Die „Mitarbeiter“-Subvention als zugelassenes Unternehmen für Wiederverwendung (Recyclingstelle) in Anspruch nehmen

Zusammengefasst

Ziel dieser Maßnahme ist es, Strukturen für soziale Wirtschaft (VoG oder Gesellschaften für soziale Zwecke) finanziell zu unterstützen, welche in der Wiederverwendung und der Vorbereitung für die Wiederverwendung von Abfällen, Produkten oder Produktbestandteilen tätig sind.

Um Subventionen in Anspruch nehmen zu können, muss das Sozialwirtschaftsunternehmen als Unternehmen für Wiederverwendung (Recyclingstelle) zugelassen sein. Die Zulassung wird nach Stellungnahme der Direktion für Soziale Wirtschaft (GDO6), welche für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der sozialen Wirtschaft, wie sie im Dekret vom 20. November 2008 zur sozialen Wirtschaft festgelegt sind, zuständig ist, durch das Wallonische Abfallbüro (GDO3) gewährt.

Die gewährte Beihilfe besteht aus einer jährlichen Subvention, die dazu bestimmt ist, die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes zu kompensieren, die mit der Tätigkeit der Wiederverwendung und der Vorbereitung für die Wiederverwendung einhergehen.

Diese jährliche Subvention wird von zwei unterschiedlichen Verwaltungen ausgezahlt:

  • Die Operative Generaldirektion für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt (GDO3), welche den Betrag der gewährten Subvention je nach Anzahl der jährlich in der Wallonischen Region wiederverwerteten Tonnen, nach Typ der Abfälle und nach Typ der Produkte oder der Bestandteile von Produkten berechnet;
  • Die Direktion für Soziale Wirtschaft (GDO6) für den Ausgleich des Produktivitätsverlustes in Zusammenhang mit der Einstellung von Mitarbeitern, die kein Diplom über die Oberstufe des Sekundarunterrichts erhalten haben Die Subvention wird also je nach Lohnsumme der Mitarbeiter der Zielgruppe berechnet.

Achtung

Die Zulassung von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und von Gesellschaften für soziale Zwecke wird von der GDO 3 Operative Generaldirektion für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt, Abteilung für Boden und Abfall, Direktion für Infrastruktur der Abfallverwaltung verwaltet.

Die Zulassung stellt jedoch eine gemeinsame Entscheidung des Ministers für Umwelt und des Ministers für Wirtschaft dar.

Das vorliegende Blatt betrifft nur die Subvention, die von der Direktion für Soziale Wirtschaft (GDO6) ausgezahlt wird.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Als Unternehmen für Wiederverwendung zugelassene Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit Zielsetzung  Diese sind in der Wiederverwendung und der Aufbereitung für die Wiederverwendung von Abfällen, Produkten oder Produktbestandteilen tätig.

Bedingungen

Als Unternehmen für Wiederverwendung zugelassen sein;

Einstellung von Mitarbeitern, die über kein Diplom über die Oberstufe des Sekundarunterrichts bzw. kein gleichgestelltes Diplom verfügen, durch das Unternehmen für Wiederverwendung.

Vorteile

Die jährliche vom Minister für Wirtschaft gewährte Subvention dient dazu, den Produktivitätsverlust durch die Einstellung von Mitarbeitern aus der Zielgruppe zu kompensieren. Es handelt sich um Mitarbeiter, die über kein Diplom über die Oberstufe des Sekundarunterrichts bzw. kein gleichgestelltes Diplom verfügen, die durch das Unternehmen für Wiederverwendung übernommen werden.

Methode zur Berechnung der Subvention:

Die Jahreslohnsumme des Unternehmens, welche für die Jahressubvention zu berechnen ist, betrifft Personalressourcen, welche ausschließlich Tätigkeiten zur Wiederverwendung zugeordnet sind und soll dazu dienen, den Produktivitätsverlust des Unternehmens auszugleichen.

Daher werden für die Berechnung dieser Lohnsumme nur Mitarbeiter berücksichtigt, die über kein Diplom über die Oberstufe des Sekundarunterrichts (oder ein gleichgestelltes Diplom) verfügen. Sie wird unter Abzug von Befreiungen, Ermäßigungen für Beiträge und von Beihilfen, die von allen Arten öffentlicher Behörden stammen, berechnet.

Um die Höhe der jährlichen Subvention zu bestimmten, muss folgende Formel verwendet werden:

                                                          (Lohnsumme/30.000)*E

Wobei E den Betrag des Koeffizienten für den Ausgleich des Produktivitätsverlustes darstellt. Dieser ist gegenwärtig bei 2.000,00 € festgelegt.

