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Hilfe für die Unternehmen als Ausgleich für die Kosten der indirekten Emissionen (Indirektes Carbon Leakage)

Zusammengefasst

Die wallonische Regierung hat beschlossen, die Wettbewerbsfähigkeit der Versorgung der stromintensivsten Industrieanlagen zu unterstützen. Zu diesem Zweck wurde die Maßnahme "Ausgleich der indirekten Kosten", die von der Europäischen Kommission genehmigt wurde, in den Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. Dezember 2022 aufgenommen, der Unternehmen eine Beihilfe zum Ausgleich der Kosten für indirekte Emissionen gewährt.

Dadurch werden die Kosten des EU-Systems für CO2-Zertifikate, die in den Strompreis eingerechnet werden, teilweise ausgeglichen. Mit der Maßnahme werden somit drei Ziele verfolgt:

  • das Risiko von CO2-Emissionen durch Verlagerung von Industrieaktivitäten aus der EU zu verringern;
  • Beibehaltung des Ziels des EU-EHS, die Dekarbonisierung zu fördern und dabei ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten;
  • Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt auf ein Minimum beschränken.

Achtung

Staatliche Beihilfen für die Kosten indirekter Emissionen können einem Begünstigten für eine Anlage nur dann gewährt werden, wenn er in einem der Sektoren oder Teilsektoren tätig ist, die in Anhang I der Mitteilung 2020/C 317/04 aufgeführt sind, d.h. wenn er Produkte herstellt, deren PRODCOM-Code ein Präfix aus einem der NACE-Codes aufweist (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft), Rev. 2 (2008) in diesem Anhang I aufgelistet.

Beihilfen über 100.000 € werden in der Datenbank Transparency State Aids der Europäischen Kommission veröffentlicht:

Hinweis: Unternehmen, die von Effizienz-Benchmarks betroffen sind, bei denen eine Berücksichtigung der Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom in Betracht gezogen werden sollte (siehe Seite L87/33 des Dokuments Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021), sollten prüfen, ob ihre Tätigkeiten in den Systemgrenzen enthalten sind, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 in Anhang 1, Abschnitt 2, auf den Seiten L 59/37 bis L59/41 festgelegt sind.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Alle Unternehmen mit einer Produktionsstätte in der Wallonie in einem der Zielsektoren oder Teilsektoren.

Bedingungen

Um diese Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Durch eine eidesstattliche Erklärung bestätigen, dass das Unternehmen die gesetzlichen Bestimmungen, die die Ausübung seiner Tätigkeit regeln, sowie die Steuer-, Sozial- und Umweltgesetze und -vorschriften einhält oder sich verpflichtet, die Vorschriften innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist einzuhalten;
  • Eine Anlage in der Wallonie betreiben;
  • Einen Validierungsbericht vorlegen;
  • Nicht Gegenstand einer Rückforderungsanordnung sein, die nach einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht umgesetzt wurde;
  • Sich für Energieeffizienz einsetzen. Dies geschieht durch ein Energieaudit, das von einem zugelassenen Auditor durchgeführt wird, und anschließend durch die Konkretisierung der Empfehlungen, die sich aus dem Audit ergeben. Es sind verschiedene Fälle möglich, die in der erläuternden Broschüre ausführlich beschrieben werden;
  • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Punkte 20 bis 24 der Leitlinien (2014/C 249/01) sein, siehe Erklärung in den Nützlichen Dokumenten.
Vorteile

Der Höchstbetrag der je Anlage zu zahlenden Beihilfe für die Herstellung von Erzeugnissen, die unter die in Anhang I der Leitlinien aufgeführten Sektoren und Teilsektoren fallen, ist nach folgender Formel zu berechnen:

1. Gelten die in Anhang II aufgeführten Effizienz-Benchmarks für den Stromverbrauch für die vom Begünstigten hergestellten Produkte, so entspricht die maximale Beihilfe, die pro Anlage für die im Jahr t (Amaxt) entstandenen Kosten gezahlt werden kann:

Amaxt = Ai x Ct x Pt-1 x E x AOt

In dieser Formel

ist Ai die Beihilfeintensität für das Jahr t, ausgedrückt als Bruch (d. h. 0,75);

ist Ct der geltende CO2-Emissionsfaktor oder der marktbasierte CO2-Faktor (tCO2/MWh) (für das Jahr t);

ist Pt-1 der Terminpreis der EUA für das Jahr t-1 (EUR/tCO2);

ist E der für den produktspezifischen Stromverbrauch geltende Effizienzrahmen, der in Anhang II definiert ist. Dieses Referenzsystem wird jedes Jahr reduziert, siehe die Erläuterungsbroschüre ;

ist AOt die tatsächliche Produktion im Jahr t;

2. Gelten die in Anhang II aufgeführten Effizienz-Benchmarks für den Stromverbrauch nicht für die vom Begünstigten hergestellten Produkte, so entspricht die maximale Beihilfe, die pro Anlage für die im Jahr t (Amaxt) entstandenen Kosten gezahlt werden kann, folgendem Betrag:

Amaxt=Ai x Ct x Pt-1 x EF x AECt

In dieser Formel

ist Ai die Beihilfeintensität für das Jahr t, ausgedrückt als Bruch (d. h. 0,75);

ist Ct der geltende CO2-Emissionsfaktor oder der marktbasierte CO2-Faktor (tCO2/MWh) (für das Jahr t);

ist Pt-1 der Terminpreis der EUA für das Jahr t-1 (EUR/tCO2);

ist EF der Fallback-Effizienz-Benchmark (d. h. 0,8) für den Stromverbrauch. Dieses Referenzsystem wird jedes Jahr reduziert, siehe die Erläuterungsbroschüre ;

ist AECt der tatsächliche Stromverbrauch (MWh) im Jahr t.

Werden in einer Anlage Produkte hergestellt, für die ein in Anhang II genannter Effizienz-Benchmark für den Stromverbrauch gilt, und Produkte, für die der Fallback-Effizienz-Benchmark für den Stromverbrauch gilt, so ist der Stromverbrauch für jedes Produkt proportional zur Tonnage seiner Produktion zu berechnen.

Werden in einer Anlage sowohl förderfähige Erzeugnisse (d. h. Erzeugnisse aus den in Anhang I aufgeführten förderfähigen Sektoren oder Teilsektoren) als auch nicht förderfähige Erzeugnisse hergestellt, so wird der zu zahlende Beihilfehöchstbetrag nur für die förderfähigen Erzeugnisse berechnet.

Anmerkung: Der EWR vom 21.12.2022 zur Organisation der Gewährung eines Zuschusses an Unternehmen zum Ausgleich der Kosten indirekter Emissionen sieht in Artikel 2 Folgendes vor: "Der Gesamtbetrag des Zuschusses wird jährlich vom Wirtschaftsminister nach Maßgabe des Gesamtbetrags der zulässigen Anträge im Verhältnis zu den für diesen Zuschuss bereitgestellten Haushaltsmitteln gewichtet".

Prozedur

Für die Kompensation der indirekten Emissionen vom  Jahr N:

Gibt es eine elektronische Einreichung nach den folgenden Modalitäten:

  1. Die vollständige elektronische Akte enthält:
  • Das Antragsformular (alle Registerkarten) im Excel-Format. Die Datei trägt den Namen „LKI – FORMULAR ÖDW Jahr der indirekten Emissionen  Name Ihres Unternehmens.xlsx“;
  • Das elektronisch signierte Antragsformular im Excel-Format. Die Datei trägt den Namen „LKI – FORMULAR ÖDW Jahr der indirekten Emissionen Name Ihres Unternehmens.pdf“;
  • Die elektronisch unterzeichnete Validierungsbescheinigung eines zugelassenen Prüfers;
  • Der Anhang „Standortdaten“ sowie alle weiteren Anhänge, die für die Darlegung des Antrags erforderlich sind, vgl. die Liste in der erläuternden Broschüre. Das Format ist Acrobat Reader (.pdf), oder ein anderes Format, das von MS Office 365 gelesen werden kann.

Diese Unterlagen müssen an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden:

dpi@spw.wallonie.be

  1. Die elektronische Akte wird bis zum 1. Juni des Jahres N + 1 eingereicht.

Wenn das Volumen der Anhänge eine Einreichung per E-Mail nicht zulässt, müssen Sie zumindest das Formular an dpi@spw.wallonie.be senden und außerdem über carbon.leakage@spw.wallonie.be Kontakt mit der Dienststelle aufnehmen, damit Sie Zugang zu unserer sicheren Plattform ÖDW Transfer erhalten. Für jede Einreichung wird eine Empfangsbestätigung ausgestellt.

Prämien für die im Jahr N entstandenen Kosten werden im Jahr N + 1 gezahlt.

Um sich die behördlichen Schritte zu erleichtern, können Sie sich direkt an die Behörden wenden.

Alle Beihilfeanträge können in französischer oder deutscher Sprache ausgefüllt werden.

Coût

Die Einreichung von Beihilfeanträgen ist gebührenfrei.

Délais

Es wird alles unternommen, um die Anträge innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten. Diese Frist kann je nach Komplexität des Antrags, etwaigen Anforderungen zusätzlicher Informationen, erforderlicher Stellungnahmen sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln des Beihilferegimes variieren.

Für die Einreichung eines Antrags auf Investitionsbeihilfe bestehen keine verbindlichen Fristen.

Die vorgesehenen Fristen sind Orientierungsfristen (siehe Verfahren). Sie dienen dazu, der Verwaltung eine effiziente Bearbeitung der Anträge zu ermöglichen. Eine Überschreitung dieser Fristen führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Antrags oder zum Verlust des Anspruchs auf die Beihilfe.

Es wird jedoch empfohlen, diese Fristen einzuhalten, um die Bearbeitung des Antrags zu erleichtern und Verzögerungen zu vermeiden.

Documents à fournir

Die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise sind im Beihilfeantragsformular sowie in den Erläuterungen angegeben (diese können im Abschnitt „Nützliche Dokumente“ dieses Verfahrens heruntergeladen werden).

rechtliche Grundlagen
  • Dekret der wallonischen Regierung zur Regelung der Gewährung von Beihilfen an Unternehmen zum Ausgleich der Kosten indirekter Emissionen zwischen 2021 und 2030
  • Mitteilung 2020/C 317/04 der Europäischen Kommission - Leitlinien für bestimmte staatliche Beihilfen im System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021
  • Mitteilung 2021/C 528/01 der Kommission zur Ergänzung der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Rahmen des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021
Voies de recours

Wenn Sie mit der erhaltenen Entscheidung nicht einverstanden sind, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen:

1. Kontaktaufnahme mit der Verwaltung

Innerhalb von 30 Kalendertagen können Sie die Dienststelle kontaktieren, die die Entscheidung getroffen hat, um zusätzliche Erläuterungen zu erhalten, weitere Informationen vorzulegen oder Ihre Einwände darzulegen.

Bitte beachten Sie: Dieser Schritt hemmt die Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht.

2. Einlegung eines Rechtsmittels beim Staatsrat

Sie können die Aufhebung der Entscheidung beantragen, indem Sie innerhalb von 60 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel beim Staatsrat einlegen.

In bestimmten dringenden Fällen können Sie außerdem die Aussetzung der Entscheidung beantragen.

Weitere Informationen: Staatsrat

3. Beschwerde beim Ombudsmann der Wallonie und der Föderation Wallonie-Brüssel einreichen

Sie können sich kostenlos an den Ombudsmann wenden, wenn Sie Schwierigkeiten in Ihren Beziehungen zur Verwaltung feststellen.

Bitte beachten Sie: Die Mediation stellt kein Rechtsmittel dar, setzt die Durchführung der angefochtenen Entscheidung nicht aus und die Empfehlungen des Ombudsmanns sind für die Verwaltung nicht bindend.

Weitere Informationen: Der Ombudsmann

Formulare

Downloads

  • Formular Indirektes Carbon Leakage (nur auf Französisch verfügbar)

Documents utiles

  • Merkblatt Indirect Carbon Leakage (nur auf Französisch verfügbar)
  • Schnellführer Indirektes Carbon Leakage (nur auf Französisch verfügbar)
  • Liste der zulässigen NACE-Codes - 2021-2030 (nur auf Französisch verfügbar)
  • Unternehmen in Schwierigkeiten - 2021-2030 (nur auf Französisch verfügbar)

Nützliche Links

  • Règlement 2019-331 CUE_Allocation harmonisée de quotas d'émission à titre gratuit
  • 1890.be - Einziger Schalter der wallonischen Unternehmer
  • Règlement 2021-447 UE_Valeurs révisées des référentiels d'efficacité
  • Die Datenbank MIDAS (die öffentliche Förderung in der wallonischen Region)
  • Wallonien - Wirtschaftsportal

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Aktualisiert am 23/07/2026
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