Zusammengefasst
Verwenden Sie Versuchstiere für Ihre wissenschaftliche Forschung? Hält Ihr Forschungszentrum Versuchstiere? Sie züchten Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden sollen?
In der Wallonie und in allen EU-Mitgliedstaaten müssen Einrichtungen, die Versuchstiere für die wissenschaftliche Forschung verwenden oder züchten/liefern wollen, zugelassen sein als:
- Züchter und Anbieter von Versuchstieren oder/und
- Nutzer von Versuchstieren
Der Antrag auf Zulassung wird bei der Abteilung Tierwohl der Direktion für Qualität und Tierschutz (DQBEA) des ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt(ÖDW LNU) gestellt.
Diese Zulassung ist für alle Einrichtungen verpflichtend:
- Nutzer von Versuchstieren zu Forschungs-, Lehr- oder Testzwecken:
- Unternehmen
- Universitäten
- Forschungszentren
- Züchter von Tieren, die für dieselben Aktivitäten bestimmt sind
- Lieferanten von Tieren für diese Einrichtungen
Schutz und Wohlbefinden von Tieren
Die Zulassung ist nicht nur in der Wallonie, sondern auch in allen EU-Mitgliedsstaaten vorgeschrieben.
Sie erlaubt:
- die Einhaltung des Tierschutzes zu gewährleisten
- Forschungsaktivitäten aus ethischer Sicht zu betreuen
- sicherzustellen, dass die Einrichtung berechtigt ist, ihre Tätigkeiten innerhalb eines rechtlichen Rahmens auszuüben
Die EU-Gesetzgebung strebt langfristig einen vollständigen Ersatz aller Tiere an, die für wissenschaftliche und Bildungszwecke verwendet werden.
Unterschiede zwischen Nutzer- und Züchter-/Lieferantenzulassung
Als Nutzer müssen Sie dieselben Bedingungen wie der Züchter/Lieferant erfüllen, aber auch:
- die angestrebten Aktivitäten spezifizieren, z. B. die Arten der Forschung
- die Experimente, die durchgeführt werden sollen, beschreiben und begründen
- die Wahl der Arten begründen
- die Art der an Tieren durchgeführten Versuche beschreiben
Die genauen Bedingungen finden Sie unten in der entsprechenden Rubrik.
Falls Sie gleichzeitig Nutzer und auch Züchter sind, müssen Sie beide Zulassungsanträge stellen.
Um die Zulassung zu beantragen, füllen Sie das Antragsformular als Nutzer oder/und als Züchter oder Lieferant aus. Die Formulare können unten unter „Formulare“ heruntergeladen werden.
Achtung
Die Zulassung ist obligatorisch und erfolgt im Voraus.
Der Antrag auf Zulassung ist kostenlos. Allerdings können Kosten für die Anpassung der Infrastruktur oder für Inspektionen anfallen.
Die Dauer der Zulassung ist unbefristet, bis eine Änderung eintritt, die eine neue Zulassung erfordert (siehe Abschnitt „Fristen“). Die Zulassung wird entzogen, wenn ein Nutzer in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Tierversuche mehr durchführt.
Im Detail
Jede in der Wallonie ansässige Einrichtung, die Versuchstiere zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verwenden oder züchten/liefern möchte, entweder,
- Nutzer von Versuchstieren zu Forschungs-, Lehr- oder Testzwecken: Unternehmen, Universitäten, Forschungszentren
- Züchter von Tieren, die für dieselben Aktivitäten bestimmt sind
- Lieferanten von Tieren für diese Einrichtungen
Bedingungen
Die Einrichtung, in der die Versuchstiere untergebracht sind, muss sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden. So muss eine Einrichtung, die sich in Flandern oder Brüssel befindet, ihre Zulassung bei der territorial zuständigen Region beantragen.
Was muss Ihr Antrag auf Zulassung enthalten?
Als Nutzer:
- Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, der verantwortlichen Person und des Eigentümers der Einrichtung
- die angestrebten Aktivitäten, z. B. die Arten der Forschung
- die Beschreibung und Begründung der Experimente, die durchgeführt werden sollen
- für jede Art:
- die Anzahl der Tiere
- die Unterbringungskapazität
- die Maße des Käfigs/des Geheges
- die Anzahl der Tiere pro Käfig/Gehege
- die Umgebungstemperatur
- die Begründung für die Wahl der Arten
- die Art der an Tieren durchgeführten Versuche
- die Zusammensetzung des Personals:
- die Personalliste
- der Tierarzt oder Experte, der für die Überwachung der Tiergesundheit und des Tierwohls zuständig ist
- die Zusammensetzung der für den Tierschutz zuständigen Stelle in der Einrichtung
- die Zusammensetzung der Ethikkommission, der der Nutzer unterstellt ist
- die Herkunft der Versuchstiere
- die Kontaktdaten des Züchters oder Lieferanten
Als Züchter oder Anbieter:
- Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, der verantwortlichen Person und des Eigentümers der Einrichtung
- die Arten von Versuchstieren, die gehalten oder gezüchtet werden
- für jede Art:
- die Anzahl der Tiere
- die Unterbringungskapazität
- die Maße des Käfigs/des Geheges
- die Anzahl der Tiere pro Käfig/Gehege
- die Umgebungstemperatur
- die Zusammensetzung des Personals:
- die Personalliste
- der Tierarzt oder Experte, der für die Überwachung der Tiergesundheit und des Tierwohls zuständig ist
- die Zusammensetzung der für den Tierschutz zuständigen Stelle in der Einrichtung
- die Zusammensetzung der Ethikkommission, der der Nutzer unterstellt ist
- die Herkunft der Tiere:
- die Kontaktdaten des Züchters oder Lieferanten
- das Kennzeichnungssystem für Hunde, Katzen und Primaten: Markentyp und Ort
Wann sollten Sie Ihren Antrag auf Zulassung oder Verlängerung stellen?
