Zulassung als Analyselabor beantragen – Bodendekret

Zusammengefasst

Werden Sie als Labor gebeten, Proben im Rahmen der vom Bodendekret geforderten Untersuchungen zu analysieren?

Sie müssen vom ÖDW LNU (Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt) zugelassen sein, damit die Analysen, die Sie im Rahmen von Untersuchungen und Sanierungen von wallonischen Grundstücken durchführen, einen offiziellen Wert haben. Der Antrag auf Zulassung erfolgt in zwei Schritten und hauptsächlich per E-Mail.
 

DIE ZULASSUNG: EINE OFFIZIELLE ANERKENNUNG IHRER KOMPETENZEN

Das Bodendekret regelt die Untersuchungen, die notwendig sind, um das Vorhandensein einer Verschmutzung festzustellen, und legt die Modalitäten für die Sanierung verschmutzter Böden fest. Es benennt die Beteiligten und garantiert die Qualität ihrer Leistungen gegenüber Dritten.

Indem der ÖDW LNU Ihnen in diesem Zusammenhang die Zulassung als Analyselabor erteilt, erkennt er an, dass Sie über das Fachwissen und die Mittel verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erforderlich sind.

Die Zulassung wird für höchstens 5 Jahre ausgestellt. Sie wird auf Ihren Antrag hin erneuert.

Sobald Sie zugelassen sind, werden Sie in die Liste der in der Wallonie im Rahmen des Bodendekrets zugelassenen Labore aufgenommen.
 

DREI MÖGLICHE KATEGORIEN VON ZULASSUNGEN

Wenn Sie eine Zulassung als Bodenanalyselabor beantragen, müssen Sie aus den folgenden Kategorien wählen:

      • Kategorie 1 oder Vollständige Zulassung: Ihr Labor führt alle Analysen in Bezug auf die Parameter durch, die für die Matrices Boden und Grundwasser in Anhang 1 des Bodendekrets genannt werden.

      • Kategorie 2 oder Teilzulassung: Ihr Labor führt einen Teil der Analysen aus der oben genannten Kategorie 1 durch.

      • Kategorie 3 oder zusätzliche Zulassung (in Vorbereitung): Ihr Labor führt Analysen in Bezug auf Parameter oder Matrices durch, die nicht in Anhang 1 des Bodendekrets aufgeführt sind. Diese müssen im wallonischen Kompendium der Probennahme- und Analysemethoden (Compendium wallon des Méthodes d'Echantillonnage et d'Analyse, CWEA) enthalten sein und für die im Bodendekret geforderten Untersuchungen von Interesse sein.
 

DER TECHNISCHE BERICHT DES ISSEP: EINE NOTWENDIGE VORBEREITUNG
 
Zu den Antragsunterlagen gehört auch ein Gutachten des ISSEP (Wissenschaftliches Institut für den öffentlichen Dienst). Zunächst müssen Sie dieses Institut um eine technische und organisatorische Untersuchung der von der Zulassung betroffenen Tätigkeiten Ihres Labors ersuchen. Bitte beachten Sie, dass diese Leistung mit Kosten verbunden ist, für die Ihnen das ISSEP einen Kostenvoranschlag erstellen wird.

Sobald der Bericht der technischen Untersuchung vorliegt, haben Sie 6 Monate Zeit, um Ihre Zulassung als Analyselabor im Rahmen des Bodendekrets bei der Direktion für Bodenschutz nach dem unten beschriebenen Verfahren zu beantragen.

 

Achtung

Läuft Ihre Zulassung als Analyselabor ab? Um sie zu verlängern, befolgen Sie das hier beschriebene Verfahren zur erstmaligen Beantragung einer Zulassung.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Labore, die Boden- und Grundwasserproben im Rahmen des Bodendekrets analysieren, sowie alle anderen Analysen durchführen, die im Rahmen der durch dieses Dekret eingeführten Untersuchungen von Interesse sein können.

Bedingungen

Die meisten der zu erfüllenden Bedingungen sind in den Anhängen des Antragsformulars für die Zulassung enthalten. Sie müssen jedoch auch die folgenden Punkte beachten.
 

ERFORDERLICHE MITTEL

      • Die Vergabe von Unteraufträgen an ein oder mehrere Laboratorien, die nach den Bestimmungen des Bodendekrets zugelassen sind, um alle in der Zulassung geforderten Methoden abzudecken, ist zulässig.

      • Der Antragsteller muss mindestens eine vertraglich gebundene Person haben, die berechtigt ist, alle Berichte, Studien oder Projekte gegenzuzeichnen. Diese Person hat Befugnis innerhalb des vom Antrag betroffenen Betriebsstandortes und ist verantwortlich für:
            > die ordnungsgemäße Anwendung der geltenden Vorschriften im Rahmen der mit der Zulassung verbundenen Tätigkeiten
            > die ordnungsgemäße Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems bei den mit der Zulassung verbundenen Tätigkeiten
     
      • Der Antragsteller verfügt über das Material und die technischen, informationstechnischen und personellen Mittel, die erforderlich sind, um die im Bodendekret vorgesehenen Methoden und Verfahren, einschließlich des CWEA (Wallonisches Kompendium der Probennahme- und Analysemethoden), zur Erfüllung seiner Aufgaben anzuwenden.
 

ERFORDERLICHE KOMPETENZEN

      • Der Antragsteller verfügt über einen oder mehrere Laborleiter mit einem der folgenden Abschlüsse:
            > Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss im Bereich Chemie
            > Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss UND mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in den Bereichen, für die die Zulassung beantragt wird, die in den 6 Jahren vor dem Antrag auf Zulassung erworben wurden.

      • Die vertraglich gebundene, befugte Person muss:  
            > einen wissenschaftlichen Abschluss auf Hochschulniveau oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen
            > mindestens drei Jahre Berufserfahrung in den Bereichen der Zulassung haben, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Beantragung der Zulassung erworben wurden
            > ausreichende Erfahrung in der Anwendung des Dekrets vom 1. März 2018 und der damit verbundenen technischen und regulatorischen Dokumente nachweisen.
      
      • Der Antragsteller wendet die Methoden des CWEA oder die von der Verwaltung als gleichwertig angesehenen Methoden für die Parameter an, die der Kategorie der beantragten Zulassung entsprechen.
        Andernfalls verpflichtet er sich, innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zulassung für alle Parameter, die der beantragten Zulassung entsprechen, die CWEA-Methoden oder gleichwertige Methoden nach einem von der Verwaltung bestätigten Verpflichtungsplan anzuwenden.
       Die Verwaltung beurteilt die Gleichwertigkeit einer Methode auf der Grundlage der Stellungnahme, die das ISSEP im Rahmen seiner Technischen Untersuchung abgibt.

 

 

Prozedur

Der Antrag auf Zulassung als Analyselabor im Rahmen des Bodendekrets erfolgt in zwei Schritten:
      1. Die technische Untersuchung des ISSEP
      2. Der eigentliche Antrag auf Zulassung
 

      1. TECHNISCHE UNTERSUCHUNG DES ISSEP

1.1 Antrag auf Untersuchung

Für den Untersuchungsantrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
      • Antragsformular für die Zulassung, ausgefüllt (siehe „Formulare“)
      • nur die im Formular geforderten Anhänge 1 bis 11, 17 UND 18 (Näheres dazu siehe 2.1 unten)
      • die vom ISSEP geforderten technischen Unterlagen (siehe „Nützliche Dokumente“)

Senden Sie diese Unterlagen in elektronischer Form an das ISSEP unter der E-Mail-Adresse: laboref@issep.be
 
* * * Kostenschätzung für die technische Untersuchung

Die Durchführung einer solchen Leistung ist mit Kosten verbunden, deren Höhe sich nach dem Arbeitsaufwand und den von ISSEP geschätzten Kosten richtet:
      • relevante Unterlagen prüfen
      • den Laborbesuch durchführen
      • den Bericht erstellen

Diese Schätzung wird in einem Kostenvoranschlag detailliert aufgeführt, der Ihnen vom Institut übermittelt wird.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie das ISSEP (laboref@issep.be)
 

1.2 Organisieren der Untersuchung

Sobald Ihr Antrag eingegangen ist, teilt Ihnen das ISSEP einen Terminvorschlag für die Durchführung der technischen und organisatorischen Untersuchung der Aktivitäten Ihres Labors mit. Dies muss innerhalb von 60 Tagen nach Eingang Ihres vollständigen Antrags geschehen.
 

1.3 Technischer Bericht

Das ISSEP schließt den technischen Bericht ab und übermittelt ihn Ihnen innerhalb von 60 Tagen nach der Durchführung der technischen Untersuchung. Das Institut leitet auch eine Kopie des Berichts an die Verwaltung weiter.

Dieser Bericht beinhaltet:
      • eine Liste möglicher Mängel, die vor der Beantragung der Zulassung bei der Behörde behoben werden müssen
      • gegebenenfalls die Angabe, ob eine zusätzliche Stellungnahme des ISSEP erforderlich ist

Wenn eine zusätzliche Stellungnahme erforderlich ist, muss diese in Ihrem endgültigen Antrag auf Zulassung enthalten sein. Fordern Sie sie umgehend per E-Mail (laboref@issep.be) an und fügen Sie Antworten auf die Anmerkungen des ISSEP bei.
 

      2. ANTRAG AUF ZULASSUNG

2.1 Zusammenstellung des Antragsdossiers für die Zulassung

Füllen Sie das Antragsformular für die Zulassung aus und datieren und unterzeichnen Sie es (siehe „Formulare“). Sie müssen die Anhänge 1 bis 20 beifügen:

*) Die Parameter, für die die Zulassung beantragt wird

      • Anhang 1: eine datierte und unterschriebene Liste der Analyseparameter, für die eine Zulassung beantragt wird (siehe Muster in „Formulare“)

      • Anhang 2: allgemeine Übersichtstabelle der von der Zulassung abgedeckten Analyseparameter (siehe Muster in „Formulare“), die sich aus der technischen Untersuchung ergibt, datiert und unterzeichnet vom Labor UND ISSEP

      • Anhang 3: gegebenenfalls eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und den in der allgemeinen Übersichtstabelle in Anhang 2 genannten Unterauftragnehmern

*) Angabe der juristischen Person, in deren Namen die Zulassung beantragt wird.

      • Anhang 4: Kopie der Veröffentlichung der Satzung (koordinierte Version) der juristischen Person oder eine beglaubigte Kopie des Antrags auf Veröffentlichung der Satzung

      • Anhang 5: Kopie eines Auszugs, der die Eintragung Ihres Unternehmens im nationalen Handelsregister belegt

*) Die Organisation und die Kompetenzen, die am Sitz des vom Antrag betroffenen Betriebs verfügbar sind.

      • Anhang 6: ein detailliertes Organigramm des Betriebssitzes, in dem der technische Ansprechpartner, die Laborleiter, die befugten Personen und der Qualitätsbeauftragte genannt sind

      • Anhang 7: ein Organigramm, das das Labor innerhalb der Mutterorganisation verortet, falls dies der Fall ist

      • Anhang 8: Erfahrungen und Qualifikationen der Personen, auf die sich die Zulassung bezieht, in Form einer Tabelle, datiert und unterzeichnet vom Antragsteller, dem technischen Ansprechpartner, den Laborleitern und den befugten Personen – (siehe Muster in „Formulare“)

*) Die Kompetenzen der benannten befugten Person(en)

      • Anhang 9: Lebenslauf mit Angaben zu den Abschlüssen und der spezifischen Erfahrung, die in den letzten drei bis sechs Jahren vor dem Datum des Zulassungsantrags erworben wurden

      • Anhang 10: Kopien der in Anhang 9 angegebenen Diplome

      • Anhang 11: Kopie des Arbeitsvertrags zwischen der/den befugten Person(en) und dem Antragsteller (oder eine von beiden Parteien gegengezeichnete Bescheinigung über das Vertragsverhältnis zwischen dem Zulassungsinhaber und der befugten Person)

*) Persönliche Eignung und finanzielle Sicherheiten des Antragstellers

      • Anhang 12: eine datierte und von einer vertretungsbevollmächtigten Person unterzeichnete eidesstattliche Versicherung, in der bestätigt wird, dass der Antragsteller (siehe „Formulare“):
            > eine Tätigkeit ausübt, die in einem tatsächlichen und dauerhaften Zusammenhang mit der Wirtschaft des Landes steht, in dem er seinen Sitz hat
            > nicht wegen Verstößen gegen regionale, föderale oder andere Umweltgesetze eines EU-Mitgliedstaates verurteilt wurde
            > nicht wegen Verstößen gegen die Sozial-, Steuer oder Finanzgesetzgebung verurteilt wurde
            > seine sozialen (Sozialversicherung) und steuerlichen (direkte Beiträge und Mehrwertsteuer) Verpflichtungen erfüllt hat
            > über ausreichende finanzielle Sicherheiten verfügt
            > in der Lage ist, auf Deutsch oder Französisch zu schreiben, um sich an die Verwaltung und ihre Vertreter zu wenden
            > weder direkt noch indirekt, persönlich oder über eine dritte natürliche oder juristische Person eine leitende oder geschäftsführende Funktion in einem Unternehmen hat, das in der Produktion, der Qualitätskontrolle oder der Verwaltung von Boden oder in der Durchführung von Sanierungsarbeiten tätig ist

      • Anhang 13: eine datierte und unterschriebene eidesstattliche Versicherung aller im Zulassungsantrag aufgeführten Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder vertretungsbevollmächtigten Personen, aus der hervorgeht, (siehe „Formulare“) dass er/sie:
            > nicht wegen Verstößen gegen regionale, föderale oder sonstige Umweltgesetze eines EU-Mitgliedstaats verurteilt wurde
            > nicht zum Entzug der bürgerlichen und/oder politischen Rechte verurteilt wurde

      • Anhang 14: für jede der im Antragsformular angegebenen Verwaltungsgesellschaften (sociétés administratrices) eine eidesstattliche Versicherung einer vertretungsbevollmächtigten Person, aus der hervorgeht, dass sie nicht wegen Verstößen gegen regionale, föderale oder sonstige Umweltgesetze eines EU-Mitgliedstaats verurteilt wurde (siehe „Formulare“)

      • Anhang 15: eine datierte und unterschriebene eidesstattliche Versicherung jedes Laborleiters, aus der hervorgeht, (siehe „Formulare“) dass er:
            > nicht wegen Verstößen gegen regionale, föderale oder sonstige Umweltgesetze eines EU-Mitgliedstaats verurteilt wurde
            > nicht zum Entzug der bürgerlichen und/oder politischen Rechte verurteilt wurde

      • Anhang 16: eine datierte und unterschriebene eidesstattliche Versicherung für jede befugte Person, aus der hervorgeht, (siehe „Formulare“) dass sie:
            > nicht wegen Verstößen gegen regionale, föderale oder sonstige Umweltgesetze eines EU-Mitgliedstaats verurteilt wurde
            > nicht zum Entzug der bürgerlichen und/oder politischen Rechte verurteilt wurde
            > sich verpflichtet fortlaufende Schulungen der Verwaltung zur Gesetzgebung und ihren Entwicklungen sowie zur administrativen Praxis zu absolvieren

*) Die verfügbaren technischen, computergestützten und personellen Mittel

      • Anhang 17: ein Inventar der Ausrüstung und der technischen, computergestützten und personellen Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um die von der Zulassung betroffenen Aufgaben zu erfüllen (siehe Muster in „Formulare“)

      • Anhang 18: Kopie der Akkreditierungsurkunde nach ISO 17025 (einschließlich mindestens eines analysierten Parameters). Falls nicht vorhanden, alle Unterlagen, die belegen, dass ein organisatorisches und technisches Qualitätsmanagementsystem für Labortätigkeiten eingesetzt wird. Dieses Qualitätsmanagementsystem wird von der Verwaltung auf der Grundlage einer zusätzlichen Voruntersuchung durch das ISSEP akzeptiert.

*) Der technische Untersuchungsbericht des ISSEP

      • Anhang 19: der technische Untersuchungsbericht des ISSEP UND gegebenenfalls die zusätzliche Stellungnahme des Instituts. Diesen Dokumenten ist die Antwort des Antragstellers auf die Mängel beigefügt, die das ISSEP bei seiner Untersuchung festgestellt hat. Diese Antwort wird in Form einer Tabelle vorgelegt, in der die festgestellten Verstöße nachverfolgt werden. Für noch nicht behobene Verstöße gibt das Labor darin die geplanten Maßnahmen und angemessenen Fristen für deren Durchführung an.

Der technische Untersuchungsbericht beinhaltet die allgemeine Übersichtstabelle (Anhang 2), die vom ISSEP und dem anfordernden Labor datiert und unterzeichnet werden muss.

*) Die Verpflichtung, sich an die Regeln zu halten und sich Kontrollmaßnahmen zu unterziehen

      • Anhang 20: eine datierte und von einer vertretungsbevollmächtigten Person unterzeichnete Erklärung (siehe Muster in „Formulare“)
 

2.2 Wie reiche ich meinen Antrag auf Zulassung beim ÖDW LNU ein?

Die von Ihnen zusammengestellten Antragsunterlagen sind per E-Mail an die Direktion Bodenschutz des ÖDW LNU unter folgender Adresse zu senden: labo.sol@spw.wallonie.be

Geben Sie in der Betreffzeile Ihrer Nachricht „Antrag auf Zulassung als Bodenanalyselabor – Name des Unternehmens“ an.

Ihr Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des technischen Untersuchungsberichts des ISSEP eingereicht werden.
 

* * * Ist der Untersuchungsbericht zum Zeitpunkt Ihres Antrags älter als 6 Monate?
 
Sie müssen einen aktualisierten Bericht über die technische Untersuchung vorlegen, der beim ISSEP (laboref@issep.be) angefordert werden kann. Sobald der Aktualisierungsbericht vorliegt, haben Sie 6 Monate Zeit, um Ihren Antrag einzureichen.
 

      3. BEARBEITUNG IHRES ANTRAGS

Der ÖDW LNU prüft, ob das eingegangene Dossier vollständig und zulässig ist. Er informiert Sie innerhalb von 30 Tagen nach Eingang Ihres Antrags über die Ergebnisse dieser Prüfung.
 

Ihr Antrag ist unvollständig?

Sie haben ab dem Bescheid des ÖDW LNU 30 Tage Zeit, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Senden Sie sie per E-Mail an die oben genannte Adresse.

Die Verwaltung analysiert die eingegangenen Ergänzungen und entscheidet über die Vollständigkeit und Zulässigkeit des Dossiers.
 

Ihr Antrag ist erneut unvollständig?

Ihr Dossier wird von der Verwaltung als unzulässig betrachtet. Sie werden über diese Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang Ihrer Ergänzungen informiert.
 

Sie haben Ihren Antrag gemäß dem Verfahren an die Verwaltung gesandt, aber innerhalb der oben genannten Fristen keine Entscheidung vom ÖDW LNU erhalten?

Nach geltendem Recht wird Ihr Antrag in diesem Fall als zulässig betrachtet und die Prüfung Ihrer Akte wird fortgesetzt.
 

      4. GEWÄHRUNG oder VERWEIGERUNG DER ZULASSUNG

Der ÖDW LNU erteilt Ihnen die Zulassung als Analyselabor oder nicht. Diese Entscheidung wird Ihnen innerhalb von 60 Tagen übermittelt:

      • ab dem Datum der Versendung der Entscheidung über die Zulässigkeit Ihres Antrags oder
      • ab dem Datum des Tages, der auf die Frist folgt, innerhalb derer die Behörde Ihnen ihre Zulässigkeitsentscheidung zusenden muss

Wird eine solche Entscheidung nicht mitgeteilt, gilt die Zulassung als verweigert.
 

      5. RECHTSMITTEL

Sind Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden? Sie können beim Umweltminister Widerspruch einlegen.
 
Wann? Innerhalb von 20 Tagen:
      • ab dem Datum des Empfangs der Zulassungsentscheidung
      • oder ab dem Ende des Zeitraums, in dem die Entscheidung hätte getroffen werden müssen
 
Wie?
Um als zulässig betrachtet zu werden, muss Ihrem Widerspruchsantrag ein Nachweis über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 50 € beigefügt sein.

Überweisen Sie den Betrag auf das Konto:
      Nummer: BE76 0912 1502 6595
      Auf den Namen: SPW - DGO3 - GESOL
      Mit der Mitteilung: „Gesetzliche Bezeichnung des Antragstellers – Widerspruch Zulassungsentscheidung“.

Senden Sie Ihren Widerspruch und den Nachweis über die Zahlung der Bearbeitungsgebühr per Einschreiben an:
      ÖDW LNU - Abteilung Boden und Abfall
      Zu Händen von Frau Joëlle BASTIN, Generalinspektorin
      Avenue Prince de Liège, 1
      55100 Jambes
 

Möchten Sie im Rahmen dieses Widerspruchs angehört werden?

Geben Sie dies in Ihrem Antrag an. Die Verwaltung muss Ihnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt Ihres Antrags einen Termin und einen Ort für die Anhörung mitteilen. Nach der Anhörung erhalten Sie die Entscheidung des Ministers innerhalb von 50 Tagen nach Eingang Ihres Widerspruchs.
 

Möchten Sie im Rahmen dieses Widerspruchs nicht angehört werden?

Sie erhalten die Entscheidung des Ministers über Ihren Fall innerhalb von 30 Tagen nach Eingang Ihres Widerspruchs.
 
Wird Ihnen innerhalb der oben genannten Fristen keine Entscheidung mitgeteilt, gilt Ihr Widerspruch als abgelehnt.

 

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