Zusammengefasst
Sie sind ein landwirtschaftliches Unternehmen oder ein Landwirt und möchten landwirtschaftliches Saatgut aufbereiten?
In der Wallonie benötigen Sie eine Zulassung als Aufbereiter. Es ist verpflichtend.
Die Aufbereitung besteht darin, im Auftrag eines Landwirts die Reinigung, Sortierung und ggf. Desinfektion von Saatgut aus dessen Betrieb durchzuführen. Dies ermöglicht dem Landwirt die Wiederverwendung seines eigenen Saatguts in seinem eigenen Betrieb.
In der Wallonie ist die Vermarktung des eigenen landwirtschaftlichen Saatguts an andere Landwirte oder eine dritte Person verboten.
ZULASSUNG GÜLTIG VOM 1. JULI BIS 30. JUNI
Der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (LNU), insbesondere die Direktion für Qualität und Tierwohl (DQTW), erteilt die Zulassung für ein Jahr, vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
Unsere Direktion, die DQTW, führt auch Feldkontrollen durch, um die Rückverfolgbarkeit des Saatguts zu gewährleisten und die Einhaltung der geltenden Vorschriften durchzusetzen.
STRENGE BEDINGUNGEN
Als Aufbereiter müssen Sie zum Erhalt und zur Verlängerung Ihrer Zulassung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So muss z. B. Ihre Anlage in Ordnung sein. Die Zulassung ist kostenlos, ist jedoch an die Zahlung einer jährlichen Gebühr gebunden. Alle Einzelheiten dazu finden Sie unten unter "Bedingungen" und "Verfahren".
Im Detail
Sie sind ein landwirtschaftliches Unternehmen oder ein Landwirt und möchten landwirtschaftliches Saatgut aufbereiten
Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss der Aufbereiter eine ganze Reihe von Bedingungen erfüllen.
Diese Bedingungen finden Sie in Artikel 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Juni 2006 bezüglich der Aufbereitung von bestimmtem landwirtschaftlichem Saatgut, das für die Einsaat bestimmt ist.
Hier ist eine Zusammenfassung der Bedingungen:
- über eine geeignete Anlage verfügen: mindestens eine Reinigungs- und Sortiervorrichtung, eine Wiegevorrichtung und möglicherweise eine Desinfektionsanlage, falls auf Antrag des Saatgutbesitzers eine chemische Behandlung des Saatguts erwogen wird. Man muss auch über einen ausschließlich für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Proben reservierten Raum oder Schrank verfügen
- Über einen Ort verfügen, an dem die zur Aufbereitung anstehenden Chargen getrennt und gut gekennzeichnet gelagert werden können
- Über eine Infrastruktur verfügen, die eine gute Aufbewahrung der Samen gewährleistet
- Nicht dieselbe Anlage für die Aufbereitung und Vorbereitung von bestimmtem landwirtschaftlichem Saatgut im Rahmen der Zulassung als Händler und Saatgutaufbereiter verwenden
- Die im Rahmen der Zulassung fälligen Gebühren bezahlen
- Jede Charge getrennt lagern und an dem/den Lagerort(en) deutlich kennzeichnen
- Das Begleitdokument ausfüllen, das eine von der DQTW in allen Phasen der Aufbereitung vergebene eindeutige vorgedruckte Nummer trägt
- Ein Register des vorgelegten, verpackten und zurückgegebenen Saatguts führen
- Von jeder aufbereiteten Saatgutcharge 3 Proben von mindestens 500 g entnehmen. Eine Charge wird dem Besitzer des Saatguts überreicht
- Verpacken Sie die Chargen sofort nach dem Verlassen des Reinigungs- oder Desinfektionsgeräts
- Keine Sorten auf den Etiketten der verpackten Chargen angeben
- Dem Eigentümer des Saatguts oder seinem Vertreter während der Aufbereitung Zugang zu den Verarbeitungsplätzen gewähren
- Keine Samen aus verschiedenen Chargen mischen, austauschen oder einer Charge hinzufügen
- Der DQTW jährlich vor dem 15. Mai eines jeden Abschlussjahres systematisch seine jährliche Meldung (Verzeichnung der aufbereiteten Chargen) für das laufende Wirtschaftsjahr übermitteln. Der rechtzeitige Eingang dieser Meldung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Verlängerung der Zulassung
BEI NICHTEINHALTUNG
Als Aufbereiter werden Sie von unseren Diensten kontrolliert. Alle bei den Inspektionen festgestellten Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden. Ihre Zulassung kann mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.
Wir können unter dem Deckmantel der Aufbereitung illegal vermarktete Saatgutchargen sofort beschlagnahmen, wobei ein pro justitia an die Staatsanwaltschaft geschickt wird.
NEUER ANTRAG - In Schritten
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- Ihr Antrag kann in Deutsch oder Französisch gestellt werden.
Senden Sie das Formular und die Anhänge:
- entweder per E-Mail: triageafacon@spw.wallonie.be
- oder per Post: Öffentlicher Dienst der Wallonie (ÖDW) - Direktion Qualität und Tierwohl (DQTW) - Chaussée de Louvain, 14 - 5000 NAMUR
2. Nach Eingang Ihrer Akte antworten wir Ihnen innerhalb von 30 Tagen.
3. Wir schicken Ihnen die Rechnung (zu zahlende Jahresgebühr).
4. Wenn alles den Vorschriften entspricht und Sie die Gebühr bezahlt haben, wird Ihnen eine Zulassungsnummer für Ihre Aufbereitungsanlage erteilt.
UNS ZU LIEFERNDE ANHÄNGE
- Beschreibung des Materials
- Anlagenpläne (nur bei fester Anlage)
- Lageplan der Anlage innerhalb des Gebäudes (nur bei einer festen Anlage)
ERNEUERUNG - In Schritten
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Senden Sie das Formular und die Anhänge:
- entweder per E-Mail: triageafacon@spw.wallonie.be
- oder per Post: Öffentlicher Dienst der Wallonie (ÖDW) - Direktion Qualität und Tierwohl (DQTW) - Chaussée de Louvain, 14 - 5000 NAMUR
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Juni 2006 bezüglich der Aufbereitung von bestimmtem landwirtschaftlichem Saatgut, das für die Einsaat bestimmt ist (nur auf Französisch verfügbar)
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Verkehr mit Getreidesaatgut (nur auf Französisch verfügbar)
EINSPRUCH
- Wenn Ihre Zulassung wegen fehlender Zahlungen oder nach einer Kontrolle ausgesetzt wird, können Sie beim Landwirtschaftsminister Einspruch einlegen. Das Verfahren wird in dem Schreiben erläutert, das wir Ihnen schicken
- Wenn Ihre Zulassung abgelehnt wird, ist jeder Rechtsweg ausgeschlossen. Passen Sie Ihre Aufbereitungsanlage an die geforderten Standards und an unseren zusammenfassenden Bericht an, um Ihre Zulassung zu erhalten