildung, die 3 Jahre spezifische Akustikstudien umfasst, UND 3 Jahre Erfahrung in einem Büro, das Akustikstudien oder -messungen durchführt 
• Ein Masterabschluss ANDERER Art als angewandte Wissenschaften, ergänzt durch: 
             o einen speziellen Kurs in Akustik von mindestens 60 Stunden (absolviert während des Studiums oder einer späteren Ausbildung) 
            o UND 5 Jahre Erfahrung in einem Büro, einer Organisation oder einem Dienst, der akustische Studien oder Messungen durchführt. 

 

UNPARTEILICHKEITSGARANTIE 

Das zugelassene Labor oder die zugelassene Organisation und ihr Personal dürfen kein direktes Interesse an einem Unternehmen haben, das Geräte zur Lärmreduzierung herstellt oder damit handelt. 

Prozedur

ANTRAG AUF ZULASSUNG (oder Verlängerung)  

 

*) WELCHE INFORMATIONEN SIND BEREITZUSTELLEN? 

 

Ihr Antrag auf Zulassung muss die verschiedenen Kategorien von Informationen enthalten, die im Anhang des derzeit gültigen Erlasses der wallonischen Regierung (siehe „Rechtsreferenzen“) aufgeführt sind, d. h.: 

  • Die Kontaktdaten des Labors oder der Organisation, die den Antrag stellt 

  • Die Kontaktdaten der Person, die das Laboratorium oder die Einrichtung tatsächlich leitet 

  • Die Kategorie(n) von Messungen, für die die Zulassung beantragt wird 

  • Die Liste der verfügbaren Räumlichkeiten (Büros, Labore, spezielle Akustikräume) 

  • Die Liste der verfügbaren akustischen und computergestützten Materialien und Geräte 

  • Gegebenenfalls spezifische Akustiksoftware (siehe „Bedingungen“) 

  • Die Titel, Qualifikationen und Referenzen des Antragstellers, des Vertragspersonals und seiner Unterauftragnehmer, die an der Messarbeit beteiligt sind 

  • Ein Tätigkeitsbericht über die letzten drei Jahre mit einer Liste der Studien und Arbeiten, die in den verschiedenen Bereichen der Akustik durchgeführt wurden. 

  • Eine eidesstattliche Erklärung, dass die gemachten Angaben korrekt sind und dass weder der Antragsteller noch seine Mitarbeiter ein direktes Interesse an der Herstellung von oder Handel mit Geräten zur Lärmreduzierung haben. 

 

*) WO UND WIE SIE IHREN ANTRAG EINREICHEN KÖNNEN 

 

Der Antrag auf Zulassung (oder Verlängerung) erfolgt schriftlich und ist zu richten an: 

ÖDW LNU - Direktion für Prävention und Umweltverschmutzung 

Avenue Prince de Liège 15 

5100 Jambes 

 

Ihre Akte kann: 

  • Per Post als Einschreiben mit Rückschein versendet werden 

  • Am Empfang der Behörde an der oben genannten Adresse gegen eine Empfangsbestätigung abgeben werden 

 

BEARBEITUNG IHRER AKTE 

Der ÖDW LNU prüft, ob die eingegangene Akte vollständig und zulässig ist. Er teilt Ihnen seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt Ihres Antrags mit. 

Ist die Akte unvollständig? Dann müssen Sie die fehlenden Elemente innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Entscheidung der Verwaltung nachreichen. 

Sobald Sie im Besitz Ihrer zusätzlichen Informationen sind, hat der ÖDW LNU 20 Tage Zeit, um Ihre Akte erneut zu analysieren und Sie über seine Entscheidung zu informieren. 

 

Ein Antrag auf Zulassung wird für unzulässig erklärt, wenn:  

  • Der Antrag zweimal für unvollständig erklärt wird  

  • Der Antragsteller nicht innerhalb der Frist antwortet 

 

GEWÄHRUNG oder VERWEIGERUNG EINER ZULASSUNG 

Der ÖDW LNU teilt Ihnen seine Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung der Zulassung spätestens innerhalb von 90 Tagen ab der Mitteilung über die Zulässigkeit Ihres Antrags mit. 

 

BESCHWERDE EINLEGEN 

Sind Sie mit der Entscheidung des ÖDW LNU nicht einverstanden? Sie können eine Beschwerde beim Staatsrat einlegen. 

Formulare

Lesen Sie im Anhang des geltenden Erlasses der wallonischen Regierung (siehe „Rechtsreferenzen“) nach, welche Informationen Ihr Antrag auf Zulassung oder Zulassungsverlängerung enthalten muss. 

Kontakte

Dienste

Bei Fragen wenden Sie sich an die Direktion der Vorbeugung der Verschmutzungen
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 144847
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