Zusammengefasst
Sie möchten Ihr pflanzliches oder forstliches Vermehrungsgut (Saatgut, Setzlinge, Stecklinge, Zwiebeln, ...) vermarkten?
Wenn Sie auf wallonischem Gebiet tätig sind, können Sie Ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn Sie registriert sind. Für bestimmte Aktivitäten ist außerdem eine Zulassung erforderlich. Diese Registrierung/Zulassung erfolgt über die Direktion für Qualität und Tierwohl (DQTW) des ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (LNU).
Sie müssen in der Datenbank der Marktteilnehmer eingetragen sein, die in der Erzeugung und/oder Vermarktung von pflanzlichem und/oder forstlichem Vermehrungsgut in der Wallonie tätig sind, d. h. von Material, das zur Vermehrung oder - im Falle von Vermehrungsgut für Zierpflanzen, Obst, Forstpflanzen oder Gemüse - zur Wiederanpflanzung verwendet wird.
AUF DIE QUALITÄT DER PFLANZLICHEN UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN PRODUKTION ACHTEN
Pflanzliches Vermehrungsgut trägt zur Produktivität, Vielfalt sowie zur Gesundheit und Qualität unserer Landwirtschaft, unseres Gartenbaus und unserer Wälder bei.
Unsere Direktion, die DQTW, hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass qualitativ hochwertiges Vermehrungsgut auf den Markt kommt durch:
- die Gewährleistung der technischen und gesundheitlichen Qualität dieses Materials
- die garantierte Rückverfolgbarkeit dieses Materials
- die Einhaltung der geltenden Vorschriften
- die Kontrolle der aktiven Betreiber und der Produktion vor Ort
REGISTRIERUNGSPFLICHT
Außer in Ausnahmefällen (siehe unten) ist die Registrierung für alle verpflichtend.
Sobald Sie sich registriert haben, erhalten Sie eine Betreibernummer in unserer Datenbank.
Die Registrierung ist so lange gültig, bis Sie uns eine vollständige Einstellung der Aktivitäten melden.
Beachten Sie, dass:
- ein Forstunternehmer, der seinem Kunden die von ihm nachgepflanzten Setzlinge in Rechnung stellt, oder ein Forstsachverständiger, der seinem Kunden die von ihm gelieferten Setzlinge in Rechnung stellt, sich registrieren lassen muss.
- im Rahmen der Erzeugung von Obstpflanzgut und Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen eine Registrierung nicht zwingend erforderlich ist, wenn man ausschließlich an Amateure verkauft und dies nur ohne Zwischenhändler.
ZULASSUNG
Für Ihre Tätigkeit oder Ihren Tätigkeitsbereich ist möglicherweise eine Zulassung erforderlich. Zum Beispiel: eine Zulassung, um Pflanzenpässe auszustellen, um als Händler-Vorbereiter anerkannt zu werden, als Verpacker von Kleinpackungen ...
Die Zulassung erfolgt jährlich. Sie kann stillschweigend auf der Grundlage der Kontrollmodalitäten verlängert werden. In Anwendung von Kooperationsvereinbarungen ist die Behörde, die die Feldkontrollen durchführt, entweder der ÖDW LNU/die DQTW oder die FASNK.
Neben den Kontrollen müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, um Ihre Zulassung zu erhalten oder zu verlängern. Alle diese Details finden Sie unter „Bedingungen“.
KOSTEN
Die Erteilung der Zulassung und Registrierung ist kostenlos, führt aber zur Zahlung einer jährlichen Gebühr und zu Kontrollkosten (wenn diese von der FASNK durchgeführt werden), je nach betroffenem Produktionssektor.
Auf dem Portal für Landwirtschaft („Finanzielle Aspekte“) finden Sie Sektor für Sektor die jährlichen Gebühren, die für die Ausübung von zulassungs- oder registrierungspflichtigen Aktivitäten fällig werden.
AUSZUFÜLLENDES FORMULAR
Möchten Sie Ihre Aktivität beginnen, Ihre Daten aktualisieren oder das Ende einer Ihrer Aktivitäten melden? Folgen Sie dem unten verfügbaren Verfahren und füllen Sie das Formular aus.
Im Detail
Sie sind eine natürliche/juristische Person, die in der Wallonie in die Produktion und/oder Vermarktung von pflanzlichem und/oder forstlichem Vermehrungsgut einsteigen möchte.
Ihr Tätigkeitsbereich:
- Landwirtschaftliches Saatgut und Gemüsesaatgut
- Kartoffelsetzlinge
- Gemüsepflanzensetzlinge
- Vermehrungsmaterial für Obstpflanzen und Obstpflanzensetzlinge
- Forstliches Vermehrungsmaterial
- Vermehrungsmaterial für Zierpflanzen und Zierpflanzsetzlinge
- Vermehrungsmaterial von Reben
- Hopfen- oder Kiwisetzlinge
Informieren Sie sich über die Zulassungsbedingungen in den ministeriellen Durchführungserlassen, in denen die technischen Normen für die Kontrollen in Bezug auf die verschiedenen Produktionsbereiche festgelegt sind.