Der Antrag auf Zulassung ist unbefristet, muss aber gestellt werden:
- vor Beginn jeder Tätigkeit, die mit der Verwendung oder der Zucht/Lieferung von Tieren verbunden ist
- bei jeder Änderung hinsichtlich:
- der praktizierten Experimente
- der verwendeten Tierarten
- der Räumlichkeiten von Tierhandlungen
- der Ausstattung von Tierhandlungen
- mindestens einmal jährlich bei Änderungen in der Zusammensetzung des Personals
Überwachung und Kontrolle des Tierschutzes: Ihre Zusagen und Verpflichtungen
Als Verantwortlicher für die Einrichtung, in der sich die Tiere befinden, müssen Sie:
- ein aktuelles Register führen, aus dem Folgendes hervorgeht
- die Herkunft der Tiere
- ihre individuelle oder chargenweise Kennzeichnung: Katzen, Hunde und nichtmenschliche Primaten müssen individuell durch Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet werden
- ihr Werden
- eine tägliche Kontrolle der Tiere organisieren
Als Nutzer, Züchter oder Lieferant müssen Sie in Ihrer Einrichtung eine lokale Tierschutzstelle benennen. Diese Stelle ist zuständig für:
- die Anwendung der Empfehlungen des für die Überwachung des Wohlbefindens und des Gesundheitszustands der Tiere benannten Sachverständigen
- der Befolgung der Hinweise der Ethikkommission, die ein Forschungsprojekt genehmigt hat
- die Gewährleistung, dass ein ernannter Experte (häufig ein Tierarzt) für die Überwachung des Wohlbefindens und des Gesundheitszustands der Tiere verantwortlich ist. Dieser Experte muss den Betrieb mindestens alle drei Monate besuchen und einen Bericht über diesen Besuch verfassen, der an den Dienst für Tierwohl der DQBEA des ÖDW LNU weitergeleitet wird.
Ihre Einrichtung kann jederzeit von der Tierschutzeinheit der Abteilung Polizei und Kontrollen (DPC) des ÖDW LNU inspiziert werden.
Ihre Kontrollen umfassen:
- die Unterbringung
- die Pflege der Tiere
- das Tierregister und seine Führung durch den Leiter der Einrichtung
- alle gesetzlichen Verpflichtungen, die in den Rechtsvorschriften zum Schutz von Versuchstieren enthalten sind
Die einzuhaltenden Unterbringungspflichten und die spezifischen Bestimmungen für die verschiedenen Tiere sind in Anlage 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2013 zu finden (siehe Abschnitt „Erläuternde Dokumente“ weiter unten).
Als Nutzer verpflichten Sie sich, dass die Experimente ausschließlich im Rahmen eines Forschungsprojekts durchgeführt werden, das von der für Sie zuständigen Ethikkommission geprüft und genehmigt wurde. Diese lokale Ethikkommission wird in Ihrer Zulassung genannt.
3R-Prinzip: Europäische Verpflichtung
Die EU-Gesetzgebung strebt langfristig einen vollständigen Ersatz aller Tiere an, die für wissenschaftliche und Bildungszwecke verwendet werden.
- Replace (Ersetzen): wissenschaftlich zufrieden stellende Versuchsmethode oder -strategie, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden
- Reduce (Reduzieren): Verwendung einer möglichst geringen Anzahl von Versuchstieren in einem Projekt, ohne die Projektziele zu gefährden
- Refine (Verfeinern): Anpassung der Zucht, Unterbringung und Pflege sowie der in Tierversuchen angewandten Methoden, um Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden, die den Versuchstieren zugefügt werden könnten, zu vermeiden oder auf ein Minimum zu reduzieren.
Als Nutzer müssen Sie daher diese 3R-Prinzipien anwenden und alternative Methoden nutzen:
- die ohne Tiere auskommen
- bei denen nur wenige Tiere verwendet werden
- bei denen weniger empfindliche Tiere eingesetzt werden.
Ihre lokale Ethikkommission wird bei jedem Ihrer Forschungsprojekte mit Versuchstieren über diese Aspekte wachen.
