Zusammengefasst
Das globale Ziel der KEY DIGITAL TECHNOLOGIES (KDT)-Partnerschaft ist die Verstärkung des Innovationspotenzials Europas, die Förderung seiner Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherstellung seiner technologischen Souveränität im elektronischen Bereich (elektronische Komponenten und Systeme, darunter Mikrosysteme, Software-Technologien, die Unterbaugruppen und die Systeme, die strategischen Wertschöpfungsketten sichere und verlässliche Technologien anbieten).
Es gleicht die F&I-Politiken zwischen teilnehmenden Staaten an, um die kritische Masse zu erreichen, die für die Umsetzung der Souveränität Europas notwendig ist, dank der dreigliedrigen Einbindung der teilnehmenden Staaten (Mitgliedstaaten, assoziierte Länder), der EU und der Industrie.
Achtung
Die Antragsteller müssen unbedingt, zusätzlich zum Einreichen des Projekts beim KEY DIGITAL TECHNOLOGIES-Programm einen Antrag auf Finanzierung beim ÖDW Forschung über das Portal ONTIME einreichen, andernfalls können sie als nicht zulässig erklärt werden. Dieser Antrag muss unbedingt auf Französisch verfasst und auf dem Portal ONTIME bis zum Ablauf der Ausschreibungsfrist für KEY DIGITAL TECHNOLOGIES eingereicht werden.
Im Detail
Die förderfähigen Partner sind:
- Unternehmen
- Zugelassene Forschungszentren
- Universitäre Forschungseinheiten
- Forschungseinheiten von Hochschulen und assoziierte Forschungszentren.
Das vom ÖDW Forschung reservierte Budget beträgt 375,000 € pro Ausschreibung.
Es gibt mindestens eine Ausschreibung pro Jahr.
Eine internationale Jury bewertet den kompletten Vorschlag.
Die Beihilfe wird in Form einer Finanzbeihilfe mit einer Finanzierungssteuer zwischen 40 und 100 % des Budgets jeden wallonischen Partners entsprechend des Typs des Partners und der Forschungsqualifikation gewährt.
Die Finanzbeihilfen sollen die in Verbindung mit der Umsetzung der Forschung stehenden Gesamtkosten abdecken. Es handelt sich um:
• Personalkosten in Bezug auf Forscher, Techniker und Verwalter/ Geschäftsführer;
• Betriebsausgaben;
• Gemeinkosten;
• Kosten des Materialverbrauchs;
• Zulieferungskosten.
Die Vereinbarung hat eine Dauer von maximal vier Jahren.
Das Ausschreibungsverfahren läuft nach einem Kalender ab, der vom Sekretariat des Programms festgelegt wird.
Die vollständigen Vorschläge werden durch eine internationale Jury bewertet (das ÖDW hat vorher die Zulässigkeit des Vorschlags bestätigt).
Das wallonische Konsortium muss mindestens ein Unternehmen enthalten, das seinen Geschäftssitz in der Wallonie hat.
Rechtsbehelfe
Wie kann man den Dienst kontaktieren, der die Entscheidung getroffen hat?
Unabhängig der unten angeführten Rechtsbehelfe ist es für Sie möglich, jederzeit mit dem Verwaltungsdienst, der die Entscheidung getroffen hat, Kontakt aufzunehmen, um:
- ergänzende Erklärungen zur Entscheidung zu erhalten;
- Ihren ursprünglichen Antrag durch Elemente zu vervollständigen, die der Verwaltung unbekannt sind;
- Ihre Argumente für die Anfechtung zu übermitteln.
Sie müssen sich an folgenden Dienst wenden:
SPW Économie, Emploi, Recherche
Département de la Recherche et du Développement technologique
Place de la Wallonie, 1 (bât. III) in 5100 NAMUR (JAMBES)
Tel.: +32(0) 81 33 45 32
Dieser kostenlose Schritt gegenüber der Verwaltung unterliegt keinen besonderen Formalitäten und unterbricht nicht die Fristen für die Einbringung eines Rechtsbehelfs. Das Fehlen einer Antwort der Verwaltung stellt keine Annahme Ihres Antrages dar.
Wie legt man einen Rechtsbehelf ein?
Ausgenommen der Fall, in dem die Anfechtung als über ein subjektives Recht handelnd analysiert werden könnte, für das die ordentlichen Gerichtshöfe und Gerichte zuständig sind, kann gemäß den unten beschriebenen Modalitäten ein Rechtsbehelf an den Staatsrat gerichtet werden.
Gesuch auf Annullierung
Die Annullierung der Entscheidung kann durch Einbringung eines Gesuchs an den Staatsrat (Conseil d’Etat) beantragt werden:
- elektronisch unter der Adresse https://eproadmin.raadvst-consetat.be;
- per datiertem und unterzeichnetem Einschreiben an die Adresse:
Conseil d’État
Greffe
Section du Contentieux administratif
Rue de la Science, 33
1040 Brüssel
Sie müssen Ihr Gesuch innerhalb von 60 Kalendertagen ab der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung einbringen.
Sie müssen in Ihrem Gesuch die „Mittel“ Ihres Rechtsbehelfs, d. h. die gesetzlichen Vorschriften ausführen, gegen die durch die Entscheidung verstoßen wurde, sowie die Art und Weise, wie dies geschehen ist.
Antrag auf Aussetzung
Der Versand eines Gesuchs auf Annullierung führt nicht zur Aussetzung der Wirkungen der Entscheidung.
Besteht jedoch eine Dringlichkeit, die mit der Bearbeitung der zu annullierenden Rechtssache inkompatibel ist und wenn ein ernsthaftes Argument nachweislich zur Annullierung führen kann, ist es für Sie möglich, einen Antrag auf Aussetzung der Entscheidung vor dem Staatsrat einzubringen.
Der Antrag auf Aussetzung kann vor, gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Gesuchs auf Annullierung eingebracht werden.
In Ausnahmefällen und nach besonderen Modalitäten, ist es für Sie außerdem möglich, die Aussetzung der Entscheidung mit außergewöhnlicher Dringlichkeit zu beantragen.
Praktische Informationen
Das Gesuch auf Annullierung und der Antrag auf Aussetzung die nur dann gültig, wenn sie bestimmte Anhänge und Informationen enthalten. Für Einzelheiten wird auf die koordinierten Gesetze und auf die unten erwähnten sowie die unterhttp://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren“) verfügbaren Erlasse verwiesen.
Jede antragstellende Partei muss eine Gebühr von 200 Euro (Betrag Stand 9. Januar 2017) bezahlen. Dies erfolgt mittels eines Überweisungsformulars, welches ihr nach Erhalt des Rechtsbehelfs übermittelt wird. Die Zahlung unterliegt gegenwärtig keinerlei Frist und die Bezahlung des Betrags kann daher bis zum Abschluss der Verhandlungen erfolgen.
Weitere Informationen: Gesetze über den Staatsrat, koordiniert am 12. Januar 1973, Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, königlicher Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Staatsrat, verfügbar auf http://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren“).
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