Für die Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen verweisen wir auf die Verordnung 2016/2031 (insbesondere die Artikel 65, 66, 69 und 78-95).
Um Ihre Zulassung zu erhalten und zu behalten, müssen Sie unter anderem je nach Fall auch die folgenden Bedingungen erfüllen:
- die geltenden Vorschriften sowie die von der DQTW bereitgestellten Anweisungen befolgen
- die DQTW über den Beginn und das Ende Ihrer Aktivitäten informieren
- der DQTW erlauben, Ihr(e) Unternehmen zu besuchen und dessen/deren Produktion in jeder Phase zu kontrollieren
- der DQTW alle notwendigen Informationen mitteilen
- den Standort und die Größe der Vermehrungsparzellen mitteilen
- das Saatgut und/oder die Setzlinge in Übereinstimmung mit den erforderlichen Standards zur Zertifizierung vorlegen
- drei Jahre lang ab dem 1. Januar, der auf das Datum des Dokuments folgt, eine Bestandsbuchhaltung über die ein- und ausgehenden Kartoffelsetzlinge führen und zur Verfügung der DQTW halten.
- die verwendeten Kontrolldokumente gemäß den Anweisungen der DQTW und den Vorschriften aufbewahren
- die Proben, die die DQTW für die Laboranalyse, die Erstellung der Kontrollfelder, die Zertifizierung und die Handelskontrolle des Vermehrungsmaterials benötigt, rechtzeitig entnehmen zu lassen
- der DQTW gestatten, die Liste der eingetragenen Betreiber und die Anschrift ihrer Niederlassungseinheit(en) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem sie sie auf dem Portal der wallonischen Landwirtschaft veröffentlicht, sofern kein formeller und begründeter Einspruch erhoben wird
Ihr Antrag auf Registrierung und/oder Zulassung kann auf Deutsch, Französisch und Englisch gestellt werden.
Ihre Anfrage wird so schnell wie möglich bearbeitet. Wir priorisieren die Fälle und halten uns dabei an den Zeitplan für den Anbau. Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich.
SCHRITTE
- Sie schicken uns per E-Mail an certification.semences.plants@spw.wallonie.be das ausgefüllte Formular und die damit verbundenen Anhänge (falls erforderlich).
- Sie müssen Ihre ausgeführte(n) Tätigkeit(en) im Formular ankreuzen
- Sie können mehrere Betriebseinheiten unter der gleichen Registrierungs-/Zulassungsnummer haben
- Wir benachrichtigen Sie umgehend per E-Mail oder Post über Ihre Registrierung als aktiver Betreiber und ggf. über Ihre Zulassung(en).
- Wir stellen Ihnen eine Registriernummer aus
- Wenn eine Zulassung beantragt wird, wird eine Felduntersuchung von der DQTW organisiert, um die Einhaltung der Ausstellungsbedingungen zu überprüfen
- Die Zulassungsnummer ist identisch mit der Registrierungsnummer
INFOS, DIE SIE UNS BEREITHALTEN MÜSSEN (Für alle Wirtschaftszweige):
- Art des Antrags
- Identifikation des Betreibers (Person/Unternehmen)
- Identifizierung der Einrichtung
- Art der Aktivitäten entsprechend Ihrer Branche
INFOS, DIE SIE UNS BEREITHALTEN MÜSSEN (Für bestimmte Bereiche):
- Informationen über die Einrichtung (z. B. Parzellen, Betriebsplan, Art der Einrichtung...)
- Liste des im ersten Jahr erzeugten Vermehrungsmaterials (für Gemüsepflanzgut, Obstpflanzgut, forstliches Pflanzgut ist danach eine jährliche Meldung erforderlich)
EINSPRUCH
Sofern vorhanden, werden die Beschwerdewege in Bezug auf die Erteilung einer Zulassung in den ministeriellen Durchführungserlassen erläutert. Lesen Sie die Erlasse in der Rubrik „Rechtliche Referenzen“.
