Zusammengefasst
Bieten Sie Ihre Dienste für die Entleerung von Klärgruben in der Wallonie an? Haben Sie Ihre Zulassung als Entleerer? Sie müssen nämlich vom ÖDW LNU (Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt) offiziell zugelassen werden, um diese Tätigkeit ausüben zu können. Der Antrag auf Zulassung sowie die Verlängerung der Zulassung sind kostenlos. Stellen Sie Ihren Antrag online!
Warum sollte man sich als Entleerer zulassen lassen?
Schlamm, der sich in Klärgruben oder anderen Systemen zur Lagerung von Abfällen aus der Abwasserreinigung ansammelt, gilt als Abfall. Seine Abfuhr und Entsorgung muss unter den besten Bedingungen erfolgen, um eine Verschmutzung der Umwelt zu vermeiden.
Indem der ÖDW LNU Ihnen eine Zulassung gewährt, erkennt er an, dass Sie über die notwendigen technischen und logistischen Mittel verfügen, um Ihre Aufgaben gesetzeskonform zu erfüllen.
Die Zulassung ist 8 Jahre lang gültig. Diese offizielle Anerkennung wird nicht automatisch verlängert. Sie müssen einen entsprechenden Antrag stellen.
Sobald Sie zugelassen sind, werden Sie in die offizielle Liste der zugelassenen Entleerer in der Wallonie aufgenommen.
Eine offizielle Anerkennung mit Verpflichtungen
Sobald Sie die Zulassung erhalten haben, müssen Sie mehrere Verpflichtungen erfüllen, insbesondere:
- Die Bedingungen für die Zulassung erfüllen (siehe Abschnitt „Bedingungen“)
- Ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit ausüben
- Den ÖDW LNU über jede Änderung der Sie betreffenden Informationen zu informieren
- Den mit der Überwachung beauftragten Beamten den Zugang zu den Räumlichkeiten ermöglichen
So beantragen Sie oder verlängern Sie eine Zulassung als Klärgrubenentleerer
Um eine Zulassung zu beantragen oder die Verlängerung einer bestehenden Zulassung zu beantragen, füllen Sie das Online-Formular (Link in der Rubrik „Formulare“) aus und bestätigen Sie es entsprechend dem unten beschriebenen Verfahren.
Im Detail
Jede natürliche oder juristische Person oder jedes Unternehmen, das die Tätigkeit des Entleerens von Klärgruben oder anderen Systemen zur Ansammlung von Klärschlamm in der Wallonie ausüben möchte.
Das für die Entleerung verwendete Fahrzeug muss eine Zulassungsbescheinigung haben und der technischen Kontrolle unterzogen worden sein. Es muss mit einem wasserdichten Behälter ausgestattet sein, der mit folgenden Elementen versehen ist:
- Eine Öffnung, die eine einfache Reinigung ermöglicht
- Eine Volumenanzeige
- Eine Vakuum- oder Verdrängerpumpe
- Ein Ventil, das Ansaugen und Ausstoßen ermöglicht
- Ein Vakuumbrecherventil
- Ein Überdruckventil
- Wenn Sie zugelassen sind, können Sie im Rahmen der Öffentlichen Verwaltung der autonomen Abwasserreinigung (GPAA) als „konventionierter“ Entleerer tätig sein.
- Die Zulassung garantiert Ihrem Kunden, dass Sie über die nötigen Mittel und Fachkenntnisse verfügen, um Klärschlamm ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem Abfallwirtschaftsgesetz zu entsorgen.
ANTRAG AUF ZULASSUNG (oder Verlängerung)
Um eine Zulassung zu beantragen oder ihre Verlängerung zu beantragen, füllen Sie das in deutscher oder französischer Sprache verfügbare Online-Formular aus und bestätigen Sie es (siehe Rubrik „Formulare“).
Es müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
- Informationen über den/die zusätzlichen Betriebssitz/e, wenn es mehr als einen Betriebssitz gibt
- Eine aktualisierte Kopie der Satzung der juristischen Person
- Eine Kopie des Berufshaftpflichtversicherungsvertrags
- Die Bestätigung des Versicherers, dass dieser Versicherungsschutz gültig ist
- Für jedes Fahrzeug:
o Kopie der Zulassungsbescheinigung
o Kopie der von der Kfz-Inspektionsstelle ausgestellten Untersuchungsbescheinigung
o Kopie des Versicherungsnachweises für das Fahrzeug
BEARBEITUNG IHRES ANTRAGS
1° ERHALT IHRER AKTE
Der ÖDW LNU sendet Ihnen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang Ihres Antrags eine Empfangsbestätigung.
2* ANALYSE IHRER AKTE (VOLLSTÄNDIGKEIT und ZULÄSSIGKEIT)
Der ÖDW LNU analysiert den Inhalt Ihrer Akte und prüft sie auf Vollständigkeit und Zulässigkeit. Er teilt Ihnen seine Entscheidung spätestens 30 Tage nach dem Datum der Empfangsbestätigung mit.
*) Ist Ihre Akte unvollständig?
Dann haben Sie 30 Tage nach Erhalt der Entscheidung des ÖDW LNU Zeit, um die fehlenden Elemente, auf die in der Entscheidung hingewiesen wird, nachzureichen.
Nach Erhalt Ihrer Ergänzungen hat die Verwaltung 30 Tage Zeit, um Ihnen ihre Entscheidung über die Vollständigkeit und Zulässigkeit Ihres Antrags mitzuteilen. Wenn sie Ihren Antrag ein zweites Mal für unvollständig hält, erklärt sie ihn für unzulässig.
*) Wenn innerhalb der oben genannten Fristen keine Entscheidung vom ÖDW LNU versandt wird, gilt Ihr Antrag als zulässig und wird weiter bearbeitet.
3* GEWÄHRUNG ODER VERWEIGERUNG EINER ZULASSUNG
Der ÖDW LNU teilt Ihnen seine Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung der Zulassung spätestens innerhalb von 60 Tagen ab der Mitteilung über die Zulässigkeit Ihres Antrags mit.
Er kann diese Frist um weitere 30 Tage verlängern; in diesem Fall informiert er Sie vor Ablauf der 60 Tage darüber.
Bemerkung: Die Zulassung gilt als gewährt, wenn die genannten Fristen überschritten werden.
BESCHWERDE EINLEGEN
Sind Sie mit der Entscheidung des ÖDW LNU nicht einverstanden? Sie können innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Entscheidung des ÖDW LNU eine Beschwerde beim Umweltminister einreichen.
Wie? Per Einschreiben mit Empfangsbestätigung an Rue d'Harscamp 22 in 5000 NAMUR senden.
- Möchten Sie vom Minister angehört werden? Geben Sie dies in Ihrer Beschwerde an
Der Minister schickt Ihnen eine Empfangsbestätigung und teilt Ihnen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang Ihrer Beschwerde einen Termin und einen Ort für die Anhörung mit. Nach der Anhörung hat der Minister 30 Tage Zeit, um Ihnen seine Entscheidung zu senden.
- Bitten Sie nicht darum, vom Minister angehört zu werden? Dann teilt dieser Ihnen seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang Ihrer Beschwerde mit.