Antrag auf Befreiung von der Verkehrssteuer und der Inbetriebsetzungssteuer stellen

Zusammengefasst

Die Inbetriebsetzungssteuer ist eine einmalige Steuer, die zu zahlen ist, wenn das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße in Belgien in Gebrauch genommen wird, während die Verkehrssteuer eine jährliche Steuer ist, die auf Fahrzeuge erhoben wird, die für die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße eingesetzt werden.

Es sind viele Befreiungsregelungen vorgesehen:

Eine Befreiung von der Inbetriebsetzungssteuer und der Verkehrssteuer wird für folgende Fahrzeuge gewährt:

  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Transport von kranken oder verletzten Personen bestimmt und bei der DIV als Krankenwagen zugelassen sind;
  • Fahrzeuge, die als Mittel der persönlichen Fortbewegung von Invaliden oder Personen mit Behinderung benutzt werden;

Eine Befreiung von der Verkehrssteuer wird für folgende Fahrzeuge gewährt:

  • Fahrzeuge, die ausschließlich für einen öffentlichen Dienst (Armee, Feuerwehr, Gemeindedienste) bestimmt sind;
  • Fahrzeuge, die als öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden;
  • Fahrzeuge auf Probefahrt (Probefahrtschild);
  • Boote;
  • landwirtschaftliche Fahrzeuge;
  • Kleinkrafträder und Motorräder mit einem maximalen Hubraum von 250 cm³;
  • Taxis und Mietwagen mit Fahrer;
  • Fahrzeuge, die einer in Belgien wohnhaften Person von einem ausländischen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden;
  • Fahrzeuge, die nur gelegentlich auf den öffentlichen Straßen Belgiens verkehren (Schaustellerfahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge, medizinische LKWs.);
  • Fahrzeuge von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen und Fahrzeuge internationaler Organisationen;
  • Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen oder vorübergehend in Belgien von Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland zugelassen sind;
  • Fahrzeuge von Einrichtungen oder Institutionen, die aufgrund eines Grundlagengesetzes steuerbefreit sind ( Interkommunalen).

Achtung

Fahrzeuge, die von einem öffentlichen Dienst zugelassen werden, sind automatisch von der Verkehrssteuer befreit.
Allerdings können nur Fahrzeuge, die ausschließlich für einen öffentlichen Dienst eingesetzt werden, in den Genuss der Befreiung kommen. Wird das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt (z. B. Dienstfahrzeug), muss es beim ÖDW Steuerwesen angemeldet werden, damit die Verkehrssteuer festgelegt werden kann. Zu diesem Zweck steht ein Formular zur Verfügung: https://www.wallonie.be/fr/demarches/declarer-un-vehicule-dun-service-pu...

 

Im Detail

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Bedingungen
Befreiung für Fahrzeuge, die für die Beförderung von Invaliden bzw. Personen mit Behinderung genutzt werden.
Betrifft folgende Personen:
  • Zivil- oder Militärkriegsinvaliden, die eine Invaliditätspension von mindestens 60 % erhalten;
  • Personen, die vollständig blind sind, deren obere Gliedmaßen vollständig gelähmt sind oder deren obere Gliedmaßen amputiert wurden, sowie Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmaßen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 %.
Die Gewährung der Befreiung ist auf ein Kraftfahrzeug pro Begünstigten beschränkt und unterliegt den folgenden Bedingungen:
  • Das Fahrzeug ist bei der DIV im Namen des Invaliden bzw .der Person mit Behinderung oder des Ehegatten/gesetzlich zusammenwohnenden Partners oder im Namen seines gesetzlichen Vertreters (Vater, Mutter, Vormund usw.) zugelassen, wenn er/sie unter verlängerter Minderjährigkeit steht oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder vom Friedensrichter für „handlungsunfähig“ erklärt wurde.
  • Das Fahrzeug ist für die unentgeltliche Beförderung von Personen bestimmt.
  • Das Fahrzeug dient ausschließlich zur Beförderung des Begünstigten.
 
Befreiung für gelegentlichen Gebrauch
Betrifft folgende Personen:
  • Besitzer von Wohnmobilen, Reisemobilen;
  • Besitzer von Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t unter bestimmten Bedingungen.

Diese Befreiung unterliegt den folgenden Bedingungen:

  • Das Fahrzeug wird von natürlichen oder juristischen Personen benutzt, deren Haupttätigkeit nicht die Güterbeförderung ist.
  • Das Fahrzeug darf während des Besteuerungszeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten höchstens dreißig Tage lang auf der öffentlichen Straße benutzt werden.
  • Der mit diesen Fahrzeugen durchgeführte Transport führt nicht zu Wettbewerbsverzerrungen.
Prozedur
Im Falle eines Antrags auf eine an den Fahrzeugtyp gebundene Befreiung
Die „Fahrzeug“-Befreiung wird in der Regel a priori auf der Grundlage eines von der DIV übermittelten Identifikationscodes gewährt. Sollten Sie jedoch eine Zahlungsaufforderung erhalten, reichen Sie Ihren Antrag auf Steuerbefreiung so bald wie möglich mit dem untenstehenden Antragsformular ein. Dieses kann heruntergeladen und versandt werden:
Dem Formular müssen die folgenden Bescheinigungen und Zertifikate beigefügt werden:
 