- Für den Obstsektor muss die DQTW innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf die Eintragung antworten
- Für andere Sektoren gilt eine angemessene Frist
- Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Vertrieb von forstlichem Vermehrungsmaterial
- Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Vertrieb von Rote Beete-Saatgut
- Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Vertrieb von Gemüsesaatgut
- Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Vertrieb von Pflanzkartoffeln
- Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Vertrieb von Öl- und Faserpflanzensaatgut
- Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Vertrieb von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die zur Produktion von Früchten bestimmt sind
- Richtlinie 2013/63/EG der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich der Mindestanforderungen an Pflanzkartoffeln und an Pflanzkartoffelpartien
- Richtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Festlegung von Mindestanforderungen und Unionsklassen für Präbasispflanzkartoffeln
- Richtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Festlegung der Unionsklassen von Basis- und zertifizierten Pflanzkartoffeln sowie der Bedingungen und Bezeichnungen für diese Klassen
- Dekret vom 27. März 2014 über das Wallonische Landwirtschaftsgesetzbuch
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Februar 2003 über die Erzeugung und den Vertrieb von forstlichem Vermehrungsgut
- Europäische Verordnung 2016/2031 des Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz gegen Schadorganismen der Pflanzen, zur Änderung der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG
- Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Vertrieb von Futterpflanzensaatgut
- Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Vertrieb von Getreidesaatgut
- Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Vertrieb von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 06. Dezember 2012 über die Erzeugung und den Vertrieb von Öl- und Faserpflanzensaatgut (inoffizielle Koordination nur auf Französisch verfügbar)
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Vertrieb von Rote Beete-Saatgut (inoffizielle Koordination nur auf Französisch verfügbar)
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Vertrieb von Futterpflanzensaatgut (inoffizielle Koordination nur auf Französisch verfügbar)
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009 bezüglich des Inverkehrbringens von Vermehrungsmaterial von Obstpflanzen und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 09. Dezember 2010 bezüglich der Zertifizierung von Hopfen
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. März 2014 über die Erzeugung und den Vertrieb von Pflanzkartoffeln (inoffizielle Koordination nur auf Französisch verfügbar)
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Oktober 2017 zur Festlegung der Gebühren und Vergütungen für die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle der Erzeugung und dem Vertrieb von Saat- und Pflanzgut sowie den Indexierungsmitteilungen (inoffizielle Koordination nur auf Französisch verfügbar)
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 04. April 2019 bezüglich des Vertriebs von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juni 2020 bezüglich der Erzeugung und des Vertriebs von Gemüsesaatgut (inoffizielle Koordination nur auf Französisch verfügbar)
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2021 über die Erzeugung und den Verkehr mit Getreidesaatgut (inoffizielle Koordination nur auf Französisch verfügbar)
- Ministerieller Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung einer Regelung für die Kontrolle und Zertifizierung von Futterpflanzensaatgut (nur auf Französisch)
- Ministerieller Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung einer Regelung für die Kontrolle und Zertifizierung von Rote Beete-Saatgut landwirtschaftlicher Sorten
- Ministerieller Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung einer Regelung für die Kontrolle und Zertifizierung von Gemüsesaatgut und Industriechicorée-Saatgut
- Ministerieller Erlass vom 26. September 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009 bezüglich des Vertriebs von Vermehrungsmaterial von Obstpflanzen und von Obstpflanzen, die zur Produktion von Früchten bestimmt sind (nur auf Französisch)
- Ministerieller Erlass vom 4. April 2019 mit Durchführungsmaßnahmen zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über den Vertrieb von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen in Bezug auf die Bedingungen, die das Material erfüllen muss, seine Kennzeichnung und die von den Zulieferern geführten Sortenlisten (nur auf Französisch)
Sofern vorhanden, werden die Beschwerdewege in Bezug auf die Erteilung einer Zulassung in den ministeriellen Durchführungserlassen erläutert. Lesen Sie die Erlasse in der Rubrik „Rechtliche Referenzen“.
Formulare
Online
Downloads
Nützliche Links
- Sektor Gemüsesetzlinge - Dokumente, Gesetzgebung, Kontrolle, phytosanitärer Aspekt, Arten - Seite des Portals der Wallonischen Landwirtschaft (nur auf Französisch)
- Sektor Forstbaumschulen - Dokumente und Formulare, Gesetzgebung, Kontrolle, phytosanitärer Aspekt, Links - Seite des Portals der Wallonischen Landwirtschaft (nur auf Französisch)
- Landwirtschaftlicher Saat- und Pflanzgutsektor - Dokumente, Gesetzgebung, Kontrolle, phytosanitäre, finanzielle und technische Aspekte - Seite des Portals der Wallonischen Landwirtschaft (nur auf Französisch)
- Verwendung von Pflanzenpässen und Gesetzgebung bezüglich der Pflanzenproduktion - Website der FASNK
- Sektor Obstbaumschulen - Dokumente und Formulare, Gesetzgebung, Kontrolle, phytosanitärer Aspekt, Links - Seite des Portals der Wallonischen Landwirtschaft (nur auf Französisch)
- Export oder Import von Vermehrungsmaterial - Dokumente und Formulare, Gesetzgebung, Kontrolle, phytosanitärer Aspekt, Links - Seite des Portals der Wallonischen Landwirtschaft (nur auf Französisch)
- Sektor Zierbaumschulen - Dokumente und Formulare, Gesetzgebung, Kontrolle, phytosanitärer Aspekt, Links - Seite des Portals der Wallonischen Landwirtschaft (nur auf Französisch)