Aussetzung und Entzug der Zulassung
Ihre Zulassung kann für einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten ausgesetzt werden, wenn Sie Ihren gesetzlichen Verpflichtungen als liefernder Nutzer oder Züchter nicht nachkommen.
Ihre Zulassung wird entzogen, wenn Sie als Nutzer in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Tierversuche mehr durchgeführt haben.
1.Füllen Sie das Antragsformular für die Zulassung als Nutzer oder als Züchter und Lieferant aus.
- Fügen Sie einen Übersichtsplan der Einrichtung bei, auf dem die Funktion der verschiedenen Räume angegeben ist.
- Übermitteln Sie den Antrag:
- unterschrieben in zweifacher Ausfertigung per Einschreiben (oder auf eine andere rechtsverbindliche Weise) an:
Öffentlicher Dienst der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt
Abteilung für Entwicklung, ländliche Angelegenheiten, Wasserläufe und Tierschutz
Direktion Qualität und Tierschutz
Dienst Tierwohl
Chaussée de Louvain 14
B-5000 Namur
- oder per E-Mail an animauxexperience.bienetreanimal@spw.wallonie.be
- Die Abteilung Tierwohl der DQBEA analysiert Ihren Antrag.
Wenn dieser vollständig ist, wird die Abteilung für Tierwohl (DQBEA):
- Ihnen eine Empfangsbestätigung innerhalb von 10 Tagen schicken
- Sie kontaktieren, um einen Besuch vor Ort zu vereinbaren, um zu überprüfen, ob Ihre Einrichtung die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
Falls er unvollständig oder fehlerhaft ist, fordert Sie die Abteilung für Tierwohl (DQBEA) auf, ihn schnell zu vervollständigen oder zu ändern. Je nach den Umständen kann der Dienst eine Besichtigung der Örtlichkeiten organisieren, während Sie Ihren Antrag vervollständigen.
- Die Abteilung für Tierwohl (DQBEA) prüft Ihren Antrag.
Sobald Ihr Antrag vollständig und zulässig ist, verfügt die Abteilung Tierwohl (DQBEA) über eine Frist von 90 Tagen, um die Örtlichkeiten zu besichtigen und Ihren Antrag zu prüfen. Diese 90-Tage-Frist beginnt, sobald Ihr Antrag vollständig und zulässig ist und Sie die Empfangsbestätigung erhalten haben.
Wenn bei dem Besuch festgestellt wird, dass die Bedingungen von Ihrer Einrichtung nicht erfüllt werden, teilt Ihnen die Abteilung Tierwohl (DQBEA) mit, welche Bedingungen nicht erfüllt werden und welche Änderungen Sie vornehmen müssen, um Ihre Zulassung zu erhalten. Die Frist für Ihren Antrag wird für die Zeit ausgesetzt, in der Ihre Einrichtung den Vorschriften entspricht.
Gegebenenfalls wird dann ein zweiter Besuch organisiert, um zu überprüfen, ob die Änderungen vorgenommen wurden und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ein zweiter Besuch wird nicht vereinbart, wenn die Analyse der vorgenommenen Änderungen aus der Ferne durchgeführt werden kann (Fotos usw.).
Die Abteilung für Tierwohl (DQBEA) erteilt Ihnen die Zulassung, nachdem die Betriebsbesichtigung durchgeführt wurde und Ihr Betrieb alle geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Die Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, die mit Ihrer Zulassung verbunden sind, kann jederzeit von der Einheit für Tierwohl der Abteilung Polizei und Kontrollen des ÖDW LNU kontrolliert werden, die für die Kontrolle des Tierschutzes in der Wallonie zuständig ist.
Die Zulassung wird derzeit von der Abteilung Tierwohl (DQBEA) vorübergehend erteilt, bis das Wallonische Komitee für den Schutz von Versuchstieren offiziell beauftragt und am Verfahren zur Erteilung der Zulassung teilnimmt.
Der Antrag auf Zulassung ist kostenlos. Allerdings können Kosten für die Anpassung der Infrastruktur oder für Inspektionen anfallen.
Der Antrag auf Zulassung erfolgt:
- vor Beginn jeder Tätigkeit, die mit der Verwendung oder Aufzucht von Tieren verbunden ist
- bei jeder Änderung hinsichtlich:
- der praktizierten Experimente
- der verwendeten Tierarten
- der Räumlichkeiten von Tierhandlungen
- der Ausstattung von Tierhandlungen
- mindestens einmal jährlich bei Änderungen in der Zusammensetzung des Personals
Dem Antragsformular für die Zulassung muss ein Übersichtsplan der Einrichtung beigefügt werden, auf dem die Funktion der einzelnen Räume vermerkt ist.
Einspruch gegen diesen Beschluss kann lediglich innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des vorliegenden Schreibens beim Staatsrat eingelegt werden. Dieser Einspruch ist entweder einzureichen:
- per E-Mail an die Adresse https://eproadmin.raadvst-consetat.be
- per datiertem und unterzeichnetem Einschreiben an folgende Adresse: Conseil d'État - Greffe - Section du Contentieux administratif - Rue de la Science, 33 - 1040 Brüssel