Zusammengefasst
Möchte einer Ihrer Einwohner in der Wallonie ein Tier adoptieren oder kaufen? Er geht zum Schalter und bittet Sie, ihm einen Auszug aus der Zentraldatei zu besorgen?
Fehlt es Ihnen an Informationen, um die zahlreichen Anfragen nach Auszügen aus der Zentraldatei für Umweltkriminalität und Tierwohl zu beantworten?
Seit dem 1. Juli 2022 wenden sich die Einwohner Ihrer Gemeinde direkt an Sie, um ihren Auszug aus der Zentraldatei zu erhalten.
DER AUSZUG: EINE PFLICHT FÜR WEN?
Der Auszug aus der Zentraldatei wird von Privatpersonen verlangt, wenn sie auf dem wallonischen Gebiet ein Haustier von einem Gewerbetreibenden kaufen, erhalten oder adoptieren wollen.
In der Wallonie ist dieser Auszug verpflichtend für den Verkauf, die Adoption oder die Schenkung eines Haustieres an eine Person (eine Privatperson):
- in Einrichtungen, die auf den Verkauf von Tieren spezialisiert sind
- in Tierheimen
- bei Haustierzüchtern
WORAUS BESTEHT ER?
Dieser Auszug stellt fest, dass eine Person, die ein Haustier adoptieren, erhalten oder kaufen möchte, nicht unter einem Verbot der Haustierhaltung steht oder ihre Genehmigung zur Haltung eines Haustiers verwirkt hat.
WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM ENTZUG DER TIERHALTEGENEHMIGUNG UND DEM VERBOT, EIN TIER ZU HALTEN?
Das Halteverbot verurteilt eine Privatperson dazu:
- keine Tiere einer oder mehrerer Arten dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum zu halten
- in der Anzahl der gehaltenen Tiere einer oder mehrerer Arten begrenzt zu sein
Der Entzug der Tierhaltegenehmigung verurteilt eine Privatperson zum vorübergehenden oder dauerhaften Entzug ihrer Tierhaltegenehmigung. Die Verurteilung zielt auf die Haltung von Tieren jeglicher Art ab.
Diese Sanktionen können von einem Richter oder einem Strafverfolgungsbeamten des ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt verhängt werden.
WARUM?
Es werden zwei Ziele verfolgt:
- Vermeidung, dass Personen, die bereits ein Tier misshandelt haben, dies mit anderen Tieren erneut tun können.
- Vermeidung von Spontankäufen, ohne über die Einschränkungen nachzudenken, die die Haltung dieses oder jenes Tieres mit sich bringen wird. Diese von den Emotionen des Augenblicks diktierten Käufe führen allzu oft dazu, dass die Tiere - vor allem zur Urlaubszeit - ausgesetzt werden. Die zum Erhalt des Dokuments bei Ihren Diensten unternommenen Schritte werden den potenziellen Käufern zweifellos eine Bedenkzeit verschaffen und solche Situationen vermeiden helfen.
AUSSTELLUNG DES AUSZUGS FÜR DIE EINWOHNER IHRER GEMEINDE
In Ihrer Gemeinde wohnende Einwohner müssen sich zum Erhalt des Nachweises, dass sie im Besitz ihrer Rechte zum Halten eines Haustieres sind, also direkt an Sie wenden.
Lesen Sie die Bedingungen und das detaillierte Verfahren zur Behandlung ihres Antrags weiter unten.
Achtung
DAUER
Dieser Auszug aus der Zentraldatei für Umweltkriminalität und Tierwohl hat eine begrenzte Laufzeit von 30 Kalendertagen.
PREIS
Sie können entscheiden, ob das Dokument kostenlos oder kostenpflichtig sein soll, und in diesem Fall legen Sie den Preis fest.
UND FÜR NICHT IN DER WALLONIE WOHNHAFTE PERSONEN?
Nicht in der Wallonie wohnhafte Personen, die ein Haustier von einem Fachmann auf wallonischem Gebiet kaufen möchten, können ihren Auszug aus der Zentraldatei beim Öffentlichen Dienst der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (ÖDW LNU) beantragen:
- per Einschreiben
- Hd. der Generaldirektorin, Avenue Prince de Liège, 15 in 5100 Jambes (Belgien)
- per E-Mail an fichiercentral.environnement@spw.wallonie.be
Sie müssen in ihrem Antrag unbedingt Folgendes erwähnen:
- Ihren Namen und Vornamen
- ihre Nationalregisternummer (wenn sie Belgier sind)
- die vollständige Adresse Ihres Wohnsitzes
Der ÖDW LNU wird Ihnen Ihren Auszug aus der Zentraldatei innerhalb von maximal 15 Kalendertagen nach Eingang Ihres Antrags mitteilen.
