Begleitung für die Gründung oder den Start seines Unternehmens – Scheck „Beratung zur Unternehmensgründung“

Zusammengefasst

Um Projektträger, das heißt, Personen, für die noch keine wirtschaftliche Tätigkeit bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) eingetragen ist, und andererseits Unternehmen in der Umsetzung ihres Projekts oder bei der Erschließung und Stärkung der mit der Gründung verbundenen Schritte zu begleiten, bietet die Wallonie Schecks zum Thema „Unternehmensgründung“, um Dienstleistungen des Typs Beratung und Coaching zu fördern.

Die Schecks zum Thema „Unternehmensgründung“ sollen den Beihilfeempfänger bei der Unternehmensgründung sowohl durch Ausbildung und Betreuung als auch durch Beratung in der Gründungsphase unterstützen, aber auch in der Frühphase nach der Gründung des Unternehmens, um die damit verbundenen Schritte zu unterstützen und zu festigen.

Um Ihnen dabei zu helfen, vor dem Start solide Grundlagen ihres Projekts aufzubauen oder um die mit Ihrer Gründung verbundenen Schritte zu erschließen und zu stärken, bieten wir Ihnen die Verwendung des Schecks „Beratung zur Unternehmensgründung“ mit Folgendem an:

  • einem „Gründungsset“;
  • einer Beihilfe „innovative Gründung“;
  • einer „Frühphasen“-Beihilfe.

Die im „Gründungsset“ gedeckten zulässigen Kosten sind:

  • die Beratungskosten für die Durchführung einer Machbarkeitsstudie, deren Ziel die Gründung des Unternehmens ist;
  • die Beratungskosten für die Erstellung eines Geschäftsplans, dessen Ziel die Gründung des Unternehmens ist;
  • die Beratungskosten für die Durchführung oder den Erwerb einer Marktstudie, deren Ziel die Gründung des Unternehmens ist;
  • die Beratungskosten für die Festlegung einer Rechtsform, deren Ziel die Gründung des Unternehmens ist;
  • die Beratungskosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Finanzierungskonzepts zur Kapitalbeschaffung im Rahmen der Gründung eines Unternehmens;
  • die Beratungskosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer im Geschäftsplan, dessen Ziel die Gründung des Unternehmens ist, vorgesehenen Kommunikationsstrategie;
  • die Kosten für die Mobilisierung und Betreuung von Mitarbeitern und Investoren im Rahmen der Gründung des Unternehmens.

Die durch die Beihilfe „innovative Gründung“ gedeckten zulässigen Kosten sind:

  • die im Geschäftsplan, dessen Ziel die Gründung des Unternehmens ist, vorgesehenen Beratungskosten zur Abdeckung des Bedarfs des Projektträgers oder des Unternehmens hinsichtlich Validierung und technologischer Unterstützung, insbesondere bei der Herstellung von Prototypen;
  • die im Geschäftsplan, dessen Ziel die Gründung des Unternehmens ist, vorgesehenen Beratungskosten zur Abdeckung des Bedarfs des Projektträgers oder des Unternehmens hinsichtlich des geistigen Eigentums;
  • die im Geschäftsplan, dessen Ziel die Gründung des Unternehmens ist, vorgesehenen Beratungs- und Betreuungskosten zur Abdeckung des Bedarfs des Projektträgers oder des Unternehmens hinsichtlich des Innovationsmanagements, insbesondere durch den Einsatz spezifischer Innovationsmanagementmethoden, gegebenenfalls einschließlich der Herstellung mindestens eines brauchbaren Produkts;
  • die Kosten für die Rechts- und Finanzberatung, die im Geschäftsplan, dessen Ziel die Gründung des Unternehmens ist, im Rahmen einer Übertragung vorgesehen sind.

Die durch die "Frühphasen"-Beihilfe gedeckten zulässigen Kosten sind jene Beratungskosten, die den besonderen Bedürfnissen für die Ermöglichung und Unterstützung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens während der Frühphase entsprechen, welche als Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Eintragung der Gesellschaft in die ZDU definiert ist.

Achtung

Sie können diesen Scheck in Anspruch nehmen, wenn Folgendes zutrifft:

  • Sie sind ein Projektträger, d. h. eine Person, für die noch keine wirtschaftliche Tätigkeit in der Zentralen Datenbank für Unternehmen (ZDU) eingetragen ist.
  • Sie sind ein Unternehmen, das eine „natürliche“ oder „juristische“ Person ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, bei der Zentralen Datenbank für Unternehmen (ZDU) eingetragen ist und dessen Hauptbetriebssitz in der Wallonischen Region liegt. Als Unternehmen müssen Sie ein KMU sein, d. h. ein Unternehmen, welches weniger als 250 Personen beschäftigt und welches einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von unter 43 Millionen Euro hat.
  • Ihre Tätigkeit gehört nicht zu einem Sektor, der aufgrund der De-minimis-Regelung ausgeschlossen ist (d. h. Fischerei, Aquakultur, Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte).