Kategorie der Befreiung Vorzulegende Dokumente
Öffentlicher Dienst Fahrzeuge, die von einem öffentlichen Dienst zugelassen werden, sind automatisch von der Verkehrssteuer befreit. Es besteht kein Handlungsbedarf. 
Taxidienst - Betriebsgenehmigung
- Identifikationsschild oder Kopie der öffentlichen Untersuchung
Vermietung mit Fahrer - Kopie der Zulassungsbescheinigung
- Genehmigung vom Öffentlichen Dienst der Wallonie
- Foto des Fahrzeugs
- Kopie eines Dokuments, das die Dauer und den Umfang der Vermietung belegt
Krankenwagen und Dienst für dringende medizinische Hilfe - Kopie der Zulassungsbescheinigung
Spezialisierter Dienst für die Beförderung von Rollstuhlfahrern oder Personen mit eingeschränkter Mobilität - Kopie der Zulassungsbescheinigung
- Genehmigung der AViQ oder einer anderen zuständigen Stelle
 
2. Im Falle eines Antrags auf Befreiung für Invaliden bzw. Personen mit Behinderung
Die Befreiung "Natürliche Personen" wird a posteriori auf der Grundlage eines Befreiungsantrag nach Erhalt der Aufforderung zur Zahlung der Steuer gewährt.
Das untenstehende Formular für den Befreiungsantrag muss direkt online ausgefüllt oder heruntergeladen und versandt werden:
Ihm müssen die Bescheinigungen und Zertifikate der zuständigen Stellen beigefügt werden, die den Status eines schweren Kriegsinvaliden Kriegsversehrten oder einer Person mit Behinderung belegen:
 
Kategorie von Invaliden bzw. Personen mit Behinderung Anschrift der zuständigen Behörde
Kriegsinvaliden

Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor
Place Victor Horta, 40 – boite 30
1060 Brüssel

Oder

FÖD Soziale Sicherheit - Generaldirektion Kriegsopfer

Square de l'Aviation 31 - 1070 Brüssel

Personen, die eine Entschädigungspension bzw. Militärpension aufgrund einer Invalidität aus Friedenszeiten erhalten

Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor

Place Victor Horta, 40 – boite 30

1060 Brüssel

Andere Invaliden bzw. Personen mit Behinderung FÖD Soziale Sicherheit
Generaldirektion Personen mit Behinderung
Centre Administratif Botanique
Boulevard du jardin Botanique 50 – bte 150
1000 Brüssel
 
3. Im Falle einer Befreiung für gelegentlichen Gebrauch
Für eine Befreiung von der Verkehrssteuer, muss sich der Steuerpflichtige zu einem unserer Schalter oder zu einer Steuersprechstunde in einem Espace Wallonie begeben, um das entsprechende Formular auszufüllen und das Fahrtenblatt zu erhalten. Der Erstantrag muss in dem Monat gestellt werden, in dem das Fahrzeug zugelassen oder in Gebrauch genommen wird (z. B. wenn das Fahrzeug im September zugelassen oder in Gebrauch genommen wird, muss der Antrag am Schalter bis spätestens 30.09. gestellt werden). Die Verlängerung muss jährlich in dem Monat beantragt werden, in dem der Besteuerungszeitraum beginnt. Sie müssen am Schalter die Zulassungsbescheinigung oder, falls nicht vorhanden, eine Kopie davon vorlegen.   
Sprechstunden Steuerwesen - nur nach Vereinbarung:
  • Jambes - Avenue Gouverneur Bovesse 29 - +32 (0)81/33.02.11
  • Arlon – Place Didier 42 – 063/43.00.30
  • Charleroi – Rue de France 3 – 071/20.60.80
  • La Louvière - Rue Sylvain Guyaux 49 - 064/23.79.20
  • Tournai - Rue de la Wallonie 19-21 - 069/53.26.26.70
  • Lüttich - Place Saint-Michel 86 - +32 (0)4/250.93.30
  • Huy - Grand-Place 1 - +32 (0)81/33.02.11
  • Marche-en-Famenne - Boulevard du Midi 22 - +32 (0)81/33.02.11
  • Mons – Îlot de la Grand’Place – 065/22.06.80
  • Nivelles – Rue de Namur 67 – 067/41.16.70
  • Verviers – Rue Coronmeuse 46 – 087/44.03.50
  • Bastogne - Rue du Vivier 58 - +32 (0)81/33.02.11
Deutschsprachiger Schalter: Eupen - Hütte 79 - +32 (0)87/39.11.70
 
Dieses Fahrtenblatt muss bei jeder Nutzung des steuerbefreiten Fahrzeugs auf den öffentlichen Straßen in Belgien leserlich und ohne Streichungen ausgefüllt werden.
Die Befreiung für den gelegentlichen Gebrauch gilt für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten. Das Fahrtenblatt muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf seiner Gültigkeit an einem Schalter (siehe oben) zurückgegeben werden. Andernfalls wird eine Besteuerung von Amts wegen für den gerade beendeten Besteuerungszeitraum und für den neuen Besteuerungszeitraum vorgenommen.
Wenn die Bedingungen für die Nutzung des Fahrtenblatts eingehalten wurden, wird von der wallonischen Steuerverwaltung ein neues Fahrtenblatt ausgehändigt und die Befreiung für maximal 12 Monate verlängert.
Wenn die Bedingungen für die Nutzung des Fahrtenblatts nicht eingehalten wurden, wird eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer an den Steuerpflichtigen für den alten und den neuen Besteuerungszeitraum versandt.

Kontakte

Dienste

ÖDW Finanzen
Hütte 79 (Quartum Center)
4700 Eupen
087/391 170

Verwaltung

Aktualisiert am
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