Im Detail
Jede Gemeinde in der Wallonie:
- in der eine in ihr wohnhafte Person ein Haustier von einem Gewerbetreibenden auf wallonischem Gebiet erwerben möchte
- und die zu diesem Zweck die Zentraldatei für Umweltkriminalität und Tierwohl abfragen muss.
WER HAT ANSPRUCH AUF DIESEN AUSZUG AUS DER ZENTRALDATEI?
Standardmäßig jede Person, es sei denn, ihr wurde diese Genehmigung durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung dauerhaft oder vorübergehend entzogen. Personen, die nicht mehr im Besitz der Genehmigung sind, wurden per Post darüber informiert.
WIE WIRD DIE GEMEINDE ÜBER BESITZVERBOT ODER DEN ENTZUG VON GENEHMIGUNGEN INFORMIERT?
Der Dienst des Strafverfolgungsbeamten des ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt schickt Ihnen einen Brief mit der Liste der Personen:
- denen die Genehmigung zur Haltung von Heimtieren entzogen wurden oder
- unter einem Verbot der Haltung eines Haustieres stehen
Neue Informationen über Personen mit Wohnsitz in Ihrer Gemeinde, denen die Haltegenehmigung entzogen oder die mit einem Halteverbot belegt wurden, werden nur im Falle eines neuen Urteils oder einer neuen Entscheidung über den Entzug oder das Verbot in Bezug auf diese Personen übermittelt.
Bei Umzug einer Person, der die Genehmigung entzogen wurde oder die einem Verbot unterliegt, wird die Gemeinde, in der die Person ihren neuen Wohnsitz hat, schriftlich informiert.
Sie haben keine Post bezüglich der Zentraldatei erhalten? Das bedeutet, dass es in Ihrer Gemeinde keine Personen gibt, denen die Genehmigung entzogen wurde oder die einem Besitzverbot unterliegen.
WIE STEHT ES MIT DEN VERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DSGVO?
Zur Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält das erhaltene Schreiben nur einen Teil der Nationalregisternummer (NR) der von einem Besitzverbot oder einem Entzug der Genehmigung betroffenen Person. Nur die letzten fünf (5) Ziffern werden sichtbar sein.
Daher müssen Sie die letzten fünf Ziffern des Nationalregisters der Person, die sich an Ihrem Schalter meldet, mit der Liste der vom ÖDW LNU mitgeteilten Teil-NR vergleichen.
In der Rubrik „Erläuterndes Dokument“ finden Sie ein Muster für eine Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Auszugs aus der Zentraldatei im Hinblick auf den Erwerb eines Haustiers. Bitte fügen Sie diese Datenschutzrichtlinie den von Ihnen ausgestellten Auszügen aus dem Zentralregister unbedingt bei.
WAS MUSS AUF DEM GENEHMIGUNGSNACHWEIS STEHEN?
Auf dem Auszug aus der Zentraldatei für Umweltkriminalität und Tierwohl werden die folgenden Angaben vermerkt:
- das Ausstellungsdatum
- der Name, Vorname und die Nationalregisternummer des Antragstellers
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines aktuellen Tierhalteverbots
- die betroffenen Tiere und/oder ihre Anzahl
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines laufenden Tierhalteverbotes oder eines Entzugs der Tierhaltegenehmigung
Ein Musterauszug befindet sich im Anhang des ministeriellen Rundschreibens (vgl. Musterauszug im erläuternden Dokument der Rubrik „Formular“).
UND DANACH?
Geschäfte, Tierheime und Zuchtbetriebe sind zur Führung eines Registers über Käufe oder Adoptionen verpflichtet. Das Register enthält die Referenz des Auszugs aus der Zentraldatei und den von Ihnen ausgestellten Auszug während fünf Jahren Dieses Register ist den zuständigen Diensten auf einen einfachen Antrag hin vorzulegen.
