Zusammengefasst
Sie möchten eine Aktivität organisieren, bei der eine Route im wallonischen Wald vorübergehend markiert wird?
Als Sportverein, Schule oder auch Verband kann Ihr Walking, Jogging, Fahrrad- oder Mountainbike-Rennen nicht überall im Wald stattfinden. In der Tat ist das Befahren von Wäldern in der Wallonie reglementiert. Wege sind z. B. für Mountainbikes gesperrt.
Es ist eine Genehmigung erforderlich, um Ihren Weg vorübergehend zu markieren. Stellen Sie den Antrag auf eine vorübergehende Markierung beim ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (ÖDW LNU) maximal 45 Tage vor dem Anbringen der Markierung.
Die Abteilung Natur und Forstwesen (ANF) prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen die Erlaubnis (oder auch nicht), Ihre Aktivität zu markieren.
Der Antrag auf Markierung bei der ANF ist kostenlos, wobei Sie ebenfalls die Genehmigung der Gemeinde und ggf. des/der Privateigentümer(s) einholen müssen, der/die manchmal auch Eigentümer des durchquerten Waldes ist/sind. Denken Sie daran, dass auch die Gemeinde die Durchführung der Veranstaltung auf ihrem Gebiet genehmigen muss.
VORÜBERGEHENDE ODER DAUERHAFTE MARKIERUNGEN
Eine Markierung wird dauerhaft, sobald sie länger als zehn Tage andauert. Wenn Sie eine dauerhafte Markierung vornehmen möchten, deren Route durch den Wald führt, ist in der Wallonie das Commissariat Général au Tourisme (CGT) zuständig, an das Sie sich wenden müssen.
FÜLLEN SIE DAS FORMULAR AUS
Interessiert? Folgen Sie dem detaillierten Verfahren weiter unten unter „Verfahren“.
Wenn Ihre Route motorisierte Fahrzeuge (Motorräder, Geländewagen oder Quads) betrifft, wenden Sie sich per E-Mail direkt an das territorial zuständige Forstamt (siehe Rubrik „Kontakte“)
Im Detail
- Sportvereine
- Nicht-rechtsfähige Vereinigungen
- VoG
- Schulen
- Bürger
- Unternehmen
Setzen von Markierungen - Regeln, die es zu beachten gilt:
- Die Tags müssen die Referenz der Organisation und die Telefonnummer des Organisators enthalten.
- Die Befestigung der Markierungen sollte vorrangig an Zaunpfählen und an Bäumen erfolgen, die bereits Markierungen tragen (permanente Markierungen, Wanderweg, Jagd, ...).
- Die an den Bäumen befestigten Markierungen werden mit Schnüren und anderen Verbindungen befestigt
- Die Verwendung von Plastikelementen, Farben, Nägeln oder Klammern ist verboten
Dieses Verfahren ist in deutscher und französischer Sprache verfügbar.
SCHRITT FÜR SCHRITT
- Sie füllen das unten verfügbare Online-Formular sowie die erforderlichen Anhänge maximal 45 Tage vor der Umsetzung der Markierung aus
- Die Abteilung Natur und Forstwesen (ANF) prüft Ihre Akte
- Wir kommen auf Sie zurück, wenn Dokumente fehlen
- Sie erhalten innerhalb von 30 Tagen eine Antwort:
o Entweder eine positive
Antwort o Oder eine Ablehnung. Diese Ablehnung wird von unseren Diensten begründet und Sie können die Akte unter Berücksichtigung der Bemerkungen anpassen
DOKUMENTE, DIE FÜR EINE VOLLSTÄNDIGE AKTE BENÖTIGT WERDEN:
- ein Dokument, das Folgendes beschreibt:
- die geplante Aktivität
- das Datum der Aktivität
- das erwartete Publikum
- die Technik für die Markierung
- eine Karte oder ein Kartenausschnitt im Maßstab 1/10000, 1/20000 oder 1/25000, auf der/dem die geplante Strecke eingezeichnet ist. Sie können auch einen Verlauf im gpx-Format senden.
- die Zustimmung des Eigentümers für das Anbringen von Markierungen abseits der Wege (Gemeinde, ANF, privat...)
EINSPRUCH
Eine begründete Beschwerde kann per Einschreiben mit Rückschein an den zuständigen Minister gerichtet werden.
- Forstgesetzbuch vom 5. Juli 2008 (Artikel 26) - Code forestier du 5 juillet 2008 (article 26)
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Mai 2009 über das Inkrafttreten und die Ausführung des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch - Arrêté du gouvernement Wallon du 29 mai 2009 relatif à l’entrée en vigueur et à l’exécution du décret du 15 juillet 2008 relatif au Code forestier