Prozedur

Jedes Jahr schickt das zugelassene Unternehmen für Wiederverwendung frühestens zum Jahrestag der Mitteilung der Entscheidung über die Zulassung der Direktion für Soziale Wirtschaft die Nachweise für die Rechtfertigung der gewährten jährlichen Subvention und als Beleg für die Erfüllung der Kriterien und Bedingungen, die die Berechnung des Betrags der Subvention bestimmt haben. Vorbehaltlich der Überprüfung der Dokumente durch die Verwaltung zahlt der zuständige delegierte Beamte den Restbetrag der Subvention aus, der für das vorherige Jahr zusteht, sowie auch den neuen Vorschuss, der fünfundsiebzig Prozent des Jahresbetrags der mit der Zulassung verbundenen Subvention entspricht. 

Der Austausch erfolgt zum Großteil per Mail. Die Forderungserklärungen und die Tabelle müssen im Original per Post vorgelegt werden.

In diesem Verfahren sind keine Gebühren vorgesehen.

Gegenwärtig ist die einzige für dieses Verfahren verfügbare Sprache das Französische.

Um vollständig zu sein, muss die Akte folgende Elemente enthalten:

  • eine Erklärung, welche die verschiedenen Kosten beschreibt, die jährlich vom Unternehmen für Wiederverwendung im Rahmen der Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Zulassung getragen werden;
  • die Anzahl der Mitarbeiter, berechnet in Vollzeitäquivalenten, welche dem Unternehmen für Wiederverwendung im Rahmen der Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Zulassung zugeordnet sind;
  • namentliche Aufstellung der Mitarbeiter, welche kein Diplom über die Oberstufe des Sekundarunterrichts oder ein gleichgestelltes Diplom haben und welche das Unternehmen für Wiederverwendung den Tätigkeiten, die zu seiner Zulassung gehören, zugeordnet hat;
  • die Jahreslohnsumme der Mitarbeiter, welche kein Diplom über die Oberstufe des Sekundarunterrichts oder ein gleichgestelltes Diplom haben, welche das Unternehmen für Wiederverwendung den Tätigkeiten, die zu seiner Zulassung gehören, zugeordnet hat;
  • die Jahreslohnsumme, die effektiv vom Unternehmen für Wiederverwendung zu tragen ist, für das Referenzjahr im Zusammenhang mit Mitarbeitern, welche kein Diplom über die Oberstufe des Sekundarunterrichts oder ein gleichgestelltes Diplom haben und welche das Unternehmen für Wiederverwendung den Tätigkeiten, die zu seiner Zulassung gehören, zugeordnet hat;
  • die genehmigten Jahresabschlüsse, in Verbindung mit dem Referenzjahr für die Auszahlung der Subvention, erstellt gemäß dem für die juristische Person geltenden Rechnungslegungsrecht und gegebenenfalls analytisch, was die Tätigkeit der Wiederverwendung und der Vorbereitung für die Wiederverwendung betrifft sowie gegebenenfalls den Bericht des Kommissars, der gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch oder gemäß dem Gesetz über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen ernannt wurde.

Diese Dokumente werden analysiert und ermöglichen die Berechnung des Betrags, der der jährlichen Basissubvention entspricht, die von der Direktion für Soziale Wirtschaft (GDO 6) zuzuteilen ist. Dieser Betrag wird dann dem zugelassenen Unternehmen für Wiederverwendung mitgeteilt.

Zudem erfordert diese Mitteilung vom Unternehmen die Vorlage von zwei Forderungsanmeldungen:

  • eine Forderungsanmeldung entsprechend dem Saldo der 25 % der Lohnsumme des vergangenen Jahres;
  • eine Forderungsanmeldung, die dem Vorschuss für das kommende Jahr entspricht, entsprechend 75 % des berechneten Jahresbetrags.

Bei Erhalt der beiden Forderungsanmeldungen werden diese überprüft und sind Gegenstand eines Zahlungsvorgangs.

Jede natürliche oder juristische Person, die anlässlich einer Angelegenheit, die sie betrifft, der Ansicht ist, dass eine Verwaltungsbehörde der Wallonie oder der Föderation Wallonie-Brüssel nicht gemäß der Aufgabe des öffentlichen Dienstes, die sie sicherstellen soll, gehandelt hat, kann schriftlich oder vor Ort beim Mediator der Wallonie und der Föderation Wallonie-Brüssel eine individuelle Beschwerde einbringen. 

Diese Beschwerde kann schriftlich an folgende Adresse eingebracht werden: 

Médiateur de la Wallonie et de la Fédération Wallonie-Bruxelles

Rue Lucien Namèche, n°54 

B-5000 Namur

Kontakte

Dienste

GDO6 – Direktion für Soziale Wirtschaft
Place de la Wallonie, 1
5100 JAMBES
081/33.43.80 (Secrétariat)

Kontaktpersonen

Monsieur RASSON Frédéric 
Attaché 
Place de Wallonie, 1 (Bâtiment 3 rez-de-chaussée)
5100 Jambes
081334221
Madame CHABOUD Sandrine 
Graduée principale 
Avenue Prince de Liège
5100 Jambes
081335916

Für die Zulassung und die Subvention im Zusammenhang mit der Tonnenangabe für Abfälle.

Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 142670
Hat Ihnen diese Seite geholfen ?
Zurück zu den Verwaltungsschritten