Eine Person mit Wohnsitz im Zuständigkeitsgebiet Ihrer Gemeinde möchte als Privatperson ein Haustier von einem Gewerbetreibenden auf wallonischem Gebiet erwerben oder adoptieren und beantragt „ihren“ Auszug aus der Zentraldatei:
Wenn IHRE GEMEINDE NICHT ÜBER EINE vom Dienst des Strafverfolgungsbeamten des ÖDW LNU ÜBERMITTELTE LISTE verfügt, bedeutet dies, dass es in Ihrer Gemeinde keine Personen gibt, die die Möglichkeit, ein Haustier zu halten, verwirkt oder verboten bekommen haben.
Sie können ihnen daher:
- den Auszug aus der Zentraldatei ausstellen (Musterauszug - siehe Rubrik „Erläuterndes Dokument“)
- das Dokument der Politik zum Schutz personenbezogener Daten geben (DSGVO-Vorlage - siehe Rubrik „Erläuterndes Dokument“)
Wenn IHRE GEMEINDE EINE vom Strafverfolgungsbeamten des ÖDW LNU ÜBERMITTELTE LISTE besitzt:
- Lassen Sie sich den Personalausweis der Person zeigen, die ein Haustier anschaffen oder adoptieren möchte.
- Vergleichen Sie die letzten 5 Ziffern ihrer NR-Nummer mit den im erhaltenen Schreiben mitgeteilten Ziffern.
- die letzten fünf Ziffern STIMMEN MIT KEINER DER ZIFFERN IN DER MITGETEILTEN LISTE ÜBEREIN: Sie können dem Antragsteller den Auszug ausstellen
- die letzten fünf Ziffern STIMMEN MIT EINER DER ZIFFERN IN DER MITGETEILTEN LISTE ÜBEREIN: Sie können dem Antragsteller den Auszug erst dann ausstellen, wenn Sie die ganze NR-Nummer mit dem ÖDW LNU überprüft haben:
- Holen Sie die vorherige Zustimmung der Person ein, damit ihre NR-Nummer zur Überprüfung an den ÖDW LNU weitergeleitet werden kann (siehe DSGVO-Vorlage in der Rubrik „Erläuterndes Dokument“ unten).
- Kontaktieren Sie den ÖDW LNU und insbesondere dessen Abteilung für Polizei und Kontrollen, um eine mögliche Übereinstimmung der vollständigen Nationalregisternummer dieser Person zu überprüfen, per E-Mail an: sfs.dgarne@spw.wallonie.be unter Angabe:
- im Betreff der E-Mail: Auszug aus der Zentraldatei - Erwerb eines Haustiers
- als Inhalt der E-Mail die vollständige Nationalregisternummer der antragstellenden Person
- Der ÖDW LNU antwortet Ihnen umgehend per E-Mail, ob dem antragstellenden Einwohner tatsächlich die Haltung eines Tieres verboten oder die Tierhaltungsgenehmigung entzogen wurde.
Der ÖDW LNU hat das Verfahren in einem Dokument schematisch dargestellt, das unter der Rubrik „Erläuterndes Dokument“ weiter unten zu finden ist.
- Wallonisches Tierschutzgesetz (Artikel D46)
- Dekretteil des Ersten Buches des Umweltgesetzbuches (Artikel D 144) ( nur auf Französisch verfügbar)
- Gesetzlicher Teil von Buch I des Umweltgesetzbuches (Artikel D 100 R)
- Wallonisches Tierschutzgesetzbuch (Artikel D46) ( nur auf Französisch verfügbar)
- Ministerielles Rundschreiben vom 13. Juni 2022 über den Auszug aus der zentralen Datei im Hinblick auf den Erwerb, die Adoption oder den Kauf eines Tieres gemäß Artikel D. 144 von Buch I des Umweltgesetzbuches und Artikel 46 des Wallonischen Tierschutzgesetzes ( nur auf Französisch verfügbar)
Formulare
Online
Downloads
Documents utiles
- Dem Auszug aus der Zentraldatei beizufügendes DSGVO-Muster- Haltung eines Haustiers und Zustimmung zur Mitteilung der NR-Nr. an den ÖDW LNU (nur auf Französisch verfügbar)
- Verfahrensschema für den Auszug aus der Zentraldatei für Umweltkriminalität und Tierwohl (nur auf Französisch verfügbar)
- Muster des Auszugs aus der Zentraldatei für Umweltkriminalität und Tierwohl