Eine Genehmigung als Dienstleister im Rahmen der Ausbildungsschecks für die Unternehmensgründung erhalten

Zusammengefasst

Beim Ausbildungsscheck für die Unternehmensgründung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe, die von der Wallonie eingerichtet wurde, um die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.

Dank des Schecks „Ausbildung zur Unternehmensgründung“ erhält eine Person, die sich als Selbständiger niederlassen oder ein Unternehmen gründen möchte, während der Phase vor der Aufnahme ihrer Aktivität eine Beihilfe und kann spezialisierte Ausbildungen sowie eine personalisierte Betreuung erhalten.

Die Dienstleister, die Ausbildungen anbieten und die Projektträger begleiten, müssen verpflichtend über eine von der Wallonie ausgestellte Zulassung verfügen.

Achtung

  • Die im Rahmen der Einrichtung des Schecks „Ausbildung zur Unternehmensgründung“ anerkannten Dienstleistungen müssen durch von der Wallonie zugelassene Dienstleister erfolgen.
  • Die Leistung muss innerhalb von 36 Monaten ab Erhalt des Schecks umgesetzt werden.
  • Die Leistungen können individuell oder in der Gruppe in Anspruch genommen werden.
  • Die administrativen Formalitäten sind auf der elektronischen Plattform für Unternehmensschecks einzugeben.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Eine natürliche oder eine juristische Person

  • mit einer Unternehmensnummer,
  • die eine tatsächliche Erfahrung im Bereich der Begleitung und/oder beruflichen Ausbildung im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung nachweist.
Bedingungen

Die im Rahmen der Einrichtung des Schecks „Ausbildung zur Unternehmensgründung“ anerkannten Dienstleistungen müssen durch von der Wallonie zugelassene Dienstleister erfolgen.

Diese Dienstleistungen müssen Teil eines Prozesses des Erwerbs von Kenntnissen sein, die für die Entwicklung des Empfängers in Bezug auf die Unternehmensgründung notwendig sind.

Die Leistungen können individuell (Begleitung) oder in der Gruppe (Ausbildung) in Anspruch genommen werden.

Die Leistung muss innerhalb von 36 Monaten ab Erhalt des Schecks umgesetzt werden und muss verpflichtend innerhalb jener Frist erfolgen, welche in der Leistungsvereinbarung angeführt wurde.

Der Dienstleister muss:

  • den Nachweis einer bei der Begleitung und Ausbildung des Empfängers nützlichen Erfahrung erbringen. Er darf dennoch Ausbildungen und/oder Coaching-Tätigkeiten auf Grundlage eines Vertrages über die Zusammenarbeit mit einem Unterbeauftragten entwickeln,
  • die Machbarkeit des Projekts des Projektträgers sicherstellen, vor seiner Eintragung auf der Plattform eine Leistungsvereinbarung mit dem Empfänger unterzeichnen und auf der Plattform einen Bericht über die Durchführung der Leistungen am Ende jeder Leistung einreichen,
  • dem Empfänger bei der Anmeldung auf der elektronischen Plattform helfen.
Vorteile

Der von der Wallonie zugelassene Dienstleister kann Empfängern eines Beihilfen-Portfolios über die Plattform Unternehmensschecks Ausbildungen und/oder Betreuung (Coaching) erteilen.

Prozedur

Antrag auf Zulassung:

Der Antrag muss über die Plattform "Labellisierung" eingereicht werden. Klicken Sie hier um zur Plattform zu gelangen.

Die Verwaltung stützt sich für die Analyse des Antrags auf ein Qualitätssystem. Dieses System umfasst Elemente der Information und der Kompetenz sowie konkrete Verpflichtungen im Bereich der Qualität von Dienstleistungen und der Qualität der Ausbildung und des Coachings.

Die Fristen für die Analyse eines Antrags auf Zulassung sind folgende:

  • Wenn die Verwaltung einen Antrag auf Zulassung erhält, bestätigt sie den Erhalt innerhalb von zehn Tagen. Falls der Antrag unvollständig ist, informiert die Verwaltung den Antragsteller innerhalb von zehn Tagen ab Versand der Empfangsbestätigung darüber. Der Dienstleister hat dann 15 Tage Zeit, um die fehlenden Unterlagen oder Auskünfte zu übermitteln. Andernfalls informiert die Verwaltung den Antragsteller, dass sie die Überprüfung seines Antrags einstellt.
  • Die Verwaltung kann die Stellungnahme der Kommission anfordern, welche sich innerhalb einer Frist von 35 Tagen ab dem Moment ihrer Anrufung äußert.
  • Die Verwaltung übermittelt dem Minister für Ausbildung einen Vorschlag einer begründeten Entscheidung, gegebenenfalls ergänzt durch die Stellungnahme der Kommission. Dieser Vorschlag wird innerhalb von neunzig Tagen ab Erhalt des Antrags übermittelt. Wenn er den Vorschlag der Verwaltung erhält, trifft der Minister seine Entscheidung innerhalb von 15 Tagen und übermittelt diese innerhalb von 15 Tagen an die Verwaltung.
  • Wenn sie die Entscheidung des Ministers erhält, informiert die Verwaltung den Dienstleister innerhalb von zehn Tagen.