Sie müssen einen Dienstleister mit Gütesiegel in Anspruch nehmen.

Der Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung, die pro Beihilfeempfänger für drei Jahre im Rahmen der Schecks zum Thema „Unternehmensgründung“ gewährt wird, ist auf 15.000 Euro beschränkt.

  • Der Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung für den Scheck „Beratung zur Unternehmensgründung“ beträgt pro Beihilfeempfänger 15.000 Euro auf drei Jahre.
  • Der Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung für den Scheck „Ausbildung zur Unternehmensgründung" beträgt pro Beihilfeempfänger 6.000 Euro auf drei Jahre.

In drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren können Sie daher die zwei genannten Unterschecks sammeln – jeden davon mit seiner eigenen Begrenzung, bis zur Höhe für das jeweilige Thema.

Zudem dürfen Sie nicht den Höchstbetrag der öffentlichen Intervention für das integrierte Portfolio der Beihilfen für Unternehmen erreicht haben:

  • ab 37.500 Euro pro Kalenderjahr für den Projektträger;
  • ab 100.000 Euro pro Kalenderjahr für das Unternehmen.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Sie können diesen Scheck in Anspruch nehmen, wenn Folgendes zutrifft:

  • Sie sind ein Projektträger, d. h. eine Person, für die noch keine wirtschaftliche Tätigkeit in der Zentralen Datenbank für Unternehmen (ZDU) eingetragen ist.
  • Sie sind ein Unternehmen, das eine „natürliche“ oder „juristische“ Person ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, bei der Zentralen Datenbank für Unternehmen (ZDU) eingetragen ist und dessen Hauptbetriebssitz in der Wallonischen Region liegt. Als Unternehmen müssen Sie ein KMU sein, d. h. ein Unternehmen, welches weniger als 250 Personen beschäftigt und welches einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von unter 43 Millionen Euro hat.
  • Ihre Tätigkeit gehört nicht zu einem Sektor, der aufgrund der De-minimis-Regelung ausgeschlossen ist (d. h. Fischerei, Aquakultur, Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte).
Bedingungen

Sie sind:

  • Ein Projektträger, d. h. eine Person, für die noch keine wirtschaftliche Tätigkeit in der Zentralen Datenbank für Unternehmen (ZDU) eingetragen ist.
  • Ein KMU, d. h. ein Unternehmen, welches weniger als 250 Personen beschäftigt und welches einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von unter 43 Millionen Euro hat.

Sie müssen einen Dienstleister mit Gütesiegel in Anspruch nehmen.

Die Leistung muss innerhalb von zwölf Monaten ab Erhalt des Schecks umgesetzt werden.

Zudem dürfen Sie nicht den Höchstbetrag der öffentlichen Intervention für das integrierte Portfolio der Beihilfen für Unternehmen erreicht haben:

  • ab 37.500 Euro pro Kalenderjahr für den Projektträger;
  • ab 100.000 Euro pro Kalenderjahr für das Unternehmen.
Vorteile

Die Wallonische Region finanziert die Leistung in Höhe von 75% der Kosten exkl. MwSt.

Die restlichen Kosten und die MwSt. gehen zulasten des Unternehmens.

Prozedur

Anmeldung auf der Plattform:

  • Um sich auf der Plattform bewegen zu können, muss jeder Benutzer vorab ein Konto für die „Citoyen“-Verbindung anlegen.
  • Dazu kann sich der Benutzer spontan über das Anmeldungsmodul anmelden, das auf der Startseite verfügbar ist, oder das Konto über die Mail aktivieren, die ihm nach dem Anlegen seines Kontos durch einen Dritten (Dienstleister, Kontakte des bereits registrierten Unternehmens etc.) gesendet wird
  • Die Anmeldung/Aktivierung erfolgt ausschließlich über das starke Authentifizierungsmodul mit elektronischem Ausweis (eiD Belgium). Dieses Verfahren kann nicht umgangen werden.

Zusammensetzung der Akte:

  • Der Antrag auf Subvention kann direkt durch Sie, aber auch durch Ihren Dienstleister in Ihrem Namen eingebracht werden.

Für alle ersten Anträge, die auf der Plattform eingebracht werden, ersuchen wir die Empfänger, direkt Kontakt mit einem Dienstleister mit Gütesiegel/einem zugelassenen Dienstleister ihrer Wahl aufzunehmen, welcher die Schritte für die Einleitung der Akte für sie übernimmt.

