Zusammengefasst
Studienbeihilfen sind finanzielle Beihilfen, die die Deutschsprachigen Gemeinschaft Studierenden im Universitäts- und Hochschulwesen und Schülerinnen und Schülern im Sekundarschulwesen gewährt. Studierende und Sekundarschüler können Studienbeihilfen erhalten, wenn sie jährlich einen Antrag einreichen und verschiedene Bedingungen erfüllen. Zu den Gewährungsbedingungen gehören neben der Erfüllung pädagogischer Anforderungen auch die Höhe des Einkommens und der Wohnsitz.
Im Detail
- Erziehungsberechtigte von Schülern im Sekundarschulwesen
- Studenten der Autonomen Hochschule Eupen
- Studenten, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen und ein Studium im Ausland absolvieren
Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft bearbeitet die Anträge:
- der Schüler/der Student, die eine Sekundar- oder Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft besuchen;
- der Studenten, die ein Universitäts- oder Hochschulstudium im Ausland absolvieren und ihren Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben.
Studienbeihilfen im Universitäts- und Hochschulwesen werden für Erststudien gewährt.
Spezialisierungen sind vom Recht auf Studienbeihilfen ausgeschlossen.
Dem Antragsteller kann eine Studienbeihilfe ausgezahlt werden, insofern das zu berücksichtigende Einkommen (globalsteuerbares und getrenntsteuerbares Einkommen des Antragstellers) unter dem festgelegten Höchstsatz liegt. Der Höchstsatz und der ausgezahlte Betrag ist abhängig von der Anzahl Personen zu Lasten. Die aktuellen Höchstsätze finden Sie unter „Weitere Informationen“.
Studienbeihilfen sind einkommensgebunden und werden 1x mal pro Schuljahr ausgezahlt.
Die Höhe der Beihilfe im Sekundarschulwesen beträgt zwischen:
- 59 € und 259 €, insofern der Schüler extern ist;
- 176 € bis 777 €, insofern der Schüler im Internat eingeschrieben ist oder ein Zimmer mietet.
Die Höhe der Beihilfe im Universitäts- und Hochschulwesen beträgt zwischen:
- 362 € und 1.205 € insofern die Schule sich im Wohnort befindet;
- 482 € und 1.385 € insofern der Student jeden Tag zu Schule fährt und die Schule sich nicht in seinem Wohnort befindet;
- 783 € und 2.469 € insofern der Student in einem Internat, einem Studentenwohnheim oder in einer Mietwohnung lebt und Miete zahlt.
Der Antragsteller reicht fristgerecht seinen Antrag ein und der Antrag wird auf seine Vollständigkeit geprüft.
Fehlende Dokumente werden beim Antragsteller nachgefragt. Sobald der Antrag vollständigt ist, erfolgt die Bearbeitung.
Anschließend wird das Antwortschreiben per Post zugeschickt.
Im Falle einer Zusage erfolgt im Anschluss die Auszahlung der Studienbeihilfe.
Anträge in Papierform müssen per Einschreibesendung eingereicht werden.
Die Anträge auf Studienbeihilfen müssen spätestens bis zum 31. Oktober des betreffenden Schuljahres eingereicht werden.
Insofern der Antrag vollständig ist wird dem Antragsteller das Antwortschreiben bis zum 1. April des betreffenden Schuljahres zugeschickt.
Jeder Antragsteller muss ein vollständig ausgefülltes Antragsformular (online oder in Papierform) einreichen.
Folgende Dokumente sind einzureichen:
- eine durch das Finanzministerium ausgestellte vollständige Kopie des Steuerbescheides des gesetzlichen Vertreters des Schülers/Studenten (Vater, Mutter, Vormund, usw.),
- bei Erhalt von Eingliederungseinkommen, Krankengeld oder Arbeitslosengeld: eine Bescheinigung über die Beträge, den Zeitraum usw.
Zusätzlich für Hochschul- und Universitätsstudenten:
- eine Kopie der Bankkarte des Studenten,
- eine durch das Finanzministerium ausgestellte vollständige Kopie des Steuerbescheides des Studenten,
- eine Studienbescheinigung des Studenten,
- eine Kopie des Mietvertrages der Studentenwohnung,
- eine Studienbescheinigung der Geschwister, die ein Studium an einer Universität oder Hochschule absolvieren.
Sollte der Antragsteller mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sein, so kann er eine Beschwerde beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Fachbereich Ausbildung und Unterrichtsorganisation, Gospertstraße 1, 4700 Eupen, einreichen.
Die Beschwerde muss begründet sein und per Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antwortschreibens eingereicht werden.