Zusammengefasst
DER TAXIDIENST: Die Tätigkeit, die die Beförderung von Personen mit einem Fahrzeug geringer Kapazität durch einen Fahrer gegen ein innerhalb festgelegter Grenzen festgesetztes Entgelt gewährleistet. Er unterteilt sich in Stations-Taxidienst und Straßen-Taxidienst.
Stations-Taxidienst: Taxidienst, der mit einem Fahrzeug betrieben wird, das mit einem Taxameter (oder einer anderen vom Staat zugelassenen Vorrichtung mit gleicher Funktion) und einem beleuchteten Schild auf dem Dach ausgestattet ist.
Nur Stations-Taxis gelten im Sinne der Straßenverkehrsordnung als Taxis.
Straßen-Taxidienst: Taxidienst, der ausschließlich über einen elektronischen Vermittlungsdienst für den Transport betrieben wird.
Die Anzahl der in einer Gemeinde zugelassenen Stations-Taxis ist auf ein Fahrzeug pro 1.500 Einwohner begrenzt.
Die Anzahl der in einer Gemeinde zugelassenen Straßen-Taxis ist ebenfalls auf ein Fahrzeug pro 1.500 Einwohner begrenzt.
Es ist den Gemeinden nicht gestattet, eine niedrigere Grenze als die gesetzlich vorgesehene festzulegen.
Die Anzahl der zugelassenen Lizenzen wird jährlich von der Kommission für entgeltliche Personenbeförderung überprüft.
Fahrzeuge, die für den Transport von Personen im Rollstuhl ausgestattet sind, werden bei der Begrenzung der Anzahl der Lizenzen nicht berücksichtigt.
Die Dauer der Lizenz richtet sich nach dem Alter des Fahrzeugs:
7 Jahre für klassische Fahrzeuge
10 Jahre für Fahrzeuge, die für den Transport von Personen im Rollstuhl angepasst sind
10 Jahre für Fahrzeuge mit Null-Emission (elektrisch oder Wasserstoff)
Achtung
Der Betreiber muss über eine feste und tatsächliche Niederlassung im Gebiet der Wallonischen Region verfügen.
Übergangsbestimmung: Jeder Betreiber, natürliche oder juristische Person, der Inhaber einer Genehmigung zur Ausübung eines Taxidienstes nach dem Dekret vom 18. Oktober 2007 ist, muss für jedes Fahrzeug, das er gemäß dem vorliegenden Dekret in Betrieb nehmen möchte, innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten (d. h. vor dem 1. Dezember 2025) ODER vor Ablauf seiner aktuellen Genehmigung, falls diese vor dem 1. Dezember 2025 endet, eine Betriebslizenz beantragen.
Dieses Verfahren ist in Französisch und Deutsch verfügbar.
Im Detail
Betreiber eines entgeltlichen Personenbeförderungsdienstes mit einem Fahrzeug für weniger als 9 Personen
Der Antrag auf Erteilung einer Betriebslizenz für einen Taxidienst, der an die Gemeinde gerichtet wird, muss unter Androhung der Unzulässigkeit folgende Angaben enthalten:
1° Namen und Vornamen oder die Firmenbezeichnung des Antragstellers;
2° seine Eigenschaft oder seinen Beruf;
3° die Adresse des Wohnsitzes oder des Firmensitzes, gegebenenfalls der verschiedenen Niederlassungen, sowie die Rechtsform;
4° eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse für die Kontaktaufnahme;
5° eine Identifikationsnummer bei der Zentralen Unternehmensdatenbank (Banque-Carrefour des Entreprises);
6° die Kontaktdaten des Verkehrsleiters sowie die Nummer des vom Staat ausgestellten Berufszugangszertifikats (CAP);
7° die gewählte Art des Taxidienstes (Straßen-Taxi oder Stations-Taxi);
8° die Anzahl der Fahrzeuge, für die die Lizenzen beantragt werden, einschließlich eventueller Reservefahrzeuge;
9° die Kennzeichen, Fahrgestellnummern, Marken und Modelle der zu verwendenden Fahrzeuge;
10° die nicht auf öffentlicher Straße gelegenen Stellplätze, die dem Betreiber gehören oder die er nutzen darf, sowie die auf öffentlicher Straße gelegenen Stellplätze, die genutzt werden können, wenn das Fahrzeug nicht im Einsatz ist.
Der Antrag wird über die Gemeinden gestellt.
Das Kollegium prüft, ob der Antrag vollständig ist, und sendet dem Antragsteller innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf geeignete Weise eine Empfangsbestätigung.
Das Kollegium trifft seine Entscheidung innerhalb von sechzig Arbeitstagen ab dem Datum der Empfangsbestätigung eines vollständigen Dossiers.
Im Falle einer Entscheidung zur Erteilung einer Betriebslizenz stellt das Kollegium oder sein Beauftragter innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum der Entscheidung des Kollegiums die Betriebslizenz auf geeignete Weise dem Betreiber zu und übermittelt auf geeignete Weise seine Entscheidung sowie das Dossier an die Regierung.
Innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab dem Eingang der Entscheidung des Kollegiums kann die Regierung den Akt zur Erteilung einer Betriebslizenz ganz oder teilweise aufheben, wenn diese nicht den Bestimmungen des Dekrets vom 28. September 2023 oder anderer einschlägiger Vorschriften entspricht. Sie informiert das Kollegium auf geeignete Weise darüber.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1° eine Kopie des vom Staat ausgestellten Berufszugangszertifikats (CAP);
2° eine Kopie der Zulassungsbescheinigung aller im Rahmen des Betriebs verwendeten Fahrzeuge;
3° eine Kopie des letzten Prüfberichts der technischen Kontrolle (Verwendung: Taxis, Gültigkeit … Monate);
4° eine Kopie der Bescheinigung des Versicherers, die bestätigt, dass die Fahrzeuge für die entgeltliche Personenbeförderung versichert sind;
5° eine Kopie der internationalen Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge;
6° eine Kopie der Kaufrechnung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls des Ratenkaufvertrags, Leasingvertrags oder Mietkaufvertrags sowie der Nachweis, dass der Antragsteller die monatlichen Zahlungen einhält.
- 16 MEI 2024. - Besluit van de Waalse regering tot uitvoering van het decreet van 28 september 2023 betreffende het betalend personenvervoer over de weg met voertuigen met een kleine capaciteit
- 28. SEPTEMBRE 2023 - Dekret über Dienste im Bereich der entgeltlichen Beförderung von Personen auf der Straße mit Fahrzeugen mit geringer Kapazität
Innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab dem Eingang der Entscheidung des Kollegiums kann die Regierung den Akt zur Erteilung einer Betriebslizenz ganz oder teilweise aufheben, wenn diese nicht den Bestimmungen des Dekrets vom 28. September 2023, der vorliegenden Verordnung oder anderer einschlägiger Vorschriften entspricht. Sie informiert das Kollegium auf geeignete Weise darüber.
Das Kollegium informiert den Betreiber unmittelbar nach Eingang der Mitteilung der Regierung auf geeignete Weise über die Gründe der Aufhebung.
Im Falle einer Entscheidung zur Ablehnung der Betriebslizenz gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Dekrets vom 28. September 2023 übermittelt das Kollegium oder sein Beauftragter innerhalb von fünf Arbeitstagen seine Entscheidung auf geeignete Weise dem Antragsteller und sendet eine Kopie zur Information an die Verwaltung.
In diesem Fall oder bei fehlender Entscheidung des Kollegiums innerhalb von vierzig Arbeitstagen ab der Empfangsbestätigung des Antrags auf Betriebslizenz hat der Antragsteller die Möglichkeit, bei der Regierung Rechtsmittel einzulegen.
Das in Absatz 1 genannte Rechtsmittel wird der Verwaltung per Einschreiben mitgeteilt, je nach Fall innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab der Mitteilung der Ablehnung oder innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Ablauf der Frist von vierzig Arbeitstagen ab dem Eingang der Empfangsbestätigung des Antrags auf Betriebslizenz.
Die Regierung entscheidet innerhalb von vierzig Arbeitstagen ab Eingang des Rechtsmittels.