Bei Ihrem ersten Antrag für einen Scheck ist es nicht möglich, ein Konto mit einem Unternehmen auf der Plattform zu verknüpfen, weil es noch nicht in unserer Datenbank existiert.
Die einzige authentische Quelle, die es uns ermöglicht, den Kontakt zu einer empfangenden Einheit herzustellen, ist ein zugelassener Dienstleister, mit welchem das Unternehmen eine vertragliche Beziehung eingegangen ist.
Der Dienstleister legt also, wenn er den ersten im Rahmen eines Leistungsvertrags beantragten Scheck einbringt, das Unternehmen im System an und ist der Bürge für die Identität des Empfängers und seiner Kontaktperson.

In weiterer Folge bei einem zweiten, dritten etc. Antrag kann das Unternehmen, das Beihilfeempfänger ist, die Schritte für die Einbringung eines Antrags für einen Scheck selbst übernehmen.

  • Dieser Antrag wird ausschließlich über die Plattform www.cheques-entreprises.be eingebracht und wird elektronisch bearbeitet.
  • Im Rahmen dieses Subventionsantrags müssen Sie eine Leistungsvereinbarung (von der Plattform generiert) mit einem Dienstleister mit Gütesiegel für den beantragten Scheck erstellen. Diese wird bei der Einbringung der Akte gemeinsam mit dem signierten Subventionsantrag sowie mit verschiedenen externen oder über die Plattform generierten Dokumenten, die je nach Typ des beantragten Schecks variieren („De-minimis“-Erklärung, „KMU-Test“-Erklärung, Vorab-Diagnostik, Bescheinigung einer Dritteinrichtung etc.), vorgelegt

Gültigkeitsprüfung des Antrags:

  • Unter Anwendung des Vertrauensprinzips führt die Verwaltung eine Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, das heißt, eine Kontrolle der Vollständigkeit der eingereichten Dokumente durch. Diese Kontrolle muss innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Antrag auf Beihilfe als förderungswürdig.

Zahlung des Anteils:

  • Wenn die Subvention bewilligt wird, ersucht Sie die Region, den Ihnen zustehenden Betrag gemäß dem Satz der öffentlichen Intervention zu bezahlen. Dieser Anteil muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ausgezahlt werden, andernfalls gilt die Akte als nicht zulässig.
  • Nach Erhalt der Zahlung des Anteils wird ein elektronischer Scheck über den Gesamtbetrag der Beihilfe in Ihr elektronisches Portfolio gestellt, welches auf der Web-Plattform abrufbar ist, und die Leistung kann beginnen.

Leistung:

  • Sie muss verpflichtend innerhalb der festgelegten Frist umgesetzt werden.

Zahlung der Leistung:

  • Am Ende der Leistung übermittelt der Dienstleister seine Rechnung und einen Leistungsbericht über die Plattform www.cheques-entreprises.be.
  • Sie prüfen die Rechnung des Dienstleisters und den Bericht auf derselben Online-Plattform innerhalb einer Frist von 15 Tagen. Bei Fehlen der Gültigkeitsprüfung gelten nach dieser Frist die Rechnung und der Durchführungsbericht als für gültig erklärt und die Akte als bei der Verwaltung eingereicht.
  • Nach der Einreichung überprüft die Verwaltung die Akte innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, bevor sie die Leistung auszahlt. Bei Fehlen der Gültigkeitsprüfung gilt der Antrag auf Beihilfe nach dieser Frist als förderungswürdig.
  • Sie bezahlen die MwSt. direkt an den Dienstleister.

Ersuchen um ergänzende Informationen (EEI):

  • Bei der Bearbeitung der Akte durch die Verwaltung kann Ihnen diese sowohl bei der Einbringung (Gewährung) als auch bei der Schließung (Auszahlung) der Akte ein Ersuchen um ergänzende Informationen (EEI) zukommen lassen, wenn sie der Meinung ist, dass die Elemente in ihrem Besitz es ihr nicht ermöglichen, sich zur Zulässigkeit der Akte zu äußern.
  • Sie oder Ihr Dienstleister müssen innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Ersuchen um Informationen die entsprechenden Elementen als Antwort vorlegen, da ansonsten die Akte für nicht zulässig erklärt wird.

Kontrolle im Nachhinein:

  • Ihre Akte kann stichprobenartig Gegenstand einer Kontrolle der Wallonischen Region im Nachhinein werden.

Anfechtung:

  • Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung können Sie das Unternehmensschecks-Team kontaktieren oder einen Rechtsbehelf gemäß den Modalitäten, die über diesen Linkabrufbar sind, einbringen.
rechtliche Grundlagen

Kontakte

Dienste

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