Zusammengefasst
Städte und Gemeinden lassen ergänzende Straßenverkehrsvorschriften von der Aufsichtsbehörde genehmigen.
Dabei geht es um:
- ergänzende Vorschriften für kommunale Straßen
- ergänzende Ersatzvorschriften für regionale Straßen,
- ergänzende Vorschriften zu Zonenmaßnahmen für regionale und kommunale Straßen in einer Gemeinde
Achtung
Damit die Entscheidung des Gemeinderates über die ergänzende Straßenverkehrsordnung genehmigt werden kann, muss der Genehmigungsantrag mit einem Online-Formular und mit elektronischer Übermittlung der erforderlichen Unterlagen gestellt werden.
Im Detail
- Folgende Maßnahmen erfordern ergänzende Vorschriften:
1°) Lichtzeichenanlagen mit Ausnahme der in Artikel 64 1°1°; 64 2° und 64 3° der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen;
2°) Vorfahrtschilder Typ B (außer B17 – Andreaskreuz);
3°) Verbotsschilder Typ C;
4°) Gebotsschilder Typ D (außer D1 bis 45°);
5°) Stopp- und Parkschilder Typ E;
6°) Hinweisschilder, die zu Verpflichtungen oder Verboten führen ( F1 a und b, F3 a und b, F4a, F4b, F5, F7, F9, F11, F12a, F12b, F13, F14, F17, F18, F19, F21, F89, F91, F99 a,b,c, F101 a,b,c, F103, F105, F111, F113);
7°) Fahrbahnmarkierungen, die Verpflichtungen oder Verbote anzeigen oder implizieren, mit Ausnahme des tatsächlichen Fahrbahnrandes;
8°) erhöhte Vorrichtungen mit Ausnahme von Berliner Kissen.
- Folgende Maßnahmen erfordern keine ergänzenden Vorschriften:
1°) Zeichen, die eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung bestätigen, Gefahrenzeichen und bestimmte Hinweisschilder (z. B. D1d auf einer Insel);
2°) bestimmte Einrichtungen wie Schikanen, Schleusen, Mittelstreifen.
Kommunalstraßen / Zonenmaßnahme auf Kommunalstraßen und Regionalstraßen im Gebiet einer Gemeinde
Die Wallonische Region hat die Genehmigungsaufsicht über ergänzende Vorschriften, die von den Gemeinden auf den Kommunalstraßen oder in Bezug auf Zonenmaßnahmen auf den Kommunal- und Regionalstraßen auf dem Gebiet einer einzigen Gemeinde verabschiedet wurden.
Folgende Maßnahmen unterliegen nicht der Aufsicht über die ergänzenden Vorschriften:
- kostenpflichtiges Parken;
- für Inhaber eines kommunalen Parkausweises reservierte Parkplätze;
- Parken für einen begrenzten Zeitraum, ausgenommen die mit den Schildern E5, E7 und E11 gekennzeichneten Parkplätze.
Die Gemeinden haben die Möglichkeit, den technischen Dienst des ÖDW vor dessen Beratung zu konsultieren, um ein technisches Gutachten, d.h. eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der geplanten Maßnahme, zu erhalten.
Diese Stellungnahme wird per E-Mail unter folgender Adresse angefordert: avis-rc-communes@spw.wallonie.be
Eine ergänzende Vorschrift tritt in Kraft, wenn der Genehmigungsbeauftragte (der Generaldirektor des ÖDW Mobilität und Infrastruktur oder ein zu diesem Zweck delegierter Vertreter der Stufe A) keine Stellungnahme abgibt:
- innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der ergänzenden Vorschrift, im Falle einer vorherigen Konsultation;
- innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der ergänzenden Vorschrift, die sich ausschließlich auf die für Personen mit Behinderung reservierte Parkmaßnahme bezieht, auch ohne vorherige Konsultation;
- innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der ergänzenden Vorschrift, wenn keine vorherige Konsultation erfolgt;
Diese Fristen werden unterbrochen, wenn der Antrag auf Genehmigung unvollständig ist oder wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt.
