Spielautomaten zur Zahlung der Steuer in der Wallonie anmelden

Zusammengefasst

Die Steuer auf Spielautomaten ist eine jährliche Steuer auf alle Automaten, die an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort installiert sind und zur Unterhaltung dienen. 

Die Erhebung einer Steuer sagt nichts über die Rechtmäßigkeit des Spielautomaten aus. 

Achtung

Ab dem 15. September 2025 wird für jede getätigte Bestellung ein Steuerbescheid versandt. Dieser enthält alle für die Zahlung erforderlichen Informationen.

Obwohl diese Geräte der Steuer auf Spiele und Wetten unterliegen können, hat die ausführende Gewalt beschlossen, dass sie nur der Steuer auf Spielautomaten unterliegen. Die gleichzeitige Anwendung dieser beiden Steuern würde zu einer Doppelbesteuerung desselben Steuergegenstandes führen und eine übermäßige steuerliche Belastung darstellen. Die einzige Ausnahme betrifft Geräte, die in bestimmten Formen in Kasinos betrieben werden und nur der Steuer auf Spiele und Wetten unterliegen. 

 

 

Im Detail

Zielpublikum - Details

Die Steuer ist vom Eigentümer des Spielautomaten zu entrichten. 

Im Falle einer Nichtzahlung (Nichtanbringung des Steuerkennzeichens auf dem Gerät) seitens des Eigentümers gilt jedoch die Person als steuerpflichtig, die die Aufstellung als Betreiber der Räumlichkeiten zulässt. 

Bedingungen

Die Steuer auf Spielautomaten ist eine jährliche Steuer, die für folgende Geräte fällig ist. Das Gerät muss:

  • automatisch sein;
  • zur Unterhaltung dienen;
  • an einem öffentlichen Ort oder in einem Privatclub installiert sein.

Die Steuer ist ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem das Gerät aufgestellt und der Öffentlichkeit entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird.

Spielautomaten werden nach ihrer Wirtschaftlichkeit, der Art des Spiels und der Vielfältigkeit des Einsatzes in 5 Kategorien (A bis E) eingeteilt.

Für Geräte, die einem Schausteller gehören und auf einem Kirmesplatz installiert sind, wird die Steuer auf ein Zehntel reduziert. Die so reduzierte Steuer darf jedoch nicht weniger als 12,50 EUR betragen.

Für Geräte, die ausschließlich in einem saisonbedingten Betrieb eingesetzt werden (maximal 6 Monate im Jahr für die Öffentlichkeit zugänglich), wird sie um die Hälfte reduziert.

Steuerbefreit sind Spielautomaten (mit Ausnahme verbotener Glücksspielgeräte), die bereits vom Staat oder einer anderen öffentlichen Behörde besteuert werden oder die ausschließlich in bestimmten Räumlichkeiten folgenden Personen zur Verfügung gestellt werden:

  • Mitgliedern von Jugendvereinigungen;
  • Heimbewohnern;
  • Personen mit Behinderung, die in einer zugelassenen Einrichtung aufgenommen sind.

 

Prozedur
  1. Sie müssen Ihr Bestellverzeichnis ausfüllen. Dazu können Sie das Online-Formular in « Mon Espace » oder das PDF-Formular verwenden. Beide Formulare finden Sie unten. Verzeichnisse im PDF-Format müssen verpflichtend an die Adresse fiscalite.wallonie@spw.wallonie.be gesendet werden. Verzeichnisse, die an eine andere E-Mail-Adresse gesendet werden, können nicht bearbeitet werden. Wenn Sie einen Antrag für Rechnung eines oder mehrerer Betreiber stellen, füllen Sie bitte das Dokument « Anhang – Kundenliste » aus und senden Sie es uns zu. Geben Sie darin die Kontaktdaten dieser Betreiber sowie die Details zu den für jeden von ihnen bestellten Steuerkennzeichen an.
  2. Kurz nach Ihrer Bestellung erhalten Sie einen Steuerbescheid.
  3. Sie leisten die Zahlung anhand der Angaben auf Ihrem Steuerbescheid unter Verwendung der neuen Kontonummer BE09 0912 1503 2457 oder Sie stellen einen Antrag auf Zahlungserleichterungen gemäß den Bestimmungen auf der Rückseite des Steuerbescheids.
  4. Nach Eingang der Zahlung oder einer ersten Zahlung (Zahlungserleichterungen) werden Ihre Steuerkennzeichen gedruckt und per Post verschickt (oder Ihnen im Büro ausgehändigt, wenn Sie mehr als 50 Steuerkennzeichen bestellt haben).

Jegliche Beschwerde muss:

  • begründet sein;
  • unterschrieben sein;
  • zur Vermeidung des Verfalls spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Wirksamwerdens der Zustellung des Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen (oder an die Person, auf deren Güter die Steuer beigetrieben wird) eingereicht werden;
  • an den ÖDW Finanzen zu Händen des Direktors der Direktion der Verwaltungsstreitsachen unter folgender Adresse gerichtet werden: boulevard Ernest Mélot 30, 5000 Namur oder fiscalite.wallonie@spw.wallonie.be.

 

Die Beträge werden jährlich indexiert. 

Für eine Aufstellung während des Jahres werden ¾, ½ oder ¼ der jährlichen Steuer berechnet, je nachdem, ob die Aufstellung im 2., 3. oder 4. Quartal des Jahres erfolgt.

  GERÄTETYP  STEUERBETRAG 

(STEUERJAHR 2025) 

STEUERBETRAG 

(STEUERJAHR 2026) 

A Bingo, One Ball, Geräte, die es ermöglichen, den Betrag des Anfangseinsatzes oder mindestens 6,20 € zu gewinnen  4.014,66 4.100,82
B Geräte der Kategorie A, die einer ermäßigten Steuer unterliegen  1.598,89 1.633,20
C Automatische Kräne, Flipper, Kegelspiele, „Jolly Joker“ genannte automatische Pokerspiele, Spielautomaten, die zur gleichen Zeit Bilder projizieren und Töne von sich geben 508,76 519,68
D Jukeboxen, Schießautomaten, elektrische Sportspiele  363,41 371,21
E Alle Spielautomaten, die nicht in die oben genannten Kategorien eingestuft werden können  218,02 222,70

 

 

Kontakte

Dienste

Steuerabteilung des ÖDW Finanzen
Boulevard Ernest Mélot 30
5000 Namur
081/33.00.01
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 2595
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