Eine Bescheinigung „Soziale Wirtschaft“ als Arbeitgeber in Anspruch nehmen, die die Bereitstellung von Artikel 60§7 zur erhöhten Subvention ermöglicht

Zusammengefasst

Die Bescheinigung „Soziale Wirtschaft“ ermöglicht es Unternehmen, die durch den Ministerialerlass vom 10. Oktober 2004 zur Erstellung der Liste von Initiativen für soziale Wirtschaft hinsichtlich der Gewährung einer erhöhten Subvention des Staates an öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische Initiativen zur Eingliederung in die soziale Wirtschaft anerkannt sind, eine Bereitstellung von Artikel 60§7 für eine erhöhte Subvention in Anspruch zu nehmen.

Die Ausstellung der Bescheinigung „Soziale Wirtschaft“ erfolgt auf Grundlage von Zulassungen oder Anerkennungen, die die antragstellende Struktur bereits besitzt.

Sie wird auf Antrag per E-Mail ausgestellt. Dieser muss eine gescannte Kopie der Zulassung, der Anerkennung oder der Satzung der Struktur enthalten, welche die Ausstellung der Bescheinigung ermöglichen.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Für folgende Typen von Arbeitgebern erfolgt die Ausstellung von Bescheinigungen auf Antrag und auf Grundlage von Nachweisen von Anerkennungen durch die zuständige Behörde:

Zugelassene Initiativen für soziale Wirtschaft oder Eingliederungsunternehmen gemäß Dekret vom 20. Oktober 2016 über die Zulassung von Initiativen für soziale Wirtschaft und über die Subventionierung von Eingliederungsunternehmen;

Soziale Immobilienagenturen, wie vom Erlass der wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2013 über Wohnungseinrichtungen für soziale Zwecke, insbesondere in den Artikeln 2 bis 11, vorgesehen;

Gesellschaften mit sozialem Zweck, wie in Artikel 661 des Gesetzbuches für Gesellschaften vom 7. Mai 1999 festgelegt;

Als Zentren für soziale und berufliche Eingliederung (C.I.S.P.) gemäß Dekret vom 10. Juli 2013 über Zentren für soziale und berufliche Eingliederung zugelassene Arbeitgeber;

Arbeitgeber, die Initiativen zur Entwicklung der Beschäftigung im Sektor Nachbarschaftsdienste zu sozialen Zwecken (I.D.E.S.S.) organisieren, zugelassen gemäß Kapitel II des Dekrets der wallonischen Regierung vom 14. Dezember 2006 über die Zulassung und Subventionierung der „Initiativen für die Entwicklung von Beschäftigung im Sektor Nachbarschaftsdienste zu sozialen Zwecken“.

Auf Antrag und auf Grundlage der Satzung kann eine Bescheinigung „Soziale Wirtschaft“ auch für Gesellschaften mit sozialem Zweck, wie in Artikel 661 des Gesetzbuches für Gesellschaften vom 7. Mai 1999 festgelegt, ausgestellt werden. Die Satzung des Unternehmens wird vorab von der Direktion für Soziale Wirtschaft analysiert, um deren Konformität mit Artikel 661 des Gesetzbuches für Gesellschaften zu prüfen.

Bedingungen

Die Ausstellung der Bescheinigung „Soziale Wirtschaft“ erfolgt auf Grundlage von Zulassungen oder Anerkennungen, die die antragstellende Struktur bereits besitzt.

Vorteile

Die Bescheinigung „Soziale Wirtschaft“ ermöglicht es anerkannten Arbeitgebern, durch ein ÖSHZ Personal unter dem Status 60§7 mit erhöhter Subvention zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diese Art der Bereitstellung kann sowohl bei einem ÖSHZ als auch bei einer spezifischen Initiative für die Eingliederung in die soziale Wirtschaft erfolgen.

Prozedur

Ein Antragsteller, der die Bescheinigung erhalten möchte, muss vorab eine Bescheinigung per E-Mail an economie.sociale@spw.wallonie.be beantragen und dabei als Betreff den Namen des Antragstellers und davor „Bescheinigung Soziale Wirtschaft“ anführen. Alle Anträge erfolgen elektronisch, Papierversionen sind nicht erforderlich. Der Austausch erfolgt im Allgemeinen über E-Mail.

Der antragstellende Arbeitgeber muss zudem jegliche Unterlagen (Zulassung, Anerkennung, Satzung etc.) beifügen, die belegen, dass seine Struktur in einer der genannten Kategorien anerkannt ist. Die Nachweise sind elektronisch zu übermitteln.

In diesem Verfahren sind keine Gebühren vorgesehen.

Gegenwärtig ist die einzige für dieses Verfahren verfügbare Sprache das Französische.

Jede natürliche oder juristische Person, die anlässlich einer Angelegenheit, die sie betrifft, der Ansicht ist, dass eine Verwaltungsbehörde der Wallonie oder der Föderation Wallonie-Brüssel nicht gemäß der Aufgabe des öffentlichen Dienstes, die sie sicherstellen soll, gehandelt hat, kann schriftlich oder vor Ort beim Mediator der Wallonie und der Föderation Wallonie-Brüssel eine individuelle Beschwerde einbringen. 

Diese Beschwerde kann schriftlich an folgende Adresse eingebracht werden: 

Médiateur de la Wallonie et de la Fédération Wallonie-Bruxelles

Rue Lucien Namèche, n°54 

B-5000 Namur

Kontakte

Dienste

GDO6 – Direktion für Soziale Wirtschaft
Place de la Wallonie, 1
5100 JAMBES
081/33.43.80 (Secrétariat)

Kontaktpersonen

Monsieur RASSON Frédéric 
Attaché 
Place de Wallonie, 1 (Bâtiment 3 rez-de-chaussée)
5100 Jambes
081334221
Aktualisiert am
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