Diese Fristen werden vom 16. Juli bis zum 15. August und vom 25. bis zum 31. Dezember ausgesetzt.
Ergänzende Ersatzvorschriften für regionale Straßen
Die Gemeinden können durch zusätzliche „Ersatzvorschriften“ Maßnahmen an Regionalstraßen ergreifen, wenn die Wallonische Region diese nicht trifft.
Diese Ersatzmaßnahmen beschränken sich jedoch ausschließlich auf:
- kostenpflichtiges Parken;
- für Inhaber eines kommunalen Parkausweises reservierte Parkplätze;
- zeitlich begrenztes Parken;
- Parkplatzreservierung;
- Park- oder Halteverbot für eine Länge von maximal dreißig Metern.
Folgende Maßnahmen unterliegen nicht der Aufsicht über die ergänzenden Vorschriften:
- kostenpflichtiges Parken;
- für Inhaber eines kommunalen Parkausweises reservierte Parkplätze;
- Parken für einen begrenzten Zeitraum, ausgenommen die mit den Schildern E5, E7 und E11 gekennzeichneten Parkplätze.
Die Gemeinden haben die Möglichkeit, die zuständige territoriale Direktion vor der Beratung per E-Mail oder Post zu konsultieren, um eine technische Stellungnahme einzuholen.
Die Genehmigungsfristen (20 Tage oder 60 Tage), Aussetzungen und Unterbrechungen sind die gleichen wie für kommunale Straßen (siehe Punkt 1.1).
Seit dem 1. Juli 2019 sind die Gemeinden verpflichtet, ihren Antrag auf Genehmigung über das Online-Formular einzureichen: Guichet des Pouvoirs locaux
Alle Informationen:
ÖDW Mobilität und Infrastruktur- Direktion für Straßenverkehrssicherheitsvorschriften und Straßenkontrolle
bld du Nord, 8 in 5000 Namur -rc@spw.wallonie.be- Tel.: 081/77.24.00
Die ergänzende Vorschrift unterliegt nicht mehr der formellen Genehmigung, lediglich eine Ablehnung unterliegt einer Entscheidung des Genehmigungsbeauftragten.
Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Ablehnung kann gegen die Genehmigungsentscheidung Berufung beim zuständigen Minister eingelegt werden, der eine Frist von 45 Tagen hat, um eine Entscheidung zu treffen, andernfalls wird die Genehmigungsentscheidung endgültig.
Beizufügende Dokumente für bestimmte Maßnahmen
1°) Anträgen zu angehobenen Vorrichtungen (Schwellen usw.) müssen ein Querschnitt der Vorrichtungen und ein Lageplan beigefügt werden;
2°) Anträgen zu Lichtzeichenanlagen müssen ein Lageplan, eine Konfliktmatrix und ein Ampelsteuerungsraster beigefügt werden;
3°) Anträgen zu Parkplätzen für Personen mit Behinderung müssen ein Standardfragebogen, ein Foto des Standorts und eine Luftaufnahme beigefügt werden;
4°) Anträgen zu Kreisverkehren, Tempo-30-Zonen, Wohngebieten und Begegnungszonen müssen Pläne der geplanten Einrichtungen beigefügt werden;
5°) eine detaillierte Luftaufnahme oder Straßenkarte mit der Lage der Schilder F1a und F3a zur Abgrenzung eines Ballungsraums.
- Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 19. Dezember 2007 über die Überwachung der Genehmigung zusätzlicher Vorschriften für öffentliche Straßen und öffentlichen Verkehr durch die Wallonische Region, der den Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Delegation von Befugnissen an den Öffentlichen Dienst der Wallonie ändert
- Dekret vom 19. Dezember 2007 über die Überwachung der Genehmigung zusätzlicher Vorschriften für öffentliche Straßen und öffentlichen Verkehr durch die Wallonische Region.
- Ministerielles Rundschreiben vom 10. April 2019 über ergänzende Straßenverkehrsvorschriften und die Übernahme der Verantwortung für Verkehrszeichen.