Die Zulassung wird für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren gewährt.

Bei Ablehnung der Zulassung kann der Dienstleister innerhalb von 15 Tagen ab Empfang der Ablehnungsentscheidung eine begründete Beschwerde bei der Verwaltung einreichen.

Dienstleister, die eine neue Ausbildung genehmigen lassen oder eine neue Begleitung während der drei Jahre, für die sie bereits genehmigt wurde, durchführen möchten, beantragen diese bei der Verwaltung. Die Verwaltung analysiert diesen neuen Antrag nach denselben Modalitäten wie jene für den Antrag auf Zulassung. Bei positivem Bescheid wird die Zulassung auf die neue Ausbildung oder die neue Begleitung bis zum Ende der ursprünglichen Zulassung ausgedehnt.

Der Verlängerungsantrag wird frühestens sechs Monate und spätestens vier Monate vor Ablauf der laufenden Bewilligung bei der Verwaltung eingereicht. Das Verfahren für die Verlängerung der Zulassung wird innerhalb derselben Fristen und nach denselben Modalitäten wie das Zulassungsverfahren durchgeführt.

Einführung und Bearbeitung der Akten der Empfänger auf der Plattform:

  • Die Verwaltung erstellt ein Konto für den Dienstleister auf der Plattform für Unternehmensschecks.
  • Der Dienstleister betreut den Empfänger bei der Einrichtung seines Kontos auf der Plattform.
  • Der Dienstleister betreut anschließend den Empfänger bei seinem Antrag auf einen Scheck. Dazu unterzeichnen der Dienstleister und der Empfänger eine Vereinbarung über die Leistung.
  • Die Leistung kann beginnen, sobald sie von der Verwaltung für zulässig erklärt wurde und wenn der Empfänger seinen Anteil bezahlt hat.

Abschluss und Zahlung der Leistung:

  • Am Ende der Leistung übermittelt der Dienstleister seine Rechnung und einen Umsetzungsbericht über die Plattform für Unternehmensschecks. Diese beiden Dokumente müssen vom Empfänger bestätigt werden.
  • Die Verwaltung prüft die Zulässigkeit der Rechnung des Dienstleisters sowie den Bericht auf der Plattform innerhalb von 15 Tagen.
  • Sobald diese beiden Dokumente von der Verwaltung für zulässig erklärt wurden, wird die Zahlung vorgenommen.

Bedingungen
Die im Rahmen der Einrichtung des Schecks „Ausbildung zur Unternehmensgründung“ anerkannten Dienstleistungen müssen durch von der Wallonie zugelassene Dienstleister erfolgen.

Diese Dienstleistungen müssen Teil eines Prozesses des Erwerbs von Kenntnissen sein, die für die Entwicklung des Empfängers in Bezug auf die Unternehmensgründung notwendig sind.

Die Leistungen können individuell (Begleitung) oder in der Gruppe (Ausbildung) in Anspruch genommen werden.

Die Leistung muss innerhalb von 36 Monaten ab Erhalt des Schecks umgesetzt werden und muss verpflichtend innerhalb jener Frist erfolgen, welche in der Leistungsvereinbarung angeführt wurde.

Der Dienstleister muss:

  • den Nachweis einer bei der Begleitung und Ausbildung des Empfängers nützlichen Erfahrung erbringen. Er darf dennoch Ausbildungen und/oder Coaching-Tätigkeiten auf Grundlage eines Vertrages über die Zusammenarbeit mit einem Unterbeauftragten entwickeln,
  • die Machbarkeit des Projekts des Projektträgers sicherstellen, vor seiner Eintragung auf der Plattform eine Leistungsvereinbarung mit dem Empfänger unterzeichnen und auf der Plattform einen Bericht über die Durchführung der Leistungen am Ende jeder Leistung einreichen,
  • dem Empfänger bei der Anmeldung auf der elektronischen Plattform helfen.

Formulare

Online

Kontakte

Dienste

Dienststelle Unternehmensschecks
081/33.40.00, lundi 14h-16h, mardi 10h-12h30, jeudi 10h-12h, vendredi 13h30-15h30